Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen BtM-Verurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 479/93
Datum
28.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das am Landgericht ausgesprochene Strafmaß wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält fest, dass Vorstrafen berücksichtigt wurden und ein sprachliches Fassungsversehen nicht entscheidungserheblich ist. Eine fehlanwendbare Norm beeinträchtigt das Urteil nicht, da sie den Ausgang nicht beeinflusste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Macht eine Strafkammer in den Urteilsgründen hinreichende Feststellungen zu Vorstrafen, ist die Rüge, diese seien außer Acht gelassen worden, unbegründet.

2

Eine nur sprachliche Fehlformulierung (Fassungsversehen) in den Strafzumessungsgründen führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils, wenn aus dem Gesamtvorgehen der Kammer hervorgeht, dass die Vorbelastung berücksichtigt wurde.

3

Die Würdigung nicht einschlägiger, geringer Vorverurteilungen obliegt dem Ermessen des Tatrichters; ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist nur bei Ermessensfehlern geboten.

4

Die Anwendung einer zwar formal falschen Verweisnorm bei der Strafmilderung ist unschädlich, wenn der Rechtsfehler den Strafausspruch weder zu Lasten noch zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 3. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

1 StR 479/93 vom 28. September 1993 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ███, Günter Ernst ██ 1961 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 3. Dezember 1992 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom 30. Januar 1991 wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt wurde. Doch trifft ihre Behauptung nicht zu, das Landgericht habe – obwohl es die Auskunft aus dem Zentralregister und den erwähnten Strafbefehl nebst einem Gesamtstrafenbeschluss verlesen habe – diese einschlägige Vorverurteilung außer acht gelassen und dadurch gegen § 261 StPO verstoßen: Die Strafkammer hat entsprechende Feststellungen getroffen (vgl. UA S. 7).

II. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.

1. Bei Bemessung der Einzelstrafe für die erste Tat (vom 12. Juni 1992) hat das Landgericht die geschilderte Vorstrafe ausdrücklich erwähnt (UA S. 9, 12).

Erst in den Strafzumessungsgründen für die zweite Tat (vom 10. Juli 1992) findet sich die von der Revision beanstandete Wendung, neben anderen Gesichtspunkten habe die Strafkammer „die fehlenden einschlägigen Vorstrafen“ des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt (UA S. 12). Dabei handelt es sich aber nur um ein Fassungsversehen, das sich daraus erklärt, dass der Mitangeklagte in der Tat nicht vorbestraft ist. Der Senat hält es für ausgeschlossen, es sei der Strafkammer bei Bemessung der zweiten Einzelstrafe nicht mehr bewusst gewesen, dass der Angeklagte – geringfügig – einschlägig vorbestraft ist.

Der Auffassung der Revision, das Landgericht hätte auch die vier weiteren Vorverurteilungen (vgl. UA S. 7) strafschärfend berücksichtigen müssen, folgt der Senat nicht. Wäre es auch zulässig gewesen, diese nicht einschlägigen Verurteilungen (jeweils zu einer Geldstrafe) erschwerend zu verwerten, so stand es doch im Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er ihnen bei der Strafbemessung beilegte. Insoweit weist das angefochtene Urteil keinen Ermessenfehler auf.

2. Auch sonst hält der landgerichtliche Strafausspruch der Nachprüfung stand (vgl. dazu BGHSt 34, 345, 349). Im Rahmen einer umfassenden Abwägung der maßgebenden Umstände hat die Strafkammer der Mitwirkung polizeilicher Lockspitzel und der Sicherstellung des Rauschgifts besondere Bedeutung zuerkannt.

Wie die Strafkammer ausführt, hat sie in beiden Fällen die Strafe nach § 31 Nr. 1 BtMG gemildert. Soweit sie – was sich aus ihren Erwägungen zur ersten Tat (UA S. 9) entnehmen lässt – nicht, wie es diese Vorschrift vorsieht, § 49 Abs. 2, sondern § 49 Abs. 1 StGB anwendet, stellt dies einen Rechtsfehler dar, auf dem die angefochtene Entscheidung ersichtlich weder zugunsten des Angeklagten noch zu seinen Lasten beruht.

GribbohmMaulBeyer
UlsamerGranderath
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