BGH: Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels Feststellungen zu §66 Abs.1 Nr.1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 479/78
- Datum
- 26.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bereits zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlicher Taten verurteilt worden ist.
Bei einer in der Vorverurteilung ergangenen Gesamtstrafe muss die Urteilsfeststellung ergeben, dass darin eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten ist.
Fehlende oder unklare Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung führen zur Aufhebung der Anordnung und zur Rückverweisung an die Vorinstanz.
Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist von diesem begründet zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 10. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 479/78
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinz-Dieter ███ – ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ █████ in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 1978 in der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben, weil § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten bereits zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und das angefochtene Urteil dazu keine hinreichende Feststellung enthält. Ist bei einer Vorverurteilung auf eine Gesamtstrafe erkannt worden, so muss in dieser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten sein (BGHSt 24, 345, 347; BGH NJW 1972, 1869 Nr. 18). Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Das Landgericht teilt für die von ihm herangezogene erste Vorverurteilung lediglich die Höhe der Gesamtstrafe (ein Jahr, sechs Monate – UA S. 5, 23) mit. Ob darin eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr für eine Symptomtat enthalten ist, bleibt offen.
Eine etwaige Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB muss dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen werden.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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