Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Entführung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 479/77
Datum
20.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten in Revisionen ihre Verurteilungen wegen Entführung und Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung. Zentrale Fragen betrafen die Voraussetzungen des § 237 StGB, die alkoholbedingte Enthemmung, die Strafzumessung und die Einziehung des Fahrzeugs. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen und die Rechtanwendung. Die Strafkammer habe insbesondere das Vorbringen und das Ermessen bei der Strafzumessung zutreffend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum äußeren Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB) gehört, das Opfer in eine hilflose Lage zu bringen und diese Lage zur Vornahme unzüchtiger Handlungen auszunutzen; das Abweichen vom vereinbarten Weg und Anfahren einer abgelegenen Stelle kann diesen Tatbestand erfüllen, wenn dadurch die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers entscheidend verschlechtert werden.

2

Ein vor dem Verbringen gefasster Tatvorsatz, sexuelle Handlungen unter Ausnutzung der herbeigeführten hilflosen Lage vorzunehmen, genügt zur Begründung der inneren Tatseite des § 237 StGB.

3

Die Wahl zwischen Anwendung allgemeiner Strafmilderungsgründe und der Annahme eines minder schweren Falles liegt im tatrichterlichen Ermessen; das Fehlen Anhaltspunkte für einen minder schweren Fall rechtfertigt die Beschränkung auf Strafmilderung.

4

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung eines zur Tatausführung verwendeten Gegenstands (z. B. Kraftfahrzeug) nach § 74 Abs. 2 StGB erfüllt, ist die Anordnung der Einziehung zulässig und zu begründen.

5

Fehlender oder negativer Blutalkoholbefund schließt nicht aus, dass das Gericht eine alkoholbedingte Enthemmung annimmt; das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsvermögen erfordert jedoch konkrete Anhaltspunkte.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 17. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 479/77

in der Strafsache gegen

1. den Glaser Jürgen ██ aus St. ██████, geboren am ███ ███ 1953 in Hol, zur Zeit in Haft,

2. den Kraftfahrer Wolfgang ████, geboren am ████ ██ 1953 in ███, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ████,

Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ██,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 1977 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten und Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren und den Angeklagten ████ wegen sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

I. Revision des Angeklagten ████

1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ████ hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt auch für die Verurteilung wegen Entführung wider Willen.

Zum äußeren Tatbestand des § 237 StGB gehört, dass der Täter die Frau in eine hilflose Lage bringt, in der sie seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben ist, und dass er die durch die Entführung entstandene Lage der Frau zur Unzucht mit ihr ausnutzt (BGHSt 24, 90; BGH, Urteile vom 7. November 1972 – 1 StR 483/72 – und vom 6. November 1973 – 1 StR 482/73 –; vgl. auch BGH GA 1966, 310; BGHSt 22, 178 zu § 236 a.F. StGB). Dabei kann das Verbringen in eine hilflose Lage auch darin liegen, dass der Täter, der ein Mädchen mit seinem Kraftwagen nach Hause bringen will, von dem vereinbarten Weg abweicht und zur Vornahme von Unzuchtshandlungen eine abgelegene Stelle aufsucht, sofern sich hierdurch die Lage des Mädchens, insbesondere die ihr gegebene Möglichkeit der Verteidigung, entscheidend verschlechtert (BGH GA 1968, 246). Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte war von der auch nachts befahrenen B 3 in einen zur Tatzeit völlig einsamen, inmitten von Weinbergen gelegenen Bereich abgebogen, wo das Tatopfer von niemandem Hilfe erlangen konnte (UA S. 5, 11). Sie war erst hier dem ungehemmten Einfluss des Angeklagten schutzlos preisgegeben. Auch zur inneren Tatseite hat der Tatrichter die erforderlichen Feststellungen getroffen.

Da der Angeklagte den Vorsatz, mit seiner Beifahrerin gewaltsam sexuelle Handlungen vorzunehmen, bereits vor dem Abbiegen gefasst hatte (UA S. 5), kommt es nicht auf die Frage an, ob ein späterer Entschluss zur Vornahme von Unzuchtshandlungen unter Ausnutzung der entstandenen hilflosen Lage genügt hätte (s. hierzu einerseits BGH bei Dallinger MDR 1970, 197; BGH NJW 1972, 647 Nr. 223 andererseits BGHSt 24, 90; Dreher NJW 1972, 1641; unentschieden BGH, Urteil vom 7. November 1972 – 1 StR 483/72).

2. Auch die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Zweifeln keinen Anlass. Dass die Strafkammer sich mit Rücksicht auf die Anwendung von § 21 StGB allein für die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB, dagegen nicht für die Annahme eines minder schweren Falles i.S. von § 177 Abs. 2 StGB entschieden hat, lag im Bereich der tatrichterlichen Ermessensfreiheit. Der Tathergang als solcher bot für die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens keinerlei Anhaltspunkte.

Die Voraussetzungen für die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Kraftfahrzeugs (§ 74 Abs. 2 StGB) sind ebenfalls einwandfrei dargetan.

II. Revision des Angeklagten ██

Auch bei dem Angeklagten ██ lässt die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist nach dem negativen Ergebnis der Überprüfung des Angeklagten auf Blutalkohol (UA S. 8) nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer lediglich von einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen ist, eine erhebliche Beeinträchtigung seines Einsichts- oder Steuerungsvermögens jedoch ausgeschlossen hat (UA S. 14). Ebenso unbedenklich sind die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Nichtannahme eines minder schweren Falles gem. § 178 Abs. 2 StGB begründet.

Ein entscheidungserheblicher Mangel des Urteils ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass das Landgericht bei dem Angeklagten ██ die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausdrücklich erörtert hat. Nach Lage der Sache waren besondere Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten, die eine Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB hätten rechtfertigen können, offensichtlich nicht gegeben.

PfeifferPikartKuhn
MöslWoesner
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