Revision im Devisenstrafrecht: Einstellung bei Ordnungswidrigkeit, sonst Verwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 479/54
- Datum
- 14.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt sich eine zunächst als Straftat verfolgte Zuwiderhandlung in der Hauptverhandlung als Ordnungswidrigkeit heraus, ist das Strafverfahren wegen fehlender Verfahrensvoraussetzung durch Urteil einzustellen.
Fehlt den ordentlichen Strafgerichten für eine Ordnungswidrigkeit die Gerichtsbarkeit, scheidet ein Freispruch aus; vielmehr ist auch gegenüber einem mitangeklagten, nicht überführten Beteiligten insoweit einzustellen.
Die Verbringung von Waren ins Ausland bedarf einer Genehmigung, wenn es sich nicht um übliche persönliche Habe, sondern um Handelsware handelt; behauptete „Rückführung“ oder geringer Einzelwert lässt die Genehmigungspflicht unberührt.
Die Entgegennahme ausländischer Währung bzw. die Verfügung über im Ausland belegene Forderungen kann als genehmigungspflichtige Verfügung über Devisenwerte eine Devisenzuwiderhandlung begründen.
Eine abweichende rechtliche Bewertung desselben historischen Vorgangs im Revisionsverfahren ist unschädlich, wenn es sich um dieselbe Tat im prozessualen Sinne handelt und die Verteidigung dadurch nicht beeinträchtigt wird (§§ 264, 265 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 1. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. Ludwig ██, geboren am ███ in ██████, 2. seine Ehefrau Johanna ████, geboren am █████ in ███████,
wegen verbotener Warenausfuhr u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1955 auf Grund der Verhandlung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hérchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, als ███████████ ████████, Bundesanwalt Dr. █, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Johanna ████ gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. März 1954 wird das Verfahren in den Fällen zu V des Urteilsatzes, auch soweit es diese Angeklagte betrifft, eingestellt.
Im Übrigen wird ihre Revision und die Revision des Angeklagten Ludwig ██ gegen das bezeichnete Urteil verworfen.
Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten, die durch das eingestellte Verfahren entstanden sind, fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrecht
1.) Es enthält keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht das Verfahren gegen den angeklagten Ehemann in den Fällen zu V des Urteilsatzes eingestellt hat. Die Strafkammer hat diese Handlungen des Angeklagten als Ordnungswidrigkeiten angesehen, weil sie ohne äußeren und inneren Zusammenhang untereinander und mit dem übrigen strafbaren Verhalten des Angeklagten begangen, nach ihrem Gegenstand und Umfang auch von geringerer Bedeutung seien. In dieser Stellungnahme zu der im Wesentlichen tatrichterlichen Frage tritt kein Rechtsirrtum hervor (§ 20 WiStG 1954; Art. 5 Abs. 2 b AHKG Nr. 33; § 6 WiStG 1952). Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist Sache der Verwaltungsbehörde (§ 48 OWiG). Sie unterliegt freilich gerichtlicher Nachprüfung in einem besonders geregelten Verfahren (§§ 54 ff., 58 ff. OWiG). Die Ahndung selbst ist aber den Strafgerichten nicht übertragen. Ordnungswidrigkeiten unterliegen nicht der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit. Daher fehlt es, wenn eine ursprünglich als Straftat beurteilte Zuwiderhandlung (§ 1 Abs. 4 OWiG) in Wirklichkeit eine Ordnungswidrigkeit ist (§ 1 Abs. 3 OWiG), an einer Voraussetzung für das deswegen eingeleitete Strafverfahren. Dieses darf dann nicht fortgesetzt werden. Stellt sich das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung erst in der Hauptverhandlung heraus, weil erst dann der erkennende Richter jene Überzeugung erlangt, so hat er das Verfahren durch Urteil einzustellen (§ 31 Abs. 2 c OWiG; § 260 Abs. 3 StPO).
Die Strafkammer ist demnach gegen den angeklagten Ehemann ordnungsmäßig verfahren. Sie musste den Sachverhalt so vollständig erforschen, wie es nötig war, um sich schlüssig werden zu können, ob es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handelte. Dass die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren an die Feststellungen des Strafrichters anknüpfen kann, liegt in der dem eigentümlich schwankenden Unrechtsgehalt der „Zuwiderhandlungen“ angepassten Zuständigkeitsabgrenzung begründet (§ 1 Abs. 3; § 27 OWiG) und wird vom Gesetz gebilligt (vgl. § 4 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Satz 3 OWiG). Gegen § 267 StPO verstößt das Urteil nicht. Es spricht sich ausdrücklich über die Gründe aus, die die Strafkammer in den erwähnten Fällen zur Annahme von Ordnungswidrigkeiten geführt haben, und bezeichnet auch die Vorschrift, auf die sie sich dabei stützt (§ 6 Abs. 2 und 3 WiStG 1952).
2.) Allerdings sind in dem Eröffnungsbeschluss in den bezeichneten Fällen beiden Angeklagten strafbare Verfehlungen zur Last gelegt worden, und zwar als Einzelhandlungen einer durch einen einheitlichen Vorsatz mit der Verbringungsstraftat und dem damit zusammenhängenden Devisenvergehen verbundenen fortgesetzten Tat. Der erkennende Richter ist jedoch dieser dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung nicht gefolgt. Er hat nur ein ordnungswidriges Verhalten des angeklagten Ehemannes als erwiesen angesehen und beurteilt dieses nicht als durch einen umfassenden Willensentschluss mit den übrigen strafbaren Verfehlungen zu einheitlicher Tat verbunden (§ 4 Abs. 1 OWiG), sondern als von ihnen unabhängig begangene selbständige Taten. Über solche hat das Gericht im Urteilssatz eigens auszusprechen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt trifft daher die Einstellung des Verfahrens gegen den Ehemann zu. Jedoch hätte das Landgericht aus denselben Erwägungen das Verfahren auch gegen die angeklagte Ehefrau einstellen müssen. Zwar hat es für sie eine Beteiligung an den erwähnten Fällen nicht festgestellt. Dennoch kann sie insoweit nicht etwa freigesprochen werden. Es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten, für die es, wie erwähnt, den ordentlichen Strafgerichten an der Gerichtsbarkeit fehlt. Der Senat hat den Ausspruch über die Einstellung nachgeholt.
Die Entscheidung des 2. Strafsenats (BGHSt 6, 375) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft den Fall tateinheitlichen Zusammentreffens einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat. Insoweit ist freilich nur eine einheitliche Entscheidung möglich. Sie lautet auf Verurteilung, wenn die Straftat erwiesen ist, und muss auf Freispruch lauten, wenn diese nicht erwiesen wird. In beiden Fällen ist die „zusammentreffende“ Ordnungswidrigkeit auf den Urteilsspruch ohne Einfluss. Sie tritt im Verhältnis zur Straftat zurück. Die Strafe für diese gilt auch die Ordnungswidrigkeit ab; nur die Nebenfolgen können angeordnet werden, die sie bei selbständiger Ahndung nach sich zöge (§ 4 Abs. 1 OWiG). Wird keine Strafe verhängt, so kann die Verwaltungsbehörde wegen der Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festsetzen, soweit nicht die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen der Annahme einer Ordnungswidrigkeit entgegenstehen (§ 4 Abs. 2 OWiG). Beruht die Nichtverhängung einer Strafe darauf, dass die Feststellungen die Straftat nicht erweisen, so ist Freispruch des Angeklagten von der ihm durch den Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten strafbaren Handlung geboten (§ 260 Abs. 1; vgl. § 267 Abs. 5 StPO). Auf Einstellung ist nur in dem schon oben erwähnten Fall zu erkennen, dass eine anfänglich als Straftat beurteilte Zuwiderhandlung im Sinne des § 1 Abs. 4 OWiG sich in der Hauptverhandlung als Ordnungswidrigkeit und somit der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit nicht unterliegend herausstellt. Der erkennende Senat würde hiernach den vom 2. Senat behandelten Fall (BGHSt 6, 375) ebenso entschieden haben.
II. Sachliches Recht
1. a) Über das Verbringen von Kraftfahrzeugersatzteilen durch die Angeklagten von Bayern nach Österreich legt das Landgericht dar: Es handelte sich nicht um „übliche persönliche Habe“ (Art. X e MRG Nr. 53 n.F.), die ohne Genehmigung über die Gebietsgrenzen verbracht werden darf, sondern um Handelsware, die die Angeklagten mit Gewinn veräußerten. Deren Verbringung ins Ausland bedurfte der Genehmigung. Diese war den Angeklagten nicht erteilt. Sie setzten sich darüber hinweg.
In diesen Feststellungen sind die Merkmale eines Vergehens gegen Art. I Abs. 2 MRG Nr. 53 n.F. nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite einwandfrei nachgewiesen. Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe sind erfolglos. Dass es sich angeblich um „Rückführungen“ handelte, machte die Genehmigung nicht entbehrlich (vgl. Direktive der Alliierten Bankkommission (52) 1 vom 17. März 1952, abgedruckt bei Langen, Kommentar zum Devisengesetz, 3. Aufl. A II b 4); desgleichen nicht, dass die ins Ausland verbrachten Ersatzteile nach der jeweils mitgeführten Menge betrachtet geringwertig gewesen sein mögen. Die von der Revision angeführte allgemeine Genehmigung Nr. 12 zum MRG Nr. 53 n.F. bezieht sich auch in ihrer jetzt gültigen 8. Neufassung vom 10. Februar 1955 (Bundesanzeiger Nr. 31 S. 3) nur auf Zahlungsmittel, nicht auf Sachwerte. Da das Landgericht feststellt, dass die Angeklagten das Erfordernis der Genehmigung kannten und sich darüber hinweggesetzt haben, brauchte es auf ihre Verteidigung nicht einzugehen, sie hätten in unverschuldetem Irrtum ihr Tun für erlaubt gehalten (§ 20 WiStG 1954, Art. 5 Abs. 2 b AHKGes. Nr. 33, § 31 WiStG 1949, § 26 a WiStG 1952; vgl. auch BGH 4 ARs 1/53 vom 28. Januar 1953, 1 StR 708/52 vom 13. Februar 1953 = Der Betrieb 1953, 313). Auch dagegen, dass es ihr Verhalten nicht als eine Ordnungswidrigkeit, sondern als eine Wirtschaftsstraftat beurteilt hat, ist kein durchgreifendes Bedenken zu erheben. Wie diese Rechtsbegriffe gegeneinander abgegrenzt sind (§ 6 WiStG a.F.), hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie war sich auch über den Begriff des gewerbsmäßigen Handelns und der missachtenden Einstellung des Täters zur staatlich geschützten Wirtschaftsordnung als der Voraussetzungen dafür, dass die „Zuwiderhandlung“ Wirtschaftsstraftat ist, nach den Urteilsausführungen im Klaren. Wenn sie meint, die Angeklagten hätten gewerbsmäßig gehandelt, weil sie sich mit Vorbedacht eine über geraume Zeit ergiebig fließende Einnahmequelle erschlossen und „durch dieses rücksichtslose Streben nach materiellem Vorteil ... eine grundsätzliche negierende Haltung zur Wirtschaftsordnung“ gezeigt hätten, so liegt dies im Bereich tatrichterlicher Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
b) Ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, die Angeklagten hätten durch die Veräußerung der Ersatzteile in Österreich zugleich gegen Art. I Abs. 1 MRG Nr. 53 n.F. verstoßen, kann dahinstehen. Von dem deutschen Gesetzeswortlaut wird diese Rechtsauffassung gedeckt. Nach dem bisher maßgeblichen englischen Wortlaut des Gesetzes (AHKGesetz Nr. 1 Art. 33; vgl. AHKG Nr. A 37 Art. 3 Nr. 1) betrifft jene Vorschrift Geschäfte zwischen „Personen im Gebiet mit gewöhnlichem Aufenthalt ... im Gebiet“ und „Personen außerhalb des Gebiets ...“. Ob hiernach Geschäfte darunterfallen, die ein Deviseninländer außerhalb des Gebiets abschließt, kann jedoch auf sich beruhen. Die Angeklagten haben jedenfalls als Deviseninländer durch die Annahme des Kaufpreises in österreichischer Währung von Devisenausländern über Devisenwerte gemäß Art. I Abs. 1 e MRG Nr. 53 n.F. verfügt. Unter diesem Gesichtspunkt wird ihre tateinheitliche Verurteilung wegen einer Devisenstraftat von den Feststellungen getragen.
Wie das Landgericht zutreffend darlegt, steht der Annahme eines Geschäfts „mit einer Person außerhalb des Gebiets“ nicht entgegen, dass die Angeklagten die Waren meist in den beschlagnahmten, dem angeklagten Ehemann nach den Feststellungen zur Tatzeit gehörenden Salzburger Betrieb verbrachten. Wie die Revision selbst vorträgt, geschah dies auf Grund einer regelrechten Veräußerung an den Treuhänder des Betriebes, der diesen unbeschadet seiner ferneren Zugehörigkeit zum Vermögen des angeklagten Ehemannes nicht als dessen Stellvertreter, sondern kraft amtlichen Auftrags verwaltet und in dieser Eigenschaft aus eigenem Recht auftritt, während die Rechte des Betriebsinhabers ruhen (§§ 1, 2 des österreichischen Gesetzes vom 10. Mai 1945 über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen, österr. StGBl. 1945, 15; § 5, §§ 5, 6, 19 des österreichischen Verwaltergesetzes vom 26. Juli 1946, österr. BGBl. 1946, 313). Daher war auch der Erwerb fremder Währung von dem Treuhänder ein „Geschäft“ der Angeklagten im Sinne des Art. I Abs. 2, Art. X b MRG Nr. 53 n.F. mit einer „Person außerhalb des Gebiets“.
Dass diese Betrachtungsweise anders als die des Tatrichters nicht die Leistungen der Angeklagten auf Grund der Geschäfte, sondern die von ihnen in Empfang genommenen Gegenleistungen zum Gegenstand hat, beeinträchtigt die Verfahrenslage der Angeklagten nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie sie bei dem feststehenden Sachverhalt ihre Verteidigung unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hätten anders einrichten können (§ 265 StPO). Ein Einfluss der abweichenden rechtlichen Beurteilung auf das Strafmaß ist ebenfalls zweifelsfrei auszuschließen. Es handelt sich auch um dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO).
2.) Auch im ████ ███ ist die Verurteilung des Angeklagten Ludwig █████ wegen einer Devisenstraftat im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings ist nicht zweifelsfrei, ob die vom Landgericht angewendete Vorschrift des Art. I Abs. █████████ MRG Nr. 53 n.F. den Fall trifft, dass ein Deviseninländer ein Geschäft mit einem Devisenausländer abschließt, der sich im Gebiet aufhält. Das Gesetz unterscheidet zwischen „Personen außerhalb des Gebiets“ und „Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt ... außerhalb des Gebiets“ (vgl. dazu einerseits OLG Freiburg DevR 1952, 91; Gurski DevR 1952, 81; andererseits OLG Hamburg DevR 1954, 90; Wilfferodt DevR 1952, 129). Die Frage kann indes auf sich beruhen. Eine Devisenzuwiderhandlung ist jedenfalls insofern gegeben, als Ludwig █████ über seine Kaufpreisforderung gegen ██████████ durch Entgegennahme des Kaufpreises in DM-Beträgen im Gebiet verfügte. Denn diese Forderung war, da sie sich gegen einen Schuldner richtete, dessen Wohnsitz im Ausland lag, und die, wie mangels anderer Feststellungen angenommen werden muss, dort von ihm zu erfüllen war, ein im Ausland belegener Vermögenswert und daher ein Devisenwert (Art. X a1 MRG Nr. 53 n.F.). Geschäfte darüber, also auch ihre Bezahlung, unterlagen der Genehmigung nach Art. I Abs. █████████ und e MRG Nr. 53 n.F.
Eine solche war nicht erteilt, weder durch die allgemeine Genehmigung Nr. 66/54 vom 27. Januar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 21 S. 3) noch durch die allgemeine Genehmigung Nr. 68/54 vom 12. März 1954 (Bundesanzeiger Nr. 50 S. 2). Jene bezieht sich auf die Entgegennahme ausländischer Geldsorten, diese betrifft das Einbringen deutscher Geldsorten in das Bundesgebiet in unbeschränkter Höhe und galt nicht zur Tatzeit (BGH 2 StR 552/54 vom 5. April 1955 = DevR 1955, 114). Der Angeklagte war sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch in diesem Falle der Verbotswidrigkeit seines Tuns bewusst; er tarnte in seinen Büchern durch eine inländische Deckadresse das Geschäft als ein solches mit einem Deviseninländer. Die Frage des Verbotsirrtums tritt daher auch hier nicht auf. Ferner begegnet es keinem durchgreifenden Bedenken, wie das Landgericht die Annahme einer Devisenstraftat begründet.
Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist auch hier nicht verkannt. Für die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gelten hier die Ausführungen unter II 1 b (am Ende) entsprechend.
Auch im Übrigen weist das Urteil weder in der Schuldfrage noch im Strafausspruch den Angeklagten nachteilige Rechtsfehler auf.
Allerdings ist die Dauer der Bewährungszeit nicht im Urteilssatz, sondern in einem besonderen mit dem Urteil zu verkündenden Beschluss auszusprechen (§ 268 a Abs. 1 StPO; BGH NJW 1954, 522 Nr. 21). Dieser Fehler ist jedoch ohne Bedeutung, da nach Lage der Sache weitere Anordnungen vom Landgericht ersichtlich nicht erwogen sind.
Die Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 hat das Landgericht mit Recht nicht erörtert; die Voraussetzungen hierfür, insbesondere die des § 3, sind auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht gegeben.
Die Bundesrichter Dr. Peetz, Dr. Hérchner und Martin sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hübner | |
| Dr. Mannzen |