Revision verworfen: fahrlässige Tötung durch überhöhte Geschwindigkeit und Missachtung des Rechtsfahrgebots
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 479/51
- Datum
- 13.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Straßenverkehr ist die Geschwindigkeit so zu wählen, dass innerhalb der überschaubaren Fahrstrecke gehalten werden kann (vgl. §§ 1, 9 Abs. 2 StVO).
Das Rechtsfahrgebot verpflichtet zur Benutzung der rechten Fahrbahnseite; seine Verletzung kann als fahrlässiges Verhalten strafrechtlich relevant werden (§ 8 Abs. 2 StVO).
Ein kurz verfügbarer Reaktionszeitraum rechtfertigt nicht die Annahme, aus unsicheren Leuchtsignalen sicher auf die Absicht eines anderen Verkehrsteilnehmers schließen zu können; riskante Ausweichmanöver sind bei unklarer Lage unverantwortlich.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; mit der Revisionsbegründung vorgelegte neue Sachverständigengutachten sind nach § 345 StPO unbeachtlich.
Ordnungswidrigkeiten, die verjährt sind, führen nicht zwangsläufig zur Einstellung, wenn sie mit einer fahrlässigen Straftat in Tateinheit stehen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 22. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikanten Richard ██ aus ███, dort geboren am ████████ ████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Jantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jegusch als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ██████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 22. Februar 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte befuhr am 4. Oktober 1950 nach 23 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die ihm bekannte Straße „Geroldsecker Vorstadt“ seiner Heimatstadt ███ in Stadtrichtung. Die Straße hat eine Fahrbahnbreite von 7,80 m; vor dem „Schlüssel“, einer Straßengabel, verbreitert sie sich auf 9,90 m und noch mehr und gabelt sich dort in die Friedrichstraße, die den Zug der Geroldsecker Vorstadt mit geringer Rechtsabweichung fortsetzt, und die mehr nach links abgehende Bismarckstraße. In die Fahrbahn der Geroldsecker Vorstadt ist rechts ein Bahngleis ohne besonderen Bahnkörper eingelassen. Vor der Gabelung schneidet dieses Gleis die Fahrbahn des Straßenzuges Geroldsecker Vorstadt–Friedrichstraße schräg derart, dass es am Beginn der Friedrichstraße, in Stadtrichtung gesehen, nun links von der Fahrbahn verläuft; es erweitert sich dort zu einem geschotterten Schienengelände.
Der Angeklagte fuhr vor der Gabelung mit 70 km/h; er befuhr „beinahe die Mitte des eigentlichen Fahrdamms“ einschließlich des Gleises. Als er sich der Gabelung näherte und nun Sicht auf die Friedrichstraße erhielt, sah er dort „noch über 50 m entfernt“ einen vorschriftsmäßig rechts fahrenden Radfahrer mit Licht herankommen. Daraufhin bremste er stark, indes nicht mit voller Stärke, behielt seine Fahrrichtung aber bei, die der leichten Rechtskrümmung der Straße kaum folgte und ihn deshalb von der Mitte der Fahrbahn der Geroldsecker Vorstadt allmählich auf die linke Seite der Friedrichstraße führte. Dadurch liefen die beiderseitigen Fahrtrichtungen aufeinander zu. Als der Radfahrer den Kraftwagen auf sich zukommen sah, wich er in seiner Fahrtrichtung nach rechts – auf das geschotterte Gleis – und kurz danach noch weiter nach rechts aus, wurde aber vom Kraftwagen erfasst, über 17 m weggeschleudert und schwer verletzt; an den Verletzungsfolgen starb er. Die gesamte gleichmäßig kräftige Bremsspur des Angeklagten betrug bis zum Stillstand des Wagens 45,20 m; seine Geschwindigkeit beim Zusammenstoß noch mindestens 40 km/h.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnis verurteilt. Seine Sachrüge kann keinen Erfolg haben.
Sachliche Beweisregeln, die das Landgericht nach Meinung der Revision verletzt haben soll, kommen hier nicht in Betracht. Nach § 261 StPO sind die erhobenen Beweise frei zu würdigen. Das hat das Landgericht getan. Dabei sind weder Widersprüche ersichtlich, noch Erfahrungssätze oder anerkannte Denkgesetze verletzt.
Der Begriff der Fahrlässigkeit im Straßenverkehr ist nicht verkannt. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe die örtlichen Verhältnisse an der Gabelung gekannt und gewusst, dass er vorher etwaigen Gegenverkehr aus der Friedrichstraße, mit dem zu rechnen war, nicht werde erkennen können. Nach §§ 1, 9 Abs. 2 StVO sei er verpflichtet gewesen, an dieser Stelle mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die ihm erlaubte, bei Hindernissen auf kürzester Strecke – gemeint ist offensichtlich die von dieser Stelle noch überschaubare Fahrbahnstrecke von etwa 50 Metern – zu halten. Diese nach den örtlichen Verhältnissen gebotene Höchstgeschwindigkeit habe er mit 70 km/h weit überschritten. Das Landgericht stellt damit fest, ohne es ausdrücklich zu sagen, dass der Bremsweg des Angeklagten beim Erblicken des Radfahrers infolge zu hoher Fahrgeschwindigkeit wesentlich länger gewesen ist als die überschaubare Fahrstrecke. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Auch der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 8 Abs. 2 StVO ist ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der Angeklagte hat sich vor der Gabelung, ohne dass dafür einleuchtende Gründe bestanden und angeführt worden wären, nicht auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts gehalten, sondern vorschriftswidrig nahezu auf der Mitte der Gesamtfahrbahn. Er hat nach der Überzeugung des Landgerichts gewusst, dass er zu schnell fuhr, im Notfall nicht mehr rasch genug werde bremsen können, dass sich Anlass ergeben könne, sofort auf die rechte Fahrbahnseite zurückzusteuern, dass ihm dies bei seiner Geschwindigkeit aber nicht sofort gelingen werde, zumal nicht während des Bremsens. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen davon überzeugt ist, der Angeklagte habe durch fahrlässiges Fahren den Tod des Radfahrers verursacht, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet dagegen ein, wie auch der Angeklagte schon in der Hauptverhandlung, aus dem ungewöhnlich starken Schwanken der Radlampe habe der Angeklagte geschlossen, der Radfahrer torkele hin und her und wolle in seiner Fahrtrichtung nach links in die Hebelstraße einbiegen, die Fahrbahn des Angeklagten also schneiden. Deshalb habe dieser versucht, links an ihm vorbeizufahren. Dieser Irrtum des Angeklagten sei entschuldbar, der Begriff der Fahrlässigkeit deshalb verkannt, mindestens keine grobe Fahrlässigkeit festgestellt. Soweit die Revision einen anderen Hergang, insbesondere eine andere Fahrweise des Radfahrers behauptet, als das Landgericht sie feststellt, ist sie unbeachtlich. Das Revisionsgericht ist an die Urteilsfeststellungen gebunden. Nach dem Urteil wollte der Radfahrer nicht in die Hebelstraße einbiegen; er ist ordnungsgemäß gefahren und hat nur das übliche, beim Radfahren unvermeidliche Schwanken seiner Lampe gezeigt, etwas verstärkt dadurch, dass die Lampe nicht an der Lenkstange, sondern auf dem vorderen Kotblech des Rades angebracht war, und dadurch, dass er vor dem Kraftwagen des Angeklagten nach rechts (in seiner Fahrtrichtung) auf das geschotterte Gleis ausbiegen musste, nicht, wie der Angeklagte behauptet, nach links. Bei diesen Feststellungen zur Verkehrslage ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt hätte, zumal das Urteil ergibt, dass der Angeklagte vom Erblicken des Radfahrers bis zum Zusammenstoß trotz kräftigen Bremsens nur drei Sekunden und bis zum Stillstand des Wagens fünf Sekunden gebraucht hat. Der kurze Zeitraum von drei Sekunden, beruhend auf überhöhtem Fahren des Angeklagten, konnte nach den Tatfeststellungen aber nicht ausreichen, dem Angeklagten allein aus der Beobachtung der Bewegungen der Radlampe den erforderlichen sicheren Aufschluss über die Absichten des vorschriftsmäßig sich bewegenden Radfahrers zu verschaffen. Unerfindlich ist daher, wie der Angeklagte bei derart ungewisser Verkehrslage annehmen konnte, links an dem vermeintlich einbiegenden Radfahrer mit erheblicher Geschwindigkeit vorbeifahren zu dürfen, und wie er dazu gekommen ist, einen so leichtfertigen Entschluss alsbald auszuführen.
Der Hinweis der Revision auf das mit der Revisionsschrift vorgelegte Sachverständigengutachten genügt nach § 345 StPO zur Begründung nichts; es muss daher außer Betracht bleiben. RG JW 1936, S. 2144. Sein Inhalt würde die Entscheidung aber auch nicht zugunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
Wegen der inzwischen verjährten Verkehrsübertretungen (§§ 1, 9 Abs. 2, 8 Abs. 2 StVO) bedarf es keiner Änderung des Schuldspruchs, weil sie im entscheidenden Teil des Urteils nicht enthalten sind. Da die Übertretungen mit der fahrlässigen Tötung in Tateinheit stehen, ist das Verfahren insoweit auch nicht einzustellen.
Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Das Landgericht ist nicht vom „üblichen Strafrahmen“ abgewichen. Die Strafe ist dem § 222 StGB entnommen. Strafschärfend ist die vom Landgericht als verantwortungslos erachtete Fahrweise des Angeklagten erwogen, der keine vernünftige Erklärung und keinen Milderungsgrund für sein Verhalten anführen könne. Der Getötete sei das Opfer einer Spazierfahrt, die der Angeklagte bei körperlicher Leistungsfähigkeit unternommen habe. Solche Tatumstände können strafschärfend wirken. Bei diesen Erwägungen kann es dahinstehen, ob die Bemerkung im Urteil, der Angeklagte habe den Mitfahrenden seinen „Schneid“ und die Leistungsfähigkeit des Wagens zeigen wollen und sich dafür gerade diese Straße ausgesucht, auf eine gerichtliche Feststellung oder auf eine bloße Vermutung hindeutet; denn sie stellt sich nur als ein Schluss aus den die Fahrlässigkeit begründenden Urteilsfeststellungen dar. Nach dem Zusammenhang der Gründe will das Landgericht damit nur sagen, der Angeklagte habe keinen verständlichen, wenn auch noch immer zu missbilligenden Grund für seine Fahrweise gehabt; deshalb bleibe nur der Schluss auf die angegebenen Gründe übrig. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die zunehmenden Unfälle im Straßenverkehr strafschärfend zu berücksichtigen, war das Landgericht nicht gehindert.
| Mentel | Dr. Peetz | Jagusch | |||
| Richter | Glanzmann |