Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Urteil sowie fehlerhafter Altersfeststellung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 47/92
Datum
17.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Jugendstrafurteil wegen Bandendiebstahls ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Urteilsbegründung nicht das im Tenor festgesetzte Strafmaß widerspiegelt und das Alter des Angeklagten falsch ermittelt wurde, was die Strafzumessung beeinflussen kann. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Urteilsbegründung inhaltlich nicht das im Tenor festgesetzte Strafmaß trägt.

2

Bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern kann eine fehlerhafte Altersfeststellung die Strafzumessung beeinflussen; ist das Alter unzutreffend berechnet, ist die Strafe neu zu bemessen.

3

Die Revision führt nur insoweit zur Aufhebung, als sie tatsächliche oder rechtliche Fehler im Strafausspruch oder den Feststellungen darlegt; wird im Schuldspruch kein Rechtsfehler festgestellt, bleibt dieser bestehen.

4

Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache in der Regel zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer der Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 27. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 47/92 vom 17. März 1992 in der Strafsache gegen ███ aus H______ J., dort geboren am Franco C_____, 1972, wegen Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. September 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach der Urteilsformel wurde der Angeklagte Franco Fiore zu zwei Jahren neun Monaten Jugendstrafe verurteilt. Dagegen enthielt die Begründung des Urteils die zusammenfassende Aussage, die Jugendkammer halte „nach allem die Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen“ (UA S. 25). Die Begründung des Urteils deckt also nicht dessen Ergebnis. Hinzu kommt, dass die Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung das Alter des Angeklagten falsch errechnet hat. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten nicht 19 Jahre 10 Monate bis 20 Jahre 1 Monat alt (so UA S. 23), sondern 18 Jahre 10 Monate bis 19 Jahre 8 Tage. Das kann bei der Strafzumessung – über § 105 Abs. 1 JGG hinaus – Bedeutung gehabt haben. Deshalb muss die Strafe neu zugemessen werden. Was den Schuldspruch anlangt, so hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GribbohmFothBeyer
GranderathBrüning
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