Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Betäubungsmitteln – Prüfung §11 Abs.5 BtMG und Tatmehrheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 4/79
Datum
15.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob teilweise das Urteil des LG Weiden auf und verwies die Sache zur Ergänzung der Feststellungen an die Jugendkammer des LG Amberg zurück. Beanstandet wurden das Unterlassen einer Erörterung der Voraussetzungen des §11 Abs.5 BtMG (geringe Menge/Eigenverbrauch) und die unzureichende Prüfung, ob mehrere Erwerbe/Verkäufe ein einheitliches Tatgeschehen bzw. eine fortgesetzte Handlung bilden. Der restliche Revisionsantrag wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 BtMG zu prüfen und darzustellen, wenn aus den Feststellungen eine geringe Menge zum Eigenverbrauch in Betracht kommt.

2

Mehrere Erwerbs- oder Veräußerungshandlungen sind nur dann ohne weitere Feststellungen als selbständige Taten zu werten, wenn ein naheliegender zeitlicher Zusammenhang oder Überschneidungen eine einheitliche Tat oder eine fortgesetzte Handlung ausschließen.

3

Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ist entscheidend, ob das Handeltreiben mit der zuerst erworbenen Menge beendet war; fehlen hierzu Feststellungen, ist die Annahme selbständiger Taten nicht tragfähig.

4

Die Aufhebung einzelner Tatverurteilungen kann die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge haben, soweit dieser auf den aufgehobenen Verurteilungen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 13. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 4/79 in der Strafsache gegen den Radio- und Fernsehmechaniker Hans W ████ aus ███████████, dort geboren am ██ 1957, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 13. Oktober 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 4 des angefochtenen Urteils verurteilt ist; 2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Amberg zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilungen in den Fällen II 1 bis 4 des angefochtenen Urteils begegnen rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Im Falle 1 (s. 4 UA) liegen ersichtlich die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 BtMG vor. Der Angeklagte hat jeweils eine geringe Menge zum eigenen Verbrauch erworben; selbst wenn die beidemal erworbene Menge von 1 g Haschisch zusammengerechnet würde, wäre noch eine 'geringe Menge' gegeben. Da das Landgericht § 11 Abs. 5 BtMG nicht erörtert, ist nicht auszuschließen, dass es diesen Tatbestand übersehen hat. Zwischen dem Haschischerwerb im Sommer 1974 und den übrigen Straftaten liegt ein Zeitraum von über 3 Jahren, in denen der Angeklagte, der seinerzeit noch Jugendlicher war, keine nachweisbaren Rauschgiftdelikte begangen hat.

Nicht bedenkenfrei ist auch die Würdigung der Fälle 2 bis 4 als jeweils selbständige Handlungen. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte von vornherein beabsichtigt hat, die jeweils erworbenen Heroinmengen zu verkaufen (S. 10/11 UA). In allen drei Einzelfällen hat er jeweils einen Teil des Rauschgifts an denselben Abnehmer, den Zeugen ███████, verkauft (S. 4/5 UA). Die einzelnen Handlungen stehen in einem nahen zeitlichen Zusammenhang, die Fälle 3 und 4 haben sich möglicherweise sogar zeitlich überschritten. Da der Zeitpunkt des Verkaufs im Urteil nicht festgestellt ist, lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte Betäubungsmittel aus dem vorangegangenen Erwerb erst verkauft hat, nachdem er schon erneut Heroin erworben hatte. Unter diesen Umständen liegt es nahe, ein einheitliches Tatgeschehen oder eine fortgesetzte Handlung anzunehmen. Auch diese Rechtsfrage ist im Urteil nicht erörtert. Dass der Angeklagte nach den Feststellungen im Februar 1978 'auf Grund neugefassten Tatentschlusses' wieder Heroin gekauft hat (S. 4 UA), schließt die Annahme einer Handlung im Rechtssinne nicht aus, solange offenbleibt, ob zu diesem Zeitpunkt das Handeltreiben mit der zuerst erworbenen Menge bereits beendet war (vgl. BGHSt 19, 323)."

Dem schließt der Senat sich an.

Die Aufhebung der Einzelverurteilungen hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden muss.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

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LoesdauHerdegen
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