Revision: Verwertung von Zeugnisverweigerung unzulässig – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 478/92
- Datum
- 13.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge, der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, darf wegen seiner früheren berechtigten Aussageverweigerung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.
Wenn Zeugen zunächst ohne Inanspruchnahme Tatsachenunterlassungen begehen und später aussagen, darf die frühere Unterlassung nicht nachteilig in die Überzeugungsbildung des Gerichts einfließen.
Die Zurückweisung entlastender Zeugenaussagen allein wegen eines erst später gestellten Vernehmungsantrags ist fehlerhaft, wenn dadurch das Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugen unberücksichtigt bleibt.
Liegt ein solcher Verfahrensfehler vor und kann er das Urteil beeinflusst haben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 478/92 vom 13. August 1992 in der Strafsache gegen Hanifi Te[REDACTED], aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1964, in [REDACTED], wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Den entlastenden Angaben der Ehefrau des Angeklagten und ihres Bruders mißt das Landgericht im Wesentlichen deshalb keine Bedeutung bei, weil der Antrag, diese beiden Zeugen zu hören, erst am zweiten Verhandlungstag gestellt wurde. Hatten die Zeugen ihr behauptetes Wissen tatsächlich schon früher gehabt, so hatten sie dies nach der Überzeugung des Landgerichts dem Verteidiger schon vorher mitgeteilt, dieser hatte es schon vorher in das Verfahren eingeführt.
Die vom Landgericht angestellte Erwägung ist fehlerhaft. Beide Zeugen waren zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Hatten sie ihre Aussage zunächst verweigert, so durfte nach allgemeiner Rechtsprechung die frühere Weigerung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Entsprechendes galt, wenn die Zeugen – ohne als solche in Anspruch genommen zu werden – zunächst von sich aus Aussagen unterließen, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch aussagten. Auch in diesem Fall wären die Zeugen sonst in der Entscheidung über ihr Weigerungsrecht nicht frei, sondern müßten über die Auswirkungen ihres Verhaltens auf die Überzeugungsbildung des Gerichts Überlegungen anstellen und sich danach richten (vgl. BGH NStZ 1989, 281).
| Gribbohm | Foth | Wahl | |||
| Ulsamer | Brüning |