Revision verworfen – Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Verfahrensrügen abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 478/90
- Datum
- 27.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Ergänzung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht, wenn solche Rügen nicht fristgerecht vorgebracht und damit nicht nachgeholt worden sind (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Verfahrensrügen müssen substantiiert und rechtzeitig vorgetragen werden; das Unterlassen rechtzeitiger Rügen kann revisionsrechtliche Überprüfungsgründe ausschließen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 11. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 478/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Johann █, geboren am ██ in ███, aus ████, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. April 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Verfahrensrügen ist schon deshalb kein Raum, weil entsprechende Verfahrensrügen nicht nachgeholt worden sind (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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