Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Verfahrensrügen abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 478/90
Datum
27.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs ein; der Generalbundesanwalt beantragte das Verfahren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Eine Wiedereinsetzung zur nachträglichen Ergänzung von Verfahrensrügen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO wird nicht gewährt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Ergänzung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht, wenn solche Rügen nicht fristgerecht vorgebracht und damit nicht nachgeholt worden sind (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Verfahrensrügen müssen substantiiert und rechtzeitig vorgetragen werden; das Unterlassen rechtzeitiger Rügen kann revisionsrechtliche Überprüfungsgründe ausschließen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 11. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 478/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Johann █, geboren am ██ in ███, aus ████, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. April 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Verfahrensrügen ist schon deshalb kein Raum, weil entsprechende Verfahrensrügen nicht nachgeholt worden sind (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FothMaulGranderath
UlsamerBrüning
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