Üble Nachrede in der Presse: Wahrheitsbeweis und § 193 StGB bei Gerüchteverbreitung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 478/62
- Datum
- 15.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Wahrheitsbeweis nach § 186 StGB ist nur geführt, wenn der Tatsachenkern bewiesen ist, der den ehrverletzenden Vorwurf trägt; Begleitumstände der Gerüchteentstehung genügen nicht.
Wer ein ehrverletzendes Gerücht weiterverbreitet, kann den Wahrheitsbeweis nicht dadurch erbringen, dass er lediglich die Verbreitung desselben Gerüchts durch Dritte nachweist; für Presseveröffentlichungen gilt nichts anderes.
Die Rechtfertigung nach § 193 StGB setzt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen voraus und scheidet aus, wenn das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Ehre das Veröffentlichungsinteresse überwiegt.
Vorgänge der privaten Lebensführung einer Person des öffentlichen Lebens werden nicht allein durch deren Stellung zu Angelegenheiten des öffentlichen Lebens; es bedarf besonderer Umstände, die ein anerkennenswertes öffentliches Informationsinteresse begründen.
Bei der Beurteilung ehrverletzender Äußerungen ist auf das Verständnis eines unbefangenen Dritten in ihrem Gesamtzusammenhang abzustellen; zudem ist festzustellen, ob der Äußernde diese Deutung vorausgesehen und gebilligt hat.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 27. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus M___, geboren am █, der Akteur Udo Pr███, ██████ Erich aus █, geboren am ██, wegen übler Nachrede
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
I. StGB §§ 186, 187 Der Wahrheitsbeweis im Sinne der §§ 186 StGB ist nur dann erbracht, wenn der Tatsachenkern als wahr erwiesen ist, der das Ehrverletzende der zu beurteilenden Äußerung begründet.
StGB § 193 Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Veröffentlichungen in der Presse.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte He████████████ im Falle I der Urteilsgründe und beide Angeklagte im Falle II der Urteilsgründe freigesprochen worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im August 1961 fand in München die Hauptverhandlung in einem umfangreichen Verfahren wegen schwerer Kuppelei u. a. statt, das als sog. „Call-Girl-Prozess“ Aufsehen erregte. Kurz darauf erschien in München die „Abendzeitung“ in ihren Nummern 205 und 206 je ein Artikel, der einen namentlich nicht genannten bayerischen Staatsminister mit dieser „Affäre“ in Verbindung brachte, obwohl in Wahrheit kein Mitglied der damaligen bayerischen Landesregierung etwas mit dem Sittenskandal zu tun hatte.
Auf den Strafantrag des Staatsministers Dr. ██ erhob Anklage und Eröffnungsbeschluss gegen die beiden Angeklagten als leitende Redakteure der „Abendzeitung“ den Vorwurf, sich in zwei Fällen eines Vergehens der üblen Nachrede schuldig gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht die beiden Angeklagten freigesprochen, und zwar im ersten Fall wegen Führung des Wahrheitsbeweises, im zweiten, weil sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hätten.
Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision dringt im Wesentlichen mit der Sachrüge durch.
I. Den Wahrheitsbeweis hat das Landgericht als geführt angesehen, weil tatsächlich, wie eingangs in dem ersten Artikel berichtet wurde, Abgeordnete des bayerischen Landtags Schritte wegen der angeblichen Verwicklung eines Ministers in die „Call-Girl-Affäre“ geplant hatten und in den „Call-Girl-Akten“ ein bayerischer Minister als „Kunde“ genannt worden sei. Damit hat das Landgericht verkannt, dass der Wahrheitsbeweis im Sinne der §§ 186 ff. StGB nur dann geführt ist, wenn gerade die Tatsachen als wahr festgestellt sind, in denen der ehrenrührige Vorwurf zu sehen ist. Dieser Vorwurf konnte hier nur der Behauptung entnommen werden, dass ein bayerischer Minister „Kunde“ des „Call-Girl-Rings“ gewesen sei, also mit anderen Worten bei den Prostituierten dieses Rings gegen Bezahlung sexuelle Befriedigung gesucht habe. Das aber hat das Landgericht gerade nicht festgestellt. Das Vorhaben der Abgeordneten und die Nennung eines Ministers in den Akten, die auf einer Personenverwechslung beruhte, standen zwar mit dem Aufkommen und der Verbreitung des ehrverletzenden Gerüchts in engem Zusammenhang, waren jedoch nicht mit dem Tatsachenkern gleichzusetzen, in dem hier allein die Ehrverletzung zu finden ist (vgl. auch RGSt 62, 83, 95).
Wer ein die Ehre eines anderen verletzendes Gerücht weiterverbreitet, erbringt nicht dadurch den Wahrheitsbeweis, dass er dartut, auch andere hätten dasselbe ehrverletzende Gerücht verbreitet. Das ist seit vielen Jahrzehnten die unangefochtene Auffassung der Rechtsprechung, die den Tatbestand des § 186 StGB mit Recht sogar in Fällen bejaht hat, in denen der Angeklagte das ihm zugetragene Gerücht bei der Weiterverbreitung als unbestätigt oder sogar als unglaubwürdig bezeichnet hatte (RGSt 22, 223; 38, 368).
Für diejenigen, die ein ehrverletzendes Gerücht in ein Presseerzeugnis aufnehmen und dadurch weiterverbreiten, gilt in Bezug auf den Wahrheitsbeweis nichts anderes. Sie genießen insoweit keine Vorrechte.
Der erörterte sachliche Mangel führt indessen nur insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, als das Landgericht den Angeklagten ████████████ freigesprochen hat, der den Artikel in die Nr. 205 der „Abendzeitung“ aufnahm. Dagegen bleibt der Freispruch des Angeklagten F█ in diesem Punkt bestehen. Er war zwar im Impressum der Nr. 205 der „Abendzeitung“ als verantwortlicher Redakteur bezeichnet, nahm diese Stellung jedoch in Wahrheit an dem fraglichen Tag nicht ein, da er kraft einer ein für allemal getroffenen Regelung jeweils an den Wochenenden mit dem Angeklagten ████████████ in der Leitung der Redaktionsgeschäfte abwechselte und die Nummer 205 der „Abendzeitung“ an einem solchen für ihn dienstfreien Wochenende allein von ████████████ redigiert wurde (vgl. RGSt 21, 233; 27, 246; 36, 215). Damit entfällt nicht nur die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 bayer. PresseG (Veröffentlichungsvermutung), sondern auch des § 11 Abs. 3 bayer. PresseG (Fahrlässigkeitshaftung).
II. Die Wahrung berechtigter Interessen durch die Angeklagten im Fall des zweiten Artikels (Nr. 206 der „Abendzeitung“) hat das Landgericht darin gefunden, dass die Angeklagten eine Auskunft der Pressestelle beim Bayer. Staatsministerium der Justiz, in der wahrheitsgemäß die Verwicklung eines Ministers in die „Call-Girl-Affäre“ verneint wurde, durch Gegenüberstellung ihrer eigenen, von einem Reporter beschafften Informationen „als zumindest unvollständig, ungenau, letztlich also unrichtig anprangern“ wollten, nachdem der Leiter der Pressestelle eine Auskunft darüber abgelehnt hatte, ob nicht sei es auch nur irrtümlich mindestens der Name eines Ministers in den Akten genannt worden sei. Außerdem wird allgemein gesagt, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Presse berechtigte Interessen der Allgemeinheit wahrnehme, wenn sie über Angelegenheiten des öffentlichen Lebens berichte und an ihnen Kritik übe.
Diese Darlegungen sind verfehlt. Dabei braucht nicht einmal entschieden zu werden, ob es rechtlich vertretbar ist, dass der Täter seine üble Nachrede unter Berufung auf § 193 StGB damit rechtfertigt, ein Dritter, der mit dem Beleidigten nichts zu tun hat, habe ihm auf Anfrage eine ungenügende Auskunft erteilt. Das Landgericht sagt zu dieser Frage kein Wort. Das deutet immerhin darauf hin, dass es sich von der Auffassung leiten ließ, jene Rechtsmeinung sei selbstverständlich und bedürfe keiner näheren Begründung. Das trifft nicht zu. Wenn der öffentlich durch ein Presseorgan, also besonders nachhaltig unternommene Angriff gegen die Ehre eines anderen regelmäßig schon dadurch nach § 193 StGB gerechtfertigt sein sollte, dass der Beleidiger – zu Recht oder zu Unrecht – glaubt, mit dem Verhalten eines Dritten unzufrieden sein zu dürfen, dann wäre die Ehre nahezu schutzlos den übelsten Angriffen preisgegeben.
Wenn überhaupt, kann § 193 StGB in einem solchen Fall nur ausnahmsweise unter bestimmten eng umschriebenen Voraussetzungen eingreifen. Wie sie im Einzelnen umschrieben werden müssten, braucht hier nicht näher untersucht zu werden, weil das Landgericht auf jeden Fall zugleich verkannt hat, dass die Anwendbarkeit des § 193 StGB von einer Abwägung der einander widerstreitenden Interessen des Beleidigers und des Beleidigten abhängt und dass sich der Beleidiger zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf diese Vorschrift nicht berufen kann, wenn sein Interesse geringer als das des Beleidigten zu bewerten ist. So aber verhielt es sich hier. Denn es liegt auf der Hand, dass das Interesse des oder der letzten, mit einem ihr Ansehen in der breiten Öffentlichkeit in hohem Maße herabsetzenden Gerücht verschont zu bleiben, weit höher einzuschätzen ist als das Verlangen der Beleidiger, über im Grunde völlig haltlose, aber im Fall ihres weiteren Bekanntwerdens leicht zu üblen Missdeutungen führende Angaben unterrichtet zu werden, die ein Beschuldigter von mindestens sehr zweifelhafter Glaubwürdigkeit in einem die beleidigten Personen sachlich in keiner Weise berührenden Strafverfahren gemacht hat, und ihr Bestreben, davon sogar noch die breiteste Öffentlichkeit zu unterrichten. Überdies entbehrte das Auskunftsverlangen der Angeklagten schon für sich genommen jedes rechtfertigenden Grundes. Durch die sachlich richtige Auskunft der Justizpressestelle hatten sie erfahren, dass kein bayerischer Minister in die „Call-Girl-Affäre“ verwickelt war und dass (entsprechend) auch die Gerichtsakte entgegen der Behauptung des Artikels in Nr. 205 der „Abendzeitung“ keine Bitte eines bayerischen Ministers enthielt, nicht namentlich genannt und nicht als Zeuge vorgeladen zu werden. Diese Auskunft entsprach der Wahrheit; sie verschleierte nichts und beschönigte nichts. Das konnte und musste den Angeklagten umso mehr genügen, als ihnen der Pressereferent der Staatskanzlei gütlich eröffnet hatte, dass das unwahre Gerücht auf eine Ähnlichkeitsverwechslung zurückging. Nebensächliche, nur als Klatsch zu wertende Einzelheiten wie die Angaben, welche die Prostituierte L█ im Strafverfahren über einen ihrer Kunden und seine angebliche Ähnlichkeit mit einer im öffentlichen Leben stehenden Person gemacht hatte, konnten – ganz abgesehen von den verfahrensrechtlichen Grenzen für Akteneinsicht und Aktenauskunft – nicht Gegenstand eines presserechtlichen Anspruchs auf Information sein, weil ihnen jeder Wert für eine ernsthafte öffentliche Erörterung fehlte.
Die Berufung des Landgerichts auf das „Recht der Presse, über Angelegenheiten des öffentlichen Lebens zu berichten und an ihnen Kritik zu üben“, geht gleichfalls fehl. Hielten die Angeklagten, was hier besonders nahe liegt, das Gerücht über die „Kundschaft“ eines bayerischen Ministers bei den „Call-Girls“ inzwischen selbst für unglaubwürdig, so hatten sie nach der Widerlegung der im ersten Artikel wiedergegebenen Behauptungen allen Grund zu Zurückhaltung und Vorsicht. Die angeblichen Äußerungen der Prostituierten L█ allein konnten jedenfalls ebensowenig Gegenstand eines im Sinne der öffentlichen Funktion der Presse liegenden Berichts wie Gegenstand eines Informationsrechts sein. Hielten die Angeklagten das Gerücht trotz der gegenteiligen amtlichen Auskünfte weiterhin für wahrscheinlich, so war die Rechtslage im Ergebnis nicht anders. Denn Vorgänge der privaten Lebensführung werden nicht dadurch schon ohne weiteres zu Angelegenheiten des öffentlichen Lebens, dass sie eine im öffentlichen Leben stehende Person betreffen. Das öffentliche Interesse an ihrer Mitteilung wohnt ihnen nicht von selbst inne. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sie erst zum Gegenstand eines anerkennenswerten öffentlichen Interesses werden lassen. Das wäre hier möglicherweise dann der Fall gewesen, wenn sich die Angeklagten bei ihrer Veröffentlichung von der Sorge um die Besetzung wichtiger öffentlicher Ämter mit Personen von einwandfreier Lebensführung hätten leiten lassen (vgl. BGHSt 12, 287) oder etwa auch von der anderen Sorge, ob eine Strafverfolgungsbehörde entgegen dem Legalitätsgrundsatz dem dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung nicht nachgegangen sei, weil als Täter eine im öffentlichen Leben stehende Person in Betracht kam, oder wenn es ihnen darum gegangen wäre, über eine (bevorstehende) Regierungskrise zu berichten. Etwas Derartiges hat das Landgericht nicht festgestellt und konnte es offensichtlich auch gar nicht feststellen, weil der im Wortlaut mitgeteilte Artikel aus Nr. 206 der „Abendzeitung“ nicht einmal Anhaltspunkte für eine solche Beurteilung bietet. Nach seiner Art und seinem Inhalt legt er vielmehr die Deutung nahe, dass es sich dabei um einen sog. Reißer, also um ein auf die Lust am Skandal und auf Sensation berechnetes Erzeugnis handelt. Bezeichnend in dieser Hinsicht könnten schon die beiden einleitenden Sätze sein:
„Großes Aufsehen in Münchner politischen Kreisen erregte die Mitteilung der AZ, dass ein bayerischer Minister in die Call-Girl-Affäre verwickelt sei. Diese Angelegenheit stand gestern im Mittelpunkt des Tagesgesprächs.“
Hier drückt sich doch wohl die Genugtuung der Angeklagten darüber aus, dass der angebliche Minister-Skandal dank eines Artikels ihres Blattes in aller Munde war.
Jedenfalls hätte das Landgericht, wenn es eine Rechtfertigung des Artikels in der öffentlichen Aufgabe der Presse fand, allen Grund gehabt, in dem erörterten Sinne nähere Feststellungen über seine Zielsetzung zu treffen. Denn Berichte und Kommentare, denen es auf Skandal und Sensation ankommt, liegen von vornherein außerhalb des Bereichs der öffentlichen Aufgaben, um deretwillen die Presse als Einrichtung den besonderen Schutz der Verfassung genießt (vgl. v. Mangoldt/Klein, GG Art. 5 Anm. VI, 3; Nawiasky-Leusser, Die Verfassung des Freistaats Bayern S. 193).
Im Übrigen ist zu sagen, dass nicht, wie es oft unscharf heißt, „die Presse“, sondern nur eine durch ein bestimmtes Presseorgan zur Öffentlichkeit sprechende Person berechtigte Interessen wahrnehmen kann, indem sie für die Allgemeinheit wichtige Dinge mitteilt und erörtert. Diese Befugnis beruht auf dem Recht jedes Bürgers, an der politischen Willensbildung tätigen Anteil zu nehmen. Es macht deshalb für die Frage der Rechtfertigung nach § 193 grundsätzlich keinen Unterschied, ob die sich äußernde Person damit zugleich eine Berufstätigkeit als Journalist ausübt oder nicht (s. BVerfGE 10, 118, 121). Ebensowenig kann die Tatsache der gedruckten Verbreitung für sich genommen ein Mehr an Rechten vermitteln. Die Äußerung in ein Presseorgan, das seinem Wesen und Zuschnitt nach der Bildung einer öffentlichen Meinung dienen und Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben will, kann vielmehr nur ein gewichtiges Anzeichen dafür sein, dass der sich Äußernde öffentliche Interessen im Auge hat. Ob er damit auch berechtigte Interessen wahrnimmt, ist jedoch unabhängig von den benutzten Verbreitungsmitteln nach den für alle geltenden gleichen Grundsätzen zu entscheiden (vgl. insbes. BayObLGSt 51, 515).
III. Da die erörterten Verstöße gegen das sachliche Recht bereits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der unter I. behandelten Ausnahme führen, braucht sich der Senat mit den zum Fall II der Urteilsgründe erhobenen Verfahrensrügen nicht auseinanderzusetzen. Die Staatsanwaltschaft wird Gelegenheit haben, Zeugen, deren Vernehmung sie für erforderlich hält, auch von sich aus zur neuen Hauptverhandlung zu laden.
Auch einer besonderen Auseinandersetzung mit den bei der Auslegung des ersten Artikels zutage getretenen Mängeln bedurfte es nicht. Der Senat begnügt sich mit dem Hinweis, dass der Sinn zusammenhängender Darstellungen zutreffend zu gewinnen ist, wenn dieser Zusammenhang bei der Auslegung beachtet wird. Die Fehlerhaftigkeit der vom Landgericht geübten isolierten Betrachtung einzelner Teile der Gesamterklärung ist zudem besonders auffällig, weil sich alle diese Teile auf denselben Gegenstand, nämlich die angebliche Kundschaft eines Ministers bei dem Call-Girl-Ring, bezogen.
Es besteht weiter Anlass zu dem Hinweis, dass der Tatrichter zu prüfen hat, wie ein unbefangener Dritter eine solche Äußerung verstehen kann, und ob, falls der äußere Tatbestand einer Beleidigung bei solchem Verständnis gegeben ist, auch der Angeklagte mit einer solchen Deutung seiner Äußerung gerechnet und sie gebilligt hat. Es bedurfte also im Fall I nicht nur der ausdrücklichen Feststellung, dass der Artikel sämtliche Minister der bayerischen Landesregierung (kollektiv) in ihrer Ehre kränkte, weil der Leser seine Aussage auf jedes Kabinettsmitglied beziehen konnte, sondern auch der weiteren Feststellung, dass der Angeklagte mit dieser Wirkung rechnete und sie billigte. Ein Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 14, 48 kann diese Feststellungen nicht ersetzen. Sollte das Landgericht zu einer entsprechenden Feststellung gelangen, so käme im Fall I eine Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen Verleumdung in Betracht, da dieser nach den bisherigen Feststellungen damals noch einen anderen Minister als den Strafantragsteller im Auge hatte. Das Landgericht wird außerdem die Anwendbarkeit des § 187a StGB zu prüfen und dabei die Entscheidung BGHSt 4, 119 zu beachten haben.
IV. Dem Senat erschien es angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen.
| Dr. Geier | Willms | Mai | |||
| Seibert | Fischer |