Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Pflicht zum Blick auf Luftdruckmesser vor langem Gefälle

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 478/54
Datum
11.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Lkw-Fahrer verursachte nach Bremsversagen in einem langen Autobahngefälle eine Massenkarambolage mit Toten und Verletzten und rügte im Revisionsverfahren fehlende Fahrlässigkeit. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung/Körperverletzung, weil vor Einfahrt in ein langes, steiles Gefälle der Luftdruck der Druckluftbremse am Manometer zu prüfen ist; auf eine Warnklingel darf nicht allein vertraut werden. Aufgehoben wird jedoch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a a.F.), da die Beschädigung anderer Fahrzeuge im Unfallgeschehen nur dann als „Hindernis/Gemeingefahr“ zuzurechnen ist, wenn anschließend schuldhaft keine Verkehrssicherung erfolgt. Der Strafausspruch und die Entziehung/Sperrfrist werden deshalb zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die zugesprochene Entschädigung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führer schwerer Lastkraftwagen mit Luftdruckbremsen müssen sich vor der Einfahrt in längere, steile Gefällestrecken durch einen Blick auf den Luftdruckmesser vom Vorhandensein ausreichenden Bremsluftdrucks vergewissern.

2

Eine im Fahrzeug vorhandene Warnanlage für Druckabfall entbindet nicht von der eigenverantwortlichen Kontrolle betriebswichtiger Messgeräte, wenn ihre Funktionssicherheit störanfällig oder von weiteren technischen Voraussetzungen abhängig ist.

3

Die Herbeiführung einer Gemeingefahr durch „Bereiten eines Hindernisses“ oder „Beschädigung eines Beförderungsmittels“ im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ist dem Täter nur zuzurechnen, wenn er nach dem Unfall schuldhaft nicht für ausreichende Sicherung des Straßenverkehrs gegen das geschaffene Hindernis sorgt.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse auf einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften gestützt werden, selbst wenn dieser Verstoß wegen Gesetzeskonkurrenz nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist.

5

Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist erfordern regelmäßig eine sorgfältige Abwägung von Tat, Schuldgewicht und Persönlichkeit des Täters; schwerwiegende Folgen allein ersetzen eine tragfähige Eignungsbegründung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 24. März 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

StVO § 1, StGB § 222

Gesetz: 1. Die Führer schwerer Lastkraftwagen mit Luftdruckbremsen haben sich vor der Einfahrt in längere, steile Straßengefälle durch einen Blick auf den Luftdruckmesser von dem Vorhandensein genügenden Luftdrucks in den Bremsbehältern zu vergewissern.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███████████ ███ den Kraftfahrer Dirk de ███, dort geboren am ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Leitsatz

StGB § 315a Abs. 1 Nr. 1

2. Gesetz: Die Beschädigung eines fremden Fahrzeugs bei einem Unfall fällt dem Täter nur dann als Herbeiführung einer Gemeingefahr durch Beschädigung eines Beförderungsmittels oder Bereiten eines Hindernisses zur Last, wenn er nach dem Unfall schuldhaft nicht für ausreichenden Schutz des Straßenverkehrs sorgt (Fortbildung von BGHSt 5, 392, 394).

StGB § 42m

3. Gesetz: Dem Inhaber eines ausländischen Führerscheins kann die Fahrerlaubnis im Inland auch dann wegen „Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften“ entzogen werden (§ 42m Abs. 1 Satz 2 StGB), wenn der Verstoß wegen der Hilfsnatur der Verkehrsregelung nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist (§ 49 StVO, § 71 StVZO).

Aktenzeichen: 1 StR 478/54

Urteil des BGH vom 11. Februar 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 24. März 1954 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt. Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der niederländischer Staatsangehöriger ist, befuhr am 23. Oktober 1953 mit einem (einschließlich Ladegut 30 t schweren) Lastzug die Autobahn Frankfurt–Köln in nördlicher Richtung. Auf der mehrere Kilometer langen Gefällstrecke des Wiedtals versagten die nach dem System „Westinghouse“ arbeitenden Luftdruckbremsen des Maschinenwagens und des Anhängers. Infolgedessen gelang es dem Angeklagten nicht mehr, zurückzuschalten. Der Lastzug rollte mit ständig zunehmender Geschwindigkeit auf die damals nur einbahnig befahrene Wiedtalbrücke zu und stieß kurz vor und auf dieser Brücke mit insgesamt sechs Personen- und Lastkraftwagen zusammen, die teils vor ihm fuhren, teils ihm entgegenkamen. Ein ebenfalls entgegenkommendes Motorrad prallte auf einen der vom Angeklagten gerammten Kraftwagen auf und wurde zertrümmert. Bei den Zusammenstößen wurden sechs Personen getötet und sieben Personen mehr oder weniger schwer verletzt; außerdem entstand ein Sachschaden von etwa 180.000 DM.

Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass das Versagen der Luftdruckbremsen die Folge ungenügenden Luftdrucks in den Bremsbehältern war und dass dieser Mangel nicht auf ein plötzliches Undichtwerden von Teilen der Bremsanlage, sondern auf unzulängliche Förderleistung des Luftdruckkompressors infolge Verstopfung seiner Luftaustrittskanäle durch Ölkohlerückstände zurückzuführen war. Es hat dem Angeklagten fahrlässige Verursachung des Unfalls vorgeworfen, weil er sich vor der Einfahrt in das Gefälle bei der Wiedtalbrücke nicht durch einen Blick auf das den Bremsluftdruck anzeigende Manometer am Schaltbrett des Maschinenwagens davon überzeugt habe, ob er ausreichenden Druck für die lange Steilstrecke bis zur Brücke in den Bremsbehältern hatte. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Außerdem hat es ihn dazu verurteilt, an einen der Geschädigten, den Transportunternehmer Johann David Belles, 665,90 DM zu zahlen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1) Die Revision wendet sich in erster Linie gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Sie meint, das Landgericht überspanne diesen Begriff, wenn es dem Angeklagten zumute, dass er sich vor der Einfahrt in das Gefälle bei der Wiedtalbrücke von dem Stand des Bremsmanometers hätte unterrichten sollen. Der Maschinenwagen sei noch kurze Zeit vor der Unglücksfahrt in einer niederländischen Werkstätte auf seine Betriebssicherheit überprüft worden; außerdem habe sich im Wagen eine Warnanlage für den Fall eines betriebsgefährdenden Druckabfalls in den Bremsbehältern befunden.

Der Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden. Selbsttätige Messgeräte, zu denen bei Kraftwagen mit Luftdruckbremsen insbesondere auch der Luftdruckmesser gehört, sollen dem Kraftfahrer die laufende Überwachung betriebswichtiger Vorgänge und Einrichtungen des Fahrzeugs erleichtern. Um ihm das jederzeitige Ablesen dieser Geräte zu ermöglichen, sind sie in seinem Blickfeld am Schaltbrett des Wagens angebracht. Wann, in welchen Abständen und wie lange der Kraftfahrer eine bestimmte Messvorrichtung zu beobachten hat, bestimmt sich nach dem Zweck der Vorrichtung und den jeweiligen Umständen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Forderung aufstellt, dass sich Führer schwerer Lastkraftwagen mit Luftdruckbremsen vor der Einfahrt in längere, steile Gefälle durch einen kurzen Blick auf den Luftdruckmesser vergewissern, ob sie genügend Luftdruck in den Bremsbehältern haben. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ihnen diese Pflicht vor Beginn und – in angemessenen Abständen – während der Fahrt auch ohne besonderen Anlass obliegt (vgl. BGH VRS 6 S. 298). Erst recht muss das gelten, wenn die Bremsen in schwierigem Gelände außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sind. Das traf bei dem Angeklagten nicht nur wegen des Grades und der Länge des Gefälles, sondern auch deshalb zu, weil er entgegen den aufgestellten Warnschildern nicht schon bei der Einfahrt in das Gefälle, sondern erst während der Talfahrt auf den gebotenen niedrigeren Getriebegang zurückschalten wollte. Er verließ sich damit in besonderem Maße auf die Betriebssicherheit seiner Bremsen. Dieses Vertrauen war aber nur gerechtfertigt, wenn er sich vorher von dem Vorhandensein des vorgeschriebenen Bremsluftdrucks überzeugt hatte.

Diese sich jedem verantwortungsbewussten Kraftfahrer aufdrängende Vorsicht hat der Angeklagte nach der irrtumsfreien Annahme des Landgerichts außer Acht gelassen. Es kann keine Rede davon sein, dass dem Angeklagten, wie die Revision meint, zugemutet worden sei, den Stand des Manometers dauernd im Auge zu behalten. Die Urteilsausführungen lassen keinen Zweifel darüber, dass der Tatrichter von dem Angeklagten nicht mehr als einen vorübergehenden Blick auf den Luftdruckmesser verlangt hat; wozu der Beschwerdeführer vor dem Beginn des Gefälles umso eher in der Lage gewesen wäre, als er auf keinen Gegenverkehr zu achten hatte. Dieser kurze Blick hätte nach der Feststellung der Strafkammer auch ausgereicht, um den Angeklagten die völlige Unzulänglichkeit des vorhandenen Luftdrucks erkennen zu lassen und ihn von der gefährlichen Talfahrt ohne vorherige besondere Sicherungen abzuhalten.

Dem Landgericht ist auch darin beizustimmen, dass sich der Angeklagte nicht unbedingt auf die in den Maschinenwagen eingebaute Warnanlage verlassen durfte. Diese Warnanlage bestand in einer unter dem Schaltbrett befindlichen Klingel, die bei einem Abfall des Bremsluftdrucks unter 3 atü ertönen sollte. Ihr einwandfreies Arbeiten hing davon ab, dass sich Dynamo und Spannungsregler des Kraftwagens in gutem Zustand befanden. An ihr konnten verhältnismäßig leicht Mängel auftreten. Sie war auch zur Zeit des Unfalls gestört; denn die Klingel hat nach der Feststellung des Landgerichts vor der Einfahrt in das Wiedtalgefälle nicht geläutet, obwohl in den Bremsbehältern nur ein Luftdruck von wenig mehr als 1 atü vorhanden war. Bei der Warnanlage handelte es sich demnach nur um eine zusätzliche, behelfsmäßige Sicherung, die den Angeklagten nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Beobachtung des Luftdruckmessers am Schaltbrett befreite. Das kann auch dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein.

Ob der Beschwerdeführer, wie das Landgericht angenommen hat, vor dem Beginn der Abfahrt auch eine Probebremsung hätte vornehmen müssen, bedarf keiner Entscheidung, weil die Ursächlichkeit einer solchen Unterlassung für den Unfall im Urteil verneint worden ist.

Dass der Angeklagte bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen möglichen Sorgfalt seine Pflicht zur Beobachtung des Luftdruckmessers hätte erkennen und die Folgen seines Versäumnisses hätte voraussehen können, hat der Tatrichter irrtumsfrei festgestellt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ist daher nicht zu beanstanden.

2) Dagegen kann der Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat ihn damit begründet, dass der Angeklagte auf der Autobahn ein Hindernis „in Form seines eigenen Zuges“ bereitet und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt und demzufolge die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt habe (§§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB).

Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass das (in Bewegung befindliche) eigene Fahrzeug eines Kraftfahrers kein Hindernis im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB darstelle. Sie beruft sich zur Rechtfertigung dieser Ansicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 297 und 392; vgl. auch BGHSt 6, 219, BGH 1 StR 356/54 vom 19. Oktober 1954 und OLG Hamm NJW 1955, 193 Nr. 21). Im vorliegenden Falle stellt sich allerdings die Frage, ob der Angeklagte nicht dadurch ein gemeingefährliches Hindernis im Sinne der bezeichneten Vorschrift bereitet hat, dass er mit seinem Lastzug den ihm entgegenkommenden DKW-Personenkraftwagen nach links zur Seite warf und zertrümmerte, sodass dieser nunmehr die Fahrbahn versperrte und ein entgegenkommendes Kraftrad auf ihn auffuhr.

Die Frage ist zu verneinen. Denn die festgestellte „Behinderung“ des Gegenverkehrs durch den Personenkraftwagen war eine zwangsläufige Folge der Beschädigung dieses Wagens durch den Lastzug des Angeklagten, der im Rahmen des Gesamtgeschehens keine selbständige Bedeutung zukam und zu deren Verhinderung der Angeklagte vor dem Stillstand seines Lastzugs keine Möglichkeit hatte. Anders wäre die Sachlage dann zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer, nachdem sein Lastzug zum Stehen gekommen war, es unterlassen hätte, für ausreichenden Schutz des Straßenverkehrs vor dem von ihm geschaffenen Hindernis zu sorgen; denn dann hätte er eine neue Gemeingefahr ausgelöst, die über die unvermeidlichen Folgen der schon durch das pflichtwidrige Einfahren in das Gefälle verursachten Gemeingefahr hinausging (vgl. BGHSt 5, 392, 394). Für eine solche, einer gesonderten strafrechtlichen Würdigung zugängliche Unterlassung des Angeklagten gibt der im Urteil festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Das durch sie verwirklichte Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs träfe übrigens mit dem vorausgegangenen Verhalten nicht in Tateinheit zusammen, sondern wäre eine selbständige Straftat (§ 74 StGB).

Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise wird durch die Überlegung bestätigt, dass andernfalls auch die von dem Lastzug des Angeklagten gerammten anderen Kraftfahrzeuge als Hindernisse im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen wären, obwohl sie keine neuen Unfälle zur Folge hatten; denn der Begriff der Gemeingefahr setzt keinen wirklichen Schadenseintritt voraus. Das aber würde bedeuten, dass fast jeder Unfall, bei dem ein Kraftfahrzeug zu Schaden kommt und dadurch außer Betrieb gesetzt wird, dem Tatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch Bereiten eines Hindernisses untergeordnet werden müsste, ein Ergebnis, das mit dem in den oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs erläuterten Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vereinbar wäre.

Aus denselben Erwägungen muss im vorliegenden Falle auch der Tatbestand der Herbeiführung einer Gemeingefahr durch Beschädigung eines Beförderungsmittels (§ 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB) des Personenkraftwagens verneint werden.

Da der Angeklagte auch keinen der anderen Straftatbestände des § 315a Abs. 1 i. V. mit § 316 Abs. 2 StGB erfüllt hat, entfällt die Verurteilung wegen einer (mit der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung tateinheitlich zusammentreffenden) fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus vornehmen. Da nach Lage der Sache nicht ausgeschlossen werden kann, dass die rechtsirrige Würdigung der Tat des Angeklagten als Vergehen gegen die §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB die Höhe der Strafe beeinflusst hat, muss der Strafausspruch (mit den Feststellungen) aufgehoben werden.

3) Das hat auch die Aufhebung der Sicherungsmaßregel zur Folge. Für die neue Hauptverhandlung ist insoweit auf Folgendes hinzuweisen:

a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Inhaber eines ausländischen Führerscheins die Fahrerlaubnis im Inland auch dann entzogen werden kann, wenn die „Verkehrsvorschrift“, gegen die er verstoßen hat, nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist, weil die Tat nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (vgl. §§ 49 StVO, 71 StVZO und BGHSt 6, 25, BGH 1 StR 741/53 vom 6. April 1954 = VM Nr. 2 zu § 49 StVO).

Denn der Umstand, dass das strengere Strafgesetz (§§ 222, 230 StGB) die Verurteilung aus Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder der Straßenverkehrszulassungsordnung ausschließt, lässt die Tatsache eines Verstoßes gegen die Verkehrsregelung unberührt (vgl. dazu 3 StR 681/51 vom 19. Juni 1952 = VM Nr. 22 zu § 73 StGB). Der Grundgedanke, aus dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mindeststrafe des verdrängten milderen Gesetzes nicht unterschritten werden darf (u. a. BGHSt 1, 152, 155, BGH 2 StR 109/51 vom 28. März 1952, 3 StR 1023/51 vom 3. April 1952) oder eine im verdrängten Gesetz vorgesehene Nebenstrafe auszusprechen ist (u. a. BGH 4 StR 1002/51 vom 27. März 1952), nämlich, dass es dem Täter nicht zum Vorteil gereichen darf, dass er durch seine Tat nicht nur ein Strafgesetz, sondern mehrere Strafvorschriften verletzt hat, rechtfertigt auch die Anordnung einer nur nach dem verdrängten Gesetz zulässigen Maßregel der Sicherung und Besserung, wie sie die Entziehung der Fahrerlaubnis darstellt. Dass der Angeklagte durch seine Fahrweise mindestens dem § 1 StVO zuwidergehandelt hat, steht nach den Feststellungen des Landgerichts außer Zweifel. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war daher zulässig.

b) Die Strafkammer hat diese Anordnung und die fünfjährige Dauer der Sperrfrist bisher aber nicht völlig bedenkenfrei begründet.

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, bedarf die Entziehung der Fahrerlaubnis – von Ausnahmefällen abgesehen, in denen die Tat einen besonders großen Mangel an Verantwortungsgefühl erkennen lässt – einer sorgfältigen Abwägung sowohl der gesamten Umstände der Tat als auch der Persönlichkeit des Angeklagten, um der einschneidenden Wirkung der Maßregel für den Angeklagten gerecht zu werden (u. a. BGHSt 5, 168, 176, BGH VRS 6 S. 424, 425). Das Landgericht hat nun zwar ohne Rechtsirrtum darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführer wegen der Verletzung einer grundlegenden Fahrerpflicht und wegen der schweren Folgen der Pflichtverletzung eine erhebliche Schuld trifft. Es hat jedoch andererseits hervorgehoben, dass der Angeklagte einen sehr guten Leumund genießt, dass er sich „als Fernfahrer in jahrelanger Fahrpraxis bewährt“ hat und dass er offensichtlich schwer an dem von ihm verursachten Unglück trägt. Die Strafkammer hat es weiter für möglich erachtet, dass es sich bei der Tat des Angeklagten um ein einmaliges Versagen im Verkehr handelte. Unter diesen Umständen bedurfte die Annahme, dass der Angeklagte gleichwohl zum Führen schwerer Lastzüge noch nicht geeignet sei und dass der Schutz der Allgemeinheit eine Sperrfrist von fünf Jahren erfordere, näherer Begründung. Der Tatrichter wird daher auch aus diesem Grunde die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nochmals zu prüfen haben. Dabei wird er Gelegenheit haben, die Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHSt 7, 165 für diese Prüfung aufgestellt hat.

4) Der Ausspruch über die Zuerkennung einer Entschädigung von 665,90 DM an den Lastzugbesitzer ██████ wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt. Grund und Höhe der Entschädigung sind im angefochtenen Urteil bedenkenfrei festgestellt. Die Revision hat hiergegen selbst keine Einwendungen erhoben.

LG KoblenzDr. PeetzDr. Hengsberger
Dr. HärchnerMartinHübner
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