Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids trotz unterschiedlicher Schuldformen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 478/52
- Datum
- 20.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen des § 267 StPO, wenn sie die Tatsachen angeben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tat findet; eine ausführliche Darstellung des Überzeugungsbildungsprozesses ist nicht erforderlich.
Eine Verurteilung wegen Meineids kann auf unterschiedlichen Schuldformen in verschiedenen Einzelaussagen beruhen; es ist zulässig, vorsätzliche und fahrlässige Verletzungen der Wahrheitspflicht kumulativ festzustellen.
Fahrlässiges Beschwören einer unwahren Aussage liegt vor, wenn der Schwörende es unterlässt, tatsächliche Anhaltspunkte zu nutzen, die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zugänglich sind.
Die Kumulation mehrerer unrichtiger Aussagen rechtfertigt die Würdigung als Meineid, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 6. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Jakob H. ████ aus ███, geboren am █████ in ███ (Landkreis ████), wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 20. Februar 1953 in der Sitzung vom 27. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Heimberger als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 6. Juni 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte machte in einem bürgerlichen Rechtsstreit bei seiner Vernehmung als Beklagter in zwei Punkten unrichtige Angaben und beschwor sie. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass er in einem Punkt bewusst, in dem anderen fahrlässig die Wahrheitspflicht verletzte, und hat ihn wegen Meineids verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des § 267 StPO, weil das Urteil zur inneren Tatseite keine ausreichenden Feststellungen enthalte. Das trifft nicht zu. Die Urteilsgründe ergeben folgendes: Der Angeklagte verneinte der Wahrheit zuwider, von der Klägerin einen Betrag von 30 DM zur Bezahlung von Treibgas erhalten zu haben; er war sich der Unrichtigkeit seiner Bekundung bewusst und beschwor daher in diesem Punkte etwas Falsches, wissend, dass es unwahr war. Das Landgericht gibt damit die Tatsachen an, in denen es die gesetzlichen Merkmale des Meineids gefunden hat. § 267 verlangt keine Erörterungen darüber, wie das Gericht zu seiner Überzeugung gekommen ist. Auch in dem Punkt, in dem das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe fahrlässig eine unrichtige Aussage beschworen, entsprechen die Urteilsgründe den Erfordernissen des § 267 StPO, wie bei der Würdigung der Sachrüge dargetan werden wird.
Die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Der Angeklagte sagte auch über die Dauer seiner Arbeitslosigkeit falsch aus. Sein Verteidigungsvorbringen, er habe sich hierüber geirrt, hält das Landgericht nicht für widerlegt. Es nimmt jedoch keinen festgewurzelten Irrtum an, ist vielmehr überzeugt, dass der Angeklagte seine falsche Aussage hätte vermeiden können, wenn er bei seiner Vernehmung nicht die Sorgfalt außer acht gelassen hätte, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war.
Das Landgericht hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt. Es führt aus, der Angeklagte habe den Eid nicht unmittelbar nach seiner Vernehmung zu leisten gehabt, sondern erst in einer späteren Verhandlung, nachdem seine Aussage nochmals mit ihm erörtert worden war. Ihr Inhalt betraf einen einfachen Sachverhalt. Der Angeklagte behauptete, er sei kurz nach der Währungsreform arbeitslos geworden, während er in Wahrheit bis zum 5. Februar 1949 beschäftigt und dann nur etwa 6 bis 8 Wochen arbeitslos war. Das Landgericht ist auch überzeugt, dass der Angeklagte beim Nachdenken darüber, ob er nach dem Währungsstichtag Lohn in DM bezogen hat, hätte erkennen müssen, dass seine Aussage nicht der Wahrheit entsprach. Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte fahrlässig etwas Falsches beschworen hat, so hat es den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt. Diese Schuldform ist gegeben, wenn der Schwörende es unterlassen hat, tatsächliche Anhaltspunkte, die ihm zu Gebote standen, zu benutzen (RGSt 42, 236; 57, 234). Der Sachverhalt bietet keinen Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Angeklagte verpflichtet war, sich durch Erkundigungen auf seine bevorstehende eidliche Parteivernehmung vorzubereiten, und ob in dem Unterlassen eine Fahrlässigkeit gefunden werden kann (vgl. für den früheren Parteieid RGSt 62, 126).
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen seine Wahrheitspflicht in mehreren Punkten verletzt, und zwar teils vorsätzlich, teils fahrlässig. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht seine Straftat als ein Verbrechen des Meineids gewürdigt (RGSt 60, 58).
Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei.
Dr. Heimberger Dr. Peetz Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch
Dr. Heimann-Trosien ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Heimberger | |
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