Revisionen verworfen: Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 478/51
- Datum
- 29.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatrichterliche tatsächliche Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend und nur auf Denkgesetzwidrigkeit überprüfbar.
Eine Rüge unzureichender Aufklärung nach § 344 Abs. 2 StPO erfordert in der Revisionsbegründung die Angabe, welche zusätzlichen Beweise hätten erhoben werden müssen.
Der Tatbestand der Aussageerpressung (§ 343 StGB) setzt die bewusste Anwendung widerrechtlicher Zwangsmittel mit dem Vorsatz, Aussagen zu erzwingen, voraus; das Erzielen des Aussageerfolgs ist nicht erforderlich.
Angriffe auf die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Verletzten sind in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt prüfbar; es bedarf der Darlegung konkreter Widersprüche zu den tatrichterlichen Feststellungen (§ 337 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 12. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den ███████████ ████ ███████, geboren am ███, aus ███████████████, 2.) den █████████████ █████ ██, geboren ███████,
wegen Aussageerpressung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als Beisitzer,
Bundesanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter █████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 12. Mai 1951 – [REDACTED] – werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten GC_ wegen Aussageerpressung zu einem Jahr Zuchthaus, den Angeklagten ███ wegen fortgesetzter Aussageerpressung und zweier Vergehen der Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt.
Der Angeklagte ████ war seit Mai 1934 Leiter der politischen Abteilung der Polizeidirektion in ██████, ██████ gehörte ihr als Kriminalbeamter an.
Im November 1934 wurde Christoph AC_ festgenommen, weil er im Verdacht stand, antinationalsozialistische Flugblätter verbreitet zu haben. Bei seinen Vernehmungen durch ██████ bestritt er die Beschuldigung. Nach den Feststellungen des Landgerichts erkundigte sich GC_, der bei einem vorangegangenen Verhör zu AC_ gedrängt hatte: „Wir werden Dich schon klein kriegen“, während einer Vernehmung des AC_ nach dem Stand der Ermittlungen. Als er festgestellt hatte, dass AC_ die gewünschten Angaben noch immer verweigerte, sagte er zu den vernehmenden Beamten: „Macht nicht lang herum, stellt ihn hinaus und legt ihn um.“
Der Angeklagte ████████ hatte im November 1933 den Hans Sp_ zu vernehmen, der verdächtigt wurde, kommunistische Flugblätter vervielfältigt zu haben. Er erklärte dem bestreitenden Sp_: „Es gibt noch andere Mittel, wir können Dich auf die Festung bringen, wenn Du nichts sagen willst, da weißt Du ja, was los ist.“ Nach den Feststellungen des Landgerichts war damals auf der Festung ein Kommando von SA-Leuten, die politische Gegner aufs schwerste misshandelten, was in der Bevölkerung allgemein bekannt war. Bei einem weiteren Verhör drohte der Angeklagte dem ██ erneut mit einem Verbringen auf die Festung.
In seiner Wut und mit dem Willen, ihn „klein zu machen“, erhob der Angeklagte eine Schreibmaschine und drohte, sie █████ an den Kopf zu werfen.
Das Landgericht ist überzeugt, dass die Angeklagten ██ und ███ durch Bedrohung mit Mord und Körperverletzung bewusst widerrechtliche Zwangsmittel angewendet haben mit der Absicht, die verlangten Angaben zu erpressen. Es hat ferner festgestellt, der Angeklagte Wi_ habe im Dezember 1933 den Fritz KC_, der wegen Verdachts der Vorbereitung zum Hochverrat festgenommen war, bei einer Vernehmung aus Zorn über dessen Verhalten mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Dem Erich We_, dem Spionage und Vorbereitung zum Hochverrat zur Last gelegt wurde, habe er beim Verbringen in die Zelle zweimal mit der Faust auf die Brust geschlagen.
II. Zur Revision des Angeklagten GC_
Er hat in seiner Revisionsbegründung die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Der Verteidiger macht nun geltend, das Vorbringen sei in einer Reihe von Punkten auch als Verfahrensrüge auszulegen.
Die Revisionsbegründung hatte u. a. ausgeführt, das Landgericht habe bei der Prüfung, ob Gründe der Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangen, die zugunsten des Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht genügend berücksichtigt. „Übrigens hatte das Gericht von Amts wegen weitere Ermittlungen pflegen müssen, wenn ihm die durch die Ermittlungsakten und Spruchkammerakten belegten Angaben des Beschuldigten GC_ nicht genügten.“ Welche Beweise das Landgericht hätte erheben sollen, ist nicht angegeben. Das ist aber für die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erforderlich (§ 344 Abs. 2 StPO). Im Übrigen enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen, die als Verfahrensrügen ausgelegt werden könnten.
Sie bringt vor, im Spruchkammer- und im Strafverfahren habe eine große Zahl von Belastungen nicht aufrechterhalten werden können. Es sei festgestellt, dass der Angeklagte vielen Gegnern der NSDAP geholfen und sie bei Vernehmungen anständig behandelt habe. Diese Umstände hätten das Landgericht dazu drängen müssen, auch im Falle AC_ die Absicht, Geständnisse zu erpressen, und die Annahme, dass Gründe der Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangen, zu verneinen. Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des Ahndungsgesetzes bezieht, wird auf sie nachstehend eingegangen werden. Im Übrigen ist der behauptete Widerspruch in den hierfür herangezogenen Erwägungen des Landgerichts nicht zu finden.
Über die Glaubwürdigkeit des AC_, die von der Revision bestritten wird, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Er hat sie in rechtlich bedenkenfreier Weise bejaht.
Das Landgericht hat nicht angenommen, AC_s Selbstmordversuch lasse nur den Schluss auf eine Aussageerpressung zu. Es hat ihn für die eigene, konkrete Prüfung der Frage herangezogen, ob seine Behauptung glaubhaft sei, dass er ihn aus Angst unternommen habe, man wolle ihm bei Verweigerung der gewünschten Aussagen ans Leben gehen. Die Revision wendet ein, die Äußerung des Angeklagten könne von AC_ missverstanden worden sein, sie lasse verschiedene Auslegungen zu (z. B. Unmutsäußerungen). Das Revisionsgericht kann eine vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung nur darauf prüfen, ob sie denkgesetzlich unmöglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Dem Vorbringen, eine Aussageerpressung scheide als unmöglich aus, weil AC_ bereits vernommen worden sei und ein umfassendes, zur Überführung aller ausreichendes Geständnis eines anderen Beschuldigten vorgelegen habe, steht die Feststellung entgegen, der vernehmende Beamte habe von AC_ erfahren wollen, welche weiteren Personen noch Flugblätter verteilt hätten und wer der Widerstandsgruppe angehöre. Das Urteil muss auch nicht ausführen, welche Wirkung der Angeklagte mit seiner Drohung erzielt hat. § 343 StGB stellt die Anwendung eines Zwangsmittels unter Strafe, wenn durch sie Geständnisse oder Aussagen erpresst werden sollen. Dass dieser Erfolg auch erreicht wird, verlangt der Tatbestand nicht. Auch zur inneren Tatseite hat das Landgericht rechtlich einwandfreie Feststellungen getroffen. Sie widersprechen sich nicht, wie die Revision geltend macht. Das Landgericht berücksichtigt strafmildernd, der Angeklagte sei doch zuletzt das Opfer der damaligen allgemeinen Begriffsverwirrung und einer falschen Dienstauffassung und schließlich auch in gewisser Hinsicht einer starken dienstlichen Belastung gewesen. Damit sagt es nicht, der Angeklagte habe seine Drohung für erlaubt gehalten; es führt nur einige zu seinen Gunsten sprechende Umstände an. Es hat auf S. 10 der Urteilsausfertigung ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte sei sich darüber im Klaren und bewusst gewesen, dass seine Drohung ein widerrechtliches Zwangsmittel sei.
Die Anwendung des Ahndungsgesetzes lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es hat festgestellt, dass AC_ strafrechtlich verfolgt worden ist, weil er gegen den nationalsozialistischen Staat gearbeitet haben soll, ferner dass der Angeklagte bei dieser Untersuchung das Verbrechen begangen hat und dass es während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht bestraft worden ist, weil Straftaten, die sich ausschließlich gegen Kommunisten und politische Gegner richteten, weder angezeigt noch bestraft werden konnten. Ob Gründe der Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangen, hat der Tatrichter zu entscheiden. Dass er bei Ausübung seines Ermessens von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, lässt das Urteil nicht erkennen.
Die Revision ist somit unbegründet.
Zur Revision des Angeklagten Wi_
Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 343 und 340 StGB, sowie die Anwendung des bayerischen Ahndungsgesetzes Nr. 22.
Die Revision geht im Falle Sp_ von einem anderen als dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt aus. Das ist unzulässig. Die tatsächlichen Feststellungen, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche enthalten, sind für das Revisionsgericht bindend. Das Landgericht hat insbesondere auch festgestellt, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass er widerrechtlich Zwangsmittel anwende.
Die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Verletzten KC_ und We_ können in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).
Für die gegen die Anwendung des Ahndungsgesetzes gerichtete Rüge gelten die zu der Revision des Mitangeklagten gemachten Ausführungen.
Das Urteil enthält auch sonst keinen Rechtsirrtum. Die Revision ist somit unbegründet.
Mantel Richter
mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz, Dr. Geier durch Erkrankung verhindert sind, ihre Unterschrift beizufügen.
| Jagusch | |