Revision der Staatsanwaltschaft wegen Betruges verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 47/82
- Datum
- 11.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn das Strafgericht die Vernehmung bestimmter Personen nicht angeordnet hat, ohne dass dargetan ist, wie diese Personen ausfindig zu machen wären und welchen entscheidungserheblichen Aussagewert sie hätten.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, Zeugenvernehmungen anzuordnen, wenn nach den Feststellungen nur mit vagen, nicht ergiebigen Aussagen zu rechnen ist.
Bei der Strafzumessung genügt es, die einschlägigen Vorstrafen mit Zeitangaben darzustellen und die Neigung des Täters zur Straffälligkeit zu würdigen; eine gesonderte Erwähnung jeder strafschärfenden Tatsache ist nicht zwingend erforderlich.
Tatmehrheit und ein gleichgerichteter Zusammenhang mehrerer Taten können zugleich festgestellt werden; das Gericht kann einen solchen Zusammenhang bei der Bildung der Gesamtstrafe strafmildernd berücksichtigen, ohne hierin einen Fortsetzungszusammenhang zu behaupten.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 7. Oktober 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 47/82 in der Strafsache gegen H ███ aus ████, Ortsteil ███ Nr. 11, geboren am ███████ 1925 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1981 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwölf Vergehen des Betruges zu der Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
II. Die Verfahrensrüge Der Angeklagte hatte mit ungedeckten Schecks Waren gekauft und diese zum Teil verschenkt. Die Strafkammer schloss zu seinen Gunsten nicht aus, „dass einzelne der Beschenkten, wie vom Angeklagten in seiner Einlassung angedeutet wurde, ihren Wunsch nach einer Sache zu erkennen gaben und ihn zum Kauf anregten“ (UA S. 23).
Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht die beschenkten Personen nicht als Zeugen gehört hat; sonst hätte sich – so meint sie – ergeben, dass der Angeklagte zu den betrügerischen Einkäufen „in keiner Weise von Dritten animiert“ worden sei.
Die Rüge ist nicht begründet. Nach den Feststellungen sind in acht der zwölf Betrugsfälle Gegenstände an andere Personen geschenkt worden, davon in drei Fällen an einen Gastwirt, bei dem der Angeklagte damals wohnte. Nur dieser Gastwirt ist der Person nach bekannt. Um welche Personen es sich im Übrigen handelt oder wie das Gericht sie hätte ausfindig machen können, teilt die Revision nicht mit. Die Vernehmung des Gastwirtes allein hätte wenig Sinn gehabt, da seine Aussage, selbst wenn sie den von der Beschwerdeführerin erhofften Inhalt gehabt hätte, nichts zur Klärung der Frage beigetragen hätte, wie sich die anderen Beschenkten verhielten.
Ohnehin beschränkte sich die Einwirkung der später Beschenkten nach den Feststellungen der Kammer darauf, dass sie „ihren Wunsch nach einer Sache zu erkennen gaben“ (UA S. 23). Diese durchaus zurückhaltende Form der Einflußnahme auf den Willen des Angeklagten, der die Dinge verschenkte, „um aus seiner Einsamkeit herauszukommen und sich Zuneigung und Anerkennung bei anderen zu erkaufen“ (aaO), durch die Vernehmung mehrerer Zeugen näher zu erforschen, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen; ein einigermaßen zuverlässiges Ergebnis war nicht zu erwarten.
III. Die Sachbeschwerde 1. Die Revision vermisst die strafschärfende Verwertung des raschen Rückfalls des Angeklagten. Hieran ist richtig, dass dieser zeitliche Gesichtspunkt im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Indes führt das Landgericht die Vorstrafen im Einzelnen, mit den erforderlichen Zeitangaben, an und erörtert, dass der Angeklagte über die Rückfallvoraussetzungen hinaus beträchtlich und vielfach einschlägig bestraft ist, ferner, „dass sein Verhalten eine gefährliche Neigung zu Straftaten und auffällige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung erkennen lässt“ (UA S. 23).
Diese Darlegungen lassen nicht befürchten, die Strafkammer sei sich bei Zumessung der Strafe der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten nicht bewusst gewesen.
2. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der Angeklagte, als er die abgeurteilten Taten beging, unter Führungsaufsicht stand, dass die Strafkammer diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung aber nicht besonders erwähnt hat. Indes gefährdet das den Strafausspruch nicht. Wie unter 1. dargelegt, hat sich das Tatgericht mit den Vorstrafen des Angeklagten ausführlich befasst. Alle die Strafe beeinflussenden Umstände anzuführen, war es nicht verpflichtet, zumal dem Umstand, dass ein unter Führungsaufsicht Stehender strafällig wird, nicht dieselbe strafschärfende Bedeutung zukommen muss wie etwa der Tatsache eines Bruches der Strafaussetzung zur Bewährung.
3. Bei Erörterung der Gesamtstrafe berücksichtigte die Strafkammer den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Einzeltaten, „die auf einem allgemeinen Fortsetzungsvorsatz beruhten und weitgehend nach dem gleichen Schema begangen wurden“ (UA S. 25).
Hierin sieht die Revision einen Widerspruch zu der zutreffenden Feststellung von Tatmehrheit; auch werde nicht deutlich, ob diese Erwägung zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten gewertet wurde. Die Rüge geht fehl. Aus dem Urteil ergibt sich zweifelsfrei, dass die Strafkammer von einem Zusammenhang der einzelnen Taten ausging, der zwar nicht den Anforderungen des Fortsetzungszusammenhangs genügte, aber sich in der gleichen Willensrichtung und der gleichen Begehungsweise ausdrückte. Hinreichend deutlich wird auch, dass das Landgericht diesem Zusammenhang der Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe strafmildernde Wirkung beimaß.
4. Die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen und insbesondere die daraus gebildete Gesamtstrafe halten sich zwar im unteren Bereich, sind aber, entgegen der Meinung der Revision, nicht „unvertretbar niedrig“.
Die Erwägungen des Tatgerichts zu den Taten und zum Täter sind eine die ausgeworfene Strafe tragende Begründung.
5. Auch sonst deckt die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler auf.
| Maul | Herdegen | Foth | |||
| Ulsamer | Granderath |