Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen versuchten Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 477/96
Datum
10.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da keine Rechtsfehler zu ihren Lasten ersichtlich sind. Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Abänderung der Verurteilung wird nicht angenommen. Die tatrichterliche Wertung bleibt rechtsfehlerfrei erhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist nur dann erfolgreich, wenn sich aus der Nachprüfung Rechtsfehler ergeben, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirken; bleiben solche Fehler aus, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

2

Die rechtliche Würdigung der Tathandlungen durch das Tatgericht (z. B. Abgrenzung zwischen versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung) ist nur dann zu beanstanden, wenn sie auf einem Rechtsfehler beruht oder die Urteilsgründe die Wertung nicht tragen.

3

Die Einordnung bestimmter Verletzungsfolgen als versuchter Totschlag setzt voraus, dass die Urteilsgründe die tatbestandlichen Voraussetzungen (insbesondere Tötungsvorsatz und tatbestandsmäßiges Verhalten) hinreichend darstellen.

4

Eine vom Generalbundesanwalt angeregte Verurteilungsänderung kann vom Revisionsgericht abgelehnt werden, wenn die Urteilsgründe die verbleibende Wertung stützen und kein Rechtsfehler vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 26. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 477/96 vom 10. September 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. September 1996 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. März 1996 werden als unbegründet verworfen, soweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Anregung des Generalbundesanwalts, die Revision „daß die Verurteilung mit der Maßgabe zu verwerfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt“, vermochte der Senat nicht zu folgen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß das Landgericht die von den Angeklagten vier Tatopfern zugefügten Verletzungen jeweils als versuchten Totschlag, die Verletzung eines fünften Geschädigten hingegen als gefährliche Körperverletzung gewertet hat. Diese Wertung ist rechtsfehlerfrei.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

MaulUlsamerBrinzinger
SchäferWahl
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