Revision: Aufhebung wegen fehlender Voraussetzungen für versuchten Menschenhandel (§181 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 477/94
- Datum
- 08.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 181 StGB schützt grundsätzlich die sexuelle Selbstbestimmung von Personen in der Prostitution und greift nur ein, wenn sie zur Fortsetzung der Tätigkeit oder zu einer andersartigen, nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung gezwungen werden sollen.
Das gewaltsame Erzwingen der (teilweisen) Herausgabe von Prostitutionseinnahmen fällt nicht unter den Schutz von § 181 StGB und ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Erpressung (§ 253 StGB) zu bewerten.
Fehlende tatbestandliche Feststellungen, die für die Verwirklichung eines angeklagten Delikts erforderlich sind, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Wenn das Tatgericht Tateinheit zwischen mehreren Delikten annimmt, können sich nachträgliche Aufhebungsgründe gegen einzelne Schuldsprüche auf die Gesamtbeurteilung auswirken und das Urteil insgesamt beseitigen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 24. März 1994
Rubrum
BESCHLUSS 1 StR 477/94 vom 8. August 1994 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am Vincenzo De Qo. ██ 1958 in ███ █████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel und vorsätzlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.
Das Tatopfer Anja M. ging ohnehin „für sich allein und ohne Zuhälter der Prostitution nach“. Der Angeklagte versuchte vergeblich, sie durch Schläge dazu zu zwingen, „für ihn der Prostitution nachzugehen und ihm einen Teil ihrer Prostitutionseinnahmen abzuliefern“. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Menschenhandels nicht. § 181 StGB schützt bisher nicht der Prostitution nachgehende Personen davor, zur Aufnahme der Prostitution gezwungen zu werden. Er schützt darüber hinaus auch Personen, die bisher der Prostitution nachgehen, diese Tätigkeit aber aufgeben wollen, davor, diese Tätigkeit fortsetzen zu müssen, sowie der Prostitution nachgehende Personen davor, zu einer andersartigen, von ihnen nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung gezwungen zu werden (vgl. BGHSt 33, 353, 355; Dencker NStZ 1989, 249, 251; Lackner, StGB 20. Aufl. § 181 Rdn. 4 jew. m. w. Nachw.). Keine dieser Alternativen ist nach den bisherigen Feststellungen erfüllt. Versucht der Täter, eine der Prostitution nachgehende Person gewaltsam zur (teilweisen) Ablieferung ihrer Prostitutionseinnahmen zu zwingen, führt dies nicht, wie das Landgericht meint, schon dazu, dass sie „zu einer anderen, intensiveren Form der Prostitutionsausübung“ gezwungen werden soll. § 181 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, nicht das Recht, über eigene Einnahmen nach Belieben zu verfügen. Bei Beeinträchtigung dieses Rechts kommt vielmehr eine Verurteilung wegen (versuchter) Erpressung gemäß § 253 StGB in Frage. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt jedoch hier schon im Hinblick auf § 265 StPO nicht in Betracht.
Da die Strafkammer Tateinheit zwischen sämtlichen vom Angeklagten verwirklichten Delikten bejaht hat, konnte das Urteil insgesamt keinen Bestand haben (BGH NJW 1993, 2252 m. w. Nachw.).
Gribbohm Bratning Foth Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Beyer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben
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