Revision gegen Strafzumessung bei vermindeter Schuldfähigkeit (§§21,49 StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 477/93
- Datum
- 17.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Umstand, der das Vorliegen des minder schweren Falls nach §21 StGB begründet, ist als Differenzierungskriterium für die Abstufung des gesamten gemilderten Strafrahmens geeignet und eignet sich nicht zugleich als zusätzliches Merkmal zur weiteren Milderung innerhalb dieses Rahmens.
Die bloße Unklarheit oder missverständliche Formulierung von Strafzumessungsgründen rechtfertigt eine erfolgreiche Revision nur dann, wenn daraus ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler hervorgeht, der die konkrete Strafhöhe beeinflusst.
Die Revision ist gemäß §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Prüfung der Revisionsbegründung ist maßgeblich, ob ein etwaiger Fehler bei der Strafzumessung die Festsetzung der konkreten Strafe beeinflusst hat; ist dies nicht der Fall, bleibt die Strafe bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 1. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 477/93
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1993 einstimmig
Leitsatz
vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen Manfred ████, geboren am ████ 1953 in W__________, wegen Vergewaltigung u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 1. Februar 1993 wird als unbegriundet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar ist die Erwägung des Landgerichts nicht eindeutig, es habe bei Zumessung der Strafe innerhalb des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens alle Überlegungen zum abgelehnten minder schweren Fall erneut berücksichtigt mit einer Ausnahme: „Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, die bereits zur Herabsetzung des Strafrahmens führte und nicht erneut berücksichtigt werden durfte“. Falls sich diese Erwägung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB als solches bezogen haben sollte, war sie nicht fehlerhaft; denn dieser Umstand gilt für jeden denkbaren Punkt der Skala des gemilderten Strafrahmens als Differenzierungskriterium und ist deshalb nicht geeignet, als Merkmal innerhalb dieses Rahmens zu dienen (vgl. für den Fall des Versuchs – BGH NStZ 1990, 30). Einiges spricht freilich dafür, das Landgericht habe sich durch zwingende Vorschrift gehindert gesehen, die Umstände, welche § 21 StGB zugrunde lagen, nochmals in die Zumessungserwägungen einzubeziehen; das wäre fehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 bis 5).
Doch kann letztlich dahinstehen, welche Auslegung gilt; denn die Strafzumessungserwägungen insgesamt – nicht zuletzt die Erörterungen zu § 21 StGB im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falls und ihr Ergebnis – zeigen, dass die endgültige Festsetzung der Strafe auf einem etwaigen Fehler nicht beruhen würde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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