Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung ausländischer Zeugeneinladung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 477/84
- Datum
- 02.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge ist im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO nur dann als unerreichbar anzusehen, wenn das Gericht alle zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung seiner Erreichbarkeit getroffen hat; bloßes Nichterscheinen nach einer telegrafischen Auslandsladung genügt nicht.
Die unmittelbare Übersendung einer Ladung an eine im Ausland wohnhafte Person ist unzulässig, wenn hierdurch die Möglichkeit einer Antwort oder der ordnungsgemäßen Durchführung des internationalen Rechtshilfewegs ausgeschlossen oder beeinträchtigt wird (vgl. Art. 10 EuRHÜbk).
Das Ausbleiben einer Reaktion des geladenen Zeugen begründet nur dann die Annahme seiner Unreichbarkeit, wenn hinreichend festgestellt ist, dass die Ladung dem Zeugen tatsächlich zugegangen und zur Kenntnis genommen worden ist.
Bei der Frage, ob eine Zeugeneinvernahme zu versäumen oder durch kommissarische Vernehmung zu ersetzen ist, hat das Gericht die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung gegen das Interesse an einer zügigen Verfahrensdurchführung abzuwägen; eine pauschale Zurückweisung kommissarischer Vernehmungen ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 1. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 477/84 2. Oktober 1984 in der Strafsache gegen ███, ohne festen Wohnsitz, den Kaufmann Fritz █, geboren am ██ ██ 1947 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Den Beweisantrag, Paolo ███ als Zeugen zu hören, hat das Landgericht zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 StPO).
Der Vorsitzende hatte ein unmittelbar an Paolo ██████ gerichtetes Ladungsschreiben telegrafisch an dessen vom Gericht ermittelte Anschrift in Italien übermitteln lassen. Das Telegramm war vom Vater oder Bruder des Zeugen bei der Post abgeholt worden. Paolo ███████████████ erschien nicht zur Hauptverhandlung, ließ auch nichts von sich hören.
Das Landgericht beschränkte sich auf die Feststellung, das die Ladung enthaltende Telegramm sei „in den unmittelbaren Wirkungs- und Einflussbereich des Zeugen gelangt“. Ob es dem Zeugen tatsächlich zur Kenntnis kam, blieb ungeklärt. Jedenfalls komme (so das Landgericht) „eine Vernehmung zu einem späteren Zeitpunkt – bei dem ein Erscheinen des Zeugen ███████ jedenfalls ganzlich ungewiss ist – unter Abwägung der Bedeutung der Sache und der Richtigkeit dieser Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits, dem Erfordernis einer reibungslosen beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits bei Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nicht in Betracht.“
Das wurde näher begründet, schließlich eine kommissarische Vernehmung des Zeugen wegen der Notwendigkeit des persönlichen Eindrucks und von Gegenüberstellungen für nicht ausreichend erklärt.
Die Ausführungen des Landgerichts rechtfertigen nicht die Folgerung, ██████ sei im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO unerreichbar gewesen.
Aus dem Nichterscheinen und Nichtreagieren des Zeugen konnten nur dann Schlüsse gezogen werden, wenn angenommen werden durfte, er habe rechtzeitig vom Telegramm Kenntnis erlangt. Schon das war ungewiss. Hierüber bessere Gewissheit zu erlangen, hat das Landgericht dadurch versäumt, dass es den – unzulässigen – Weg der direkten Übersendung der Ladung wählte; hierdurch entfiel insbesondere die Möglichkeit, eine Antwort des Zeugen auf die Ladung zu erhalten (Art. 10 Abs. 1 EuRHÜbk).
Doch selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, der Zeuge habe das Telegramm erhalten oder seinen Inhalt sonst erfahren, war sein Nichtreagieren von eingeschränkter Aussagekraft; denn die unmittelbare Ladung war unzulässig. Sie brauchte vom Zeugen nicht beachtet zu werden.
Das Landgericht hat nicht bedacht – jedenfalls nicht erörtert –, dass zwischen deutschen und italienischen Justizbehörden unmittelbarer Rechtshilfeverkehr zulässig ist (vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. II J 16 Rdn. 27). Deshalb hat es auch nicht geprüft, ob die unter diesen Umständen zu erwartende Verzögerung hinzunehmen gewesen wäre. Dass jegliche Verlängerung des Verfahrens unannehmbar war, erscheint im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich in anderer Sache in Strafhaft befand, das Landgericht auch ausdrücklich die Frage einer kommissarischen Vernehmung prüfte, fernliegend.
Im Hinblick auf die aufgezeigten Mängel erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landgerichts zur Beweislage.
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