Revision: Unklare Feststellungen bei tätlicher Beleidigung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 477/56
- Datum
- 01.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB gehört, dass die verletzte Person nicht einverstanden ist und der Täter vorsätzlich handelt; glaubte der Täter an Einwilligung, kann ein Tatbestandsirrtum nach § 59 StGB vorliegen und die Vorsatzstrafbarkeit entfallen.
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit fehlenden Einverständnisses erkennt und diese billigend in Kauf nimmt; dieser befriedigt den Vorsatz-Begriff und rechtfertigt damit eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat.
Widersprüchliche, lückenhafte oder unklar zustande gekommene Feststellungen zur Tatdauer, zur Abwehrhandlung der Verletzten oder zur Wahrnehmbarkeit des Widerstands müssen vom Gericht aufgeklärt werden; unterbliebene Klarstellungen machen die Verurteilung als nicht tragfähig.
Ergeben sich durch erneute tatsächliche Feststellung erhebliche Änderungen für die rechtliche Würdigung, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dachdecker Max J ███ aus ████, geboren am ███████ 1900 in ████████ (Ostpreußen), wegen tätlicher Beleidigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Metz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, █████████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juli 1956, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Frau ████ ████ betreffenden Fällen 1 und 2 des Eröffnungsbeschlusses der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt; hinsichtlich des ihm weiter zur Last gelegten Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses (Nr. 3 des Eröffnungsbeschlusses) hat sie ihn freigesprochen. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, und zwar nach dem Wortlaut der Einlegungs- und der Begründungsschrift unbeschränkt █████████, aber ████ soweit er verurteilt ist, also in den beiden Fällen ██. Er erhebt allgemein die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Zu Fall I. des Eröffnungsbeschlusses: Das Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau ██ zu Anfang Oktober 1955 erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB, wenn die Verletzte damit nicht einverstanden und der Angeklagte entweder sich dessen bewusst war oder wenigstens mit der Möglichkeit fehlender Einwilligung rechnete und diese in Kauf nahm. Sollte er dagegen geglaubt haben, Frau ██ sei mit seinem Verhalten einverstanden, und sollte er auch die Möglichkeit, dass dies nicht der Fall sei, überhaupt nicht ins Auge gefasst haben, so hätte er sich in einem Irrtum über die ehrenkränkende Natur seiner Handlungsweise, sonach in einem Tatbestandsirrtum nach § 59 StGB befunden und könnte wegen Beleidigung, also wegen einer vorsätzlichen Tat, nicht bestraft werden, auch wenn er hätte erkennen können und müssen, dass Frau ██ sein Vorgehen ablehnte (vgl. BGHSt 5, 362, 364; BGH NJW 1951, 368 Nr. 21; BGH 1 StR 85/55 vom 15. April 1955, 1 StR 359/55 vom 15. Oktober 1955). Die Urteilsgründe erwecken Zweifel, ob sich das Landgericht über diese Voraussetzungen einer Verurteilung des Angeklagten im Klaren war.
Mit der Feststellung, der Angeklagte habe die Abwehr der Frau für ein „schamvolles Sichsträuben“ gehalten und sofort von ihr abgelassen, als er die Ernsthaftigkeit ihres Widerstands bemerkte, schließt das Landgericht einen bestimmten Vorsatz des Angeklagten aus. Die dann folgende Erwägung, er sei sich doch darüber im Klaren gewesen, dass seine ██████████ eine Ehrenkränkung der verheirateten Frau ███ ██ ausdrückten, und er habe diese sei wollte, und er habe diesen Fall bewusst in Kauf genommen, ist sichtbar dahin zu verstehen, dass der Angeklagte die Möglichkeit fehlenden Einverständnisses von Frau ██ billigend in Kauf nahm, also insoweit mit bedingtem Vorsatz handelte.
Diese Feststellung begegnet aber Bedenken. Nach den Urteilsgründen dauerten die Handlungen des Angeklagten etwa eine halbe Stunde. Diese offenbar auf der Zeugenaussage der Verletzten beruhende Zeitangabe nimmt das Landgericht ohne nähere Darlegung hin, obgleich hierzu Veranlassung bestand. Es wäre denkbar, dass nicht das zudringliche ██████████ des Angeklagten, sondern sein Zusammensein mit Frau ██ eine halbe Stunde dauerte und er versehentlich zum Schluss die Handlungen beging, die ihm jetzt zur Last gelegt werden. Dann wäre Zeugin vom Gericht in tatsächlicher Hinsicht nicht befragt worden; die Würdigung des Geschehens dagegen erscheint frei von rechtlichen Bedenken. Doch geht das Landgericht offenbar davon aus, dass die Tätlichkeiten des Angeklagten sich über den ganzen Zeitraum der halben Stunde erstreckten. Dann erhebt sich aber die Frage, wie es möglich gewesen sein soll, dass der Angeklagte in dieser langen Zeit die Ernsthaftigkeit der Abwehr nicht erkannte, und ob es nicht vielleicht Frau ██ anfangs an einer genügend nachhaltigen Abwehr fehlen ließ. Dieses Bedenken wird verstärkt durch die Feststellung des Landgerichts, die Verletzte habe geduldet, „der Angeklagte solle sie doch in Ruhe lassen, die Leute könnten die Vorgänge durch das Fenster beobachten“. Sollte hieraus zu entnehmen sein, dass es der Frau ███ nicht um die Ablehnung der Handgreiflichkeiten des Angeklagten schlechthin, sondern nur darum ging, nicht dabei beobachtet zu werden, so würde auch █████ möglicherweise auf ein Einverständnis der Frau ██ – zumindest von ihrem Standpunkt aus – hindeuten. Dass der Beschwerdeführer des Angeklagten, betrachtet, sich sträubte, als er die Ernsthaftigkeit der Abwehr von Frau erkannte, sofort von ihr abließ, stellt das Landgericht █████████████ fest. Mit den sich aufdrängenden Zweifeln hätte sich das Gericht auseinandersetzen müssen. Die Verurteilung kann insoweit nicht aufrechterhalten werden.
Der Schuldspruch im zweiten Fall des Eröffnungsbeschlusses vom Dezember 1955 ist für sich allein betrachtet nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war nach dem bisher festgestellten Sachverhalt bei dem Vorkommnis zu Anfang Oktober ████ spätestens zum Schluss darüber klar geworden, dass Frau seine Zudringlichkeiten ablehnte. Mag sie auch von dem Vorfall weder ihrem Ehemann etwas erzählt noch deshalb eine Strafanzeige erstattet haben, so gehen doch irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre Einstellung dem Angeklagten gegenüber in der Zwischenzeit geändert hatte, aus dem Urteil nicht hervor.
Wenn jener gleichwohl der das Untermietverhältnis betreffenden Mitteilung sein Zimmer unvermutet und unveranlasst einen Angenkuss gab, so ist die Feststellung bedingten Vorsatzes durch das Landgericht an sich rechtlich möglich.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die nach dem oben Gesagten erforderliche nochmalige Aufrollung des ersten Falles auch den zweiten Vorfall dem Landgericht zum mindesten nach der inneren Tatseite in anderem Lichte als bisher erscheinen lässt. Der Senat hält es deshalb für geboten, das angefochtene Urteil in den beiden Fällen ███ aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Dr. Wiederholter Dr. Hübner ist erkrankt und desh. an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hengsberger | |
| Dr. Hübner |