Heimtückischer Kindesmord: Revision verworfen, Zurückverweisung wegen Beweggründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 477/52
- Datum
- 25.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers planmäßig ausnutzt; bei Kleinkindern ist maßgeblich, ob eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt, die der Täter ausnutzt.
Die in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale (z.B. besonders verwerfliche Beweggründe und gefährliche Begehungsweise/gefährliche Mittel) stehen gleichrangig nebeneinander; jedes Merkmal ist gesondert festzustellen und zu prüfen.
Besonders verwerfliche Beweggründe liegen vor, wenn die Motivation nach allgemeiner sittlicher Wertung auf einer besonders niedrigen Stufe steht und deshalb als besonders verachtenswert zu beurteilen ist.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung eines gesetzlichen Mordmerkmals, führt dies zur Aufhebung der diesbezüglichen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bayreuth, 24. Juli 1952
Leitsatz
Beide vom Gesetz als besonders verwerflich gekennzeichneten Begehungsweisen des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) stehen gleichmäßig nebeneinander. Bei den nach den Beweggründen bestimmten Mordmerkmalen steht sie gemäß § 211 Abs. 2 StGB im Vordergrund, bei der gefährlichen Begehungsweise oder den gefährlichen Mitteln und zur Deckung einer anderen Straftat wiederum kann die Bigenart im Vordergrund stehen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Bayreuth vom 24. Juli 1952 wird verworfen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Feststellungen des Schwurgerichts zur Frage der Heimtücke und der besonders verwerflichen Beweggründe aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen wird.
Tatbestand
Der Angeklagte, ein Landwirtssohn, hat im Alter von 21 Jahren ein uneheliches Kind erzeugt. Als seine kränkelnde Mutter erfuhr, daß er der Vater sei, machte sie ihm schwere Vorwürfe und erklärte, sie werde ihm keinen Pfennig für das Kind geben. Der Angeklagte, der sich von der Mutter abhängig fühlte, fürchtete, daß er nicht mehr heimkommen könne, so brauche er auch nicht mehr für das Kind zu sorgen. Diese Störung des innigen Verhältnisses zur Mutter bedrückte ihn sehr. Er sah eine Gefahr für seine Nachfolge auf dem Hof und fürchtete, daß seine Gesundheit durch die Sorge um das Kind gefährdet werde. Schließlich erschien ihm die heimliche Tötung des Kleinkindes als der einzige Ausweg. Er beschloß, das Kind zu töten, indem er es mit einem Schädlingsgift benetzte und es dann in einen Saugflaschenstopfen steckte. Er führte den Plan aus und wurde wegen Mordes zu Zuchthaus und Ehrenrechtsverlust verurteilt.
Gründe
I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt. Es hat angenommen, daß er das Kind heimtückisch getötet habe. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung wegen Mordes aus besonders verwerflichen Beweggründen.
II. 1. Das Schwurgericht hat die Heimtücke bejaht. Es hat ausgeführt, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Kindes planmäßig ausgenutzt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt (BGHSt 1, 385; 2, 60; 6, 329). Bei Kleinkindern, die noch nicht arg- und wehrlos sind, kommt es darauf an, ob sie sich in einer besonderen Schutzbedürftigkeit befinden, die der Täter ausnutzt (BGHSt 2, 60; 6, 329). Das Schwurgericht hat dies bejaht. Es hat ausgeführt, der Angeklagte habe das Vertrauen der Kindsmutter und des Kindes ausgenutzt, um das Kind ungehindert töten zu können.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, das Schwurgericht habe nicht geprüft, ob der Angeklagte aus besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt habe. Das Schwurgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe aus Angst vor den Folgen der unehelichen Vaterschaft gehandelt. Es hat dies als nicht besonders verwerflich angesehen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Besonders verwerfliche Beweggründe liegen vor, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (BGHSt 1, 368; 2, 60; 3, 132). Das Schwurgericht hat dies verneint. Es hat ausgeführt, der Angeklagte habe aus einer Konfliktsituation heraus gehandelt, die menschlich nachvollziehbar sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
III. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Ausführungen des Schwurgerichts zur Heimtücke sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der Feststellungen zur Frage der besonders verwerflichen Beweggründe und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das Schwurgericht.
1. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Mordmerkmale der Heimtücke und der besonders verwerflichen Beweggründe selbständig nebeneinander stehen (BGHSt 1, 368; 2, 60; 3, 132). Das Schwurgericht hat dies nicht beachtet. Es hat die Frage der besonders verwerflichen Beweggründe nicht geprüft. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Feststellungen insoweit und zur Zurückverweisung der Sache führt.
2. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet. Die Ausführungen des Schwurgerichts zur Heimtücke sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat die Arg- und Wehrlosigkeit des Kindes planmäßig ausgenutzt. Das ist Heimtücke im Sinne des § 211 StGB.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bayreuth – Urteil vom 24. Juli 1952 – 1 Ks 2/52.