Revision gegen Mordurteil: Nichtvereidigung von Zeuginnen und Verwertung unvereidigter Aussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 477/51
- Datum
- 02.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht kann nach § 61 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 StPO von der Vereidigung eines Zeugen absehen; es genügt, wenn für die Beteiligten erkennbar ist, welche gesetzliche Voraussetzung das Gericht als gegeben ansieht.
Die Entscheidung über die Vereidigung unterliegt dem freien Ermessen des Tatgerichts; eine Nichtvereidigung ist nur zu beanstanden, wenn rechtliche Schranken verletzt oder rechtsirrige Erwägungen zugrunde gelegt werden.
Unvereidigte Zeugenaussagen sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertbar und können, insbesondere wenn sie durch andere Beweismittel gestützt werden, zur Überzeugung des Gerichts beitragen.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, solange diese nicht gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstoßen.
Rügen und Verfahrensanträge, die erst nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen erhoben werden, sind unzulässig (§ 345 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht Karlsruhe, 25. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Norbert ███ aus ██, ██████████ geboren in ██████████████████, gehalten in der Landesstrafanstalt Bruchsal, wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glang, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom 25. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, am 10. Dezember 1949 seine frühere Schwiegermutter, die Witwe Hermine [REDACTED], in ihrer Wohnung in [REDACTED] mit Messerschnitten durch den Hals vorsätzlich und heimtückisch getötet zu haben.
Es hat ihn demgemäß wegen Mordes nach § 211 StGB unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt damit keinen Erfolg und die Sachbeschwerde. Die Verfahrensbeschwerde.
In der Hauptverhandlung wurden u. a. die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, Ruth [REDACTED], geb. [REDACTED], Tochter der getöteten Witwe aus deren erster Ehe, und die ledige Erna [REDACTED], Tochter der Witwe aus ihrer zweiten Ehe, als Zeugen vernommen.
Nach der Vernehmung beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die beiden Zeuginnen zu vereidigen; der Verteidiger trat dem Antrag entgegen.
Das Schwurgericht verkündete daraufhin folgenden Beschluss: „Die Zeuginnen Ruth [REDACTED] und Erna [REDACTED] bleiben unvereidigt, weil sie gem. § 61 Ziff. 2 StPO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 StPO als Angehörige des Angeklagten im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind.“
Die Revision erblickt in der Nichtvereidigung der beiden Zeuginnen einen Verstoß gegen § 59 StPO. Sie trägt unter Hinweis auf RGSt 68, 310 vor: Ein Ausschlussgrund, der gem. § 61 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 StPO zum Absehen von der Vereidigung berechtigt, habe nicht vorgelegen. Zudem habe das Schwurgericht entgegen § 64 StPO unterlassen, den Grund der Nichtvereidigung in der Sitzungsniederschrift anzugeben; der Hinweis auf § 52 Abs. 1 sei nicht ausreichend. Vielmehr habe protokollarisch festgestellt werden müssen, dass die Vereidigung unterblieben sei, weil die Besorgnis bestehe, der Zeuge könne wegen der in § 61 Nr. 2 StPO genannten Beziehung zum Angeklagten von der Wahrheit abweichen. Dementgegen habe das Schwurgericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen gehabt, sondern ihre Aussagen, vor allem diejenigen der Ruth [REDACTED], auf denen der Schuldspruch beruhe, für voll glaubhaft gehalten. Aus diesem Grunde hätte es die Zeugin [REDACTED] und die andere Zeugin vereidigen müssen.
Die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 68, 310 befasse sich nur mit der Frage der Vereidigung des Verletzten und dessen Angehörigen als Zeugen, und das Reichsgericht habe in dem in DJ 1938, 597 veröffentlichten Urteil ausdrücklich ausgesprochen, die aufgestellten Grundsätze gelten nicht für die Vereidigung von Angehörigen des Angeklagten.
Hiervon abgesehen hat der erkennende Senat in BGHSt 1, 175 für § 61 Nr. 2 StPO in der neuen Fassung in Abweichung von RGSt 68, 310 dahin entschieden, dass das Tatgericht im Rahmen des ihm für seine Entscheidung über die Vereidigung eingeräumten freien Ermessens alle Umstände berücksichtigen dürfe, die bei verständiger Würdigung der gesamten Sachlage verdienten; die Besorgnis, dass der Zeuge wegen der in § 61 Nr. 2 StPO genannten Beziehung zum Angeklagten von der Wahrheit abweichen könne, bilde einen, aber nicht den einzigen denkbaren Grund; aus dem Umstande allein, dass Zeugen auf ihre Aussage nicht vereidigt, aber gleichwohl für glaubwürdig gehalten werden, könne darum nicht hergeleitet werden, dass es die ihm bei der Ausübung seines Ermessens gesetzten rechtlichen Schranken nicht beachtet habe. Wie der Senat in dem Urteil ferner ausgesprochen hat, braucht der Beschluss des Gerichts über die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 StPO nur in der Weise begründet zu werden, dass für die Beteiligten erkennbar ist, welche der gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von der Vereidigung das Gericht als gegeben ansieht; er hat den Grund der Nichtvereidigung nicht näher zu begründen.
Das Verfahren des Schwurgerichts kann hiernach nicht beanstandet werden. Das Gericht durfte von der Vereidigung der Zeuginnen Ruth [REDACTED] und Erna [REDACTED] nach § 61 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO absehen, obwohl es die beiden Zeuginnen für glaubhaft hielt. Dafür, dass es bei der Entscheidung über die Nichtvereidigung von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen wäre oder die seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Schranken sonstwie nicht beachtet hätte, liegt nicht der geringste Anhalt vor. Ohne Bedeutung ist dabei, dass die beiden Zeuginnen zugleich Angehörige der Getöteten waren und auch unter diesem Gesichtspunkt unvereidigt bleiben durften. Das Schwurgericht war auch in formeller Beziehung nicht verpflichtet, den Beschluss über die Nichtvereidigung weiter als geschehen zu begründen.
Schließlich war es ihm nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch nicht verwehrt, bei der der Urteilsfindung dienenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Hauptverhandlung die unbeeidigten Aussagen der beiden Zeuginnen als voll glaubhaft zu verwerten. Dies gilt vor allem auch für die Aussagen der Ruth [REDACTED]. Das Schwurgericht hat sich mit der Frage ihrer Glaubwürdigkeit eingehend befasst und ist auf Grund pedantischer Erwägungen dazu gekommen, die Frage zu bejahen. Überdies hat das Schwurgericht die für die Frage der Schuld des Angeklagten besonders bedeutsamen Tötungsumstände in keinem Falle ausschließlich auf die Aussagen der Zeuginnen Ruth [REDACTED] und Erna [REDACTED] gestützt, sondern stets zugleich auf die die Angaben der beiden Zeuginnen bestätigenden Bekundungen anderer unparteiischer Zeugen oder sonstige Beweismittel.
Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte selbst in späteren Eingaben erhoben hat, konnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach Ablauf der im Gesetz hierfür bestimmten Frist vorgebracht worden sind (§ 345 StPO).
b) Sachbeschwerde:
Sachlich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte Frau [REDACTED] heimtückisch getötet habe. Nach den allgemeinen Gesetzen des logischen Denkens könne, wie sie meint, die Tat nicht heimtückisch sein.
Die Ausführungen, mit denen die Revision ihre Meinung zu begründen sucht, bewegen sich in unzulässiger Weise nur auf dem Gebiete des Tatsächlichen. Die Feststellungen, die das Schwurgericht unter Heranziehung aller Beweismittel, besonders auch der Gutachten der medizinischen Sachverständigen, getroffen und sehr ausführlich und sorgfältig begründet hat, lassen nach keiner Richtung hin einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen; sie sind daher für das Revisionsgericht bindend.
Auch die rechtlichen Erwägungen des Schwurgerichts sind nicht zu beanstanden. Es hat in klarer, jedem rechtlichen Zweifel ausschließender Weise dargetan, dass der Angeklagte in Verfolgung eines genau berechneten Planes die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit der sich innerhalb ihrer Wohnung sicher und geborgen fühlenden Frau [REDACTED] zur Tat ausgenutzt und sich so in äußerer und innerer Beziehung der heimtückischen Tötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.
Die auf die sachliche Nachprüfung des Urteils im ganzen erstreckte weitere Prüfung lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist vom Schwurgericht im Anschluss an die Gutachten zweier medizinischer Sachverständiger geprüft und irrtumsfrei entschieden worden.
Die Revision ist daher unbegründet und muss verworfen werden.
| Richter | Geier | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Dr. Glang |