Revision wegen unklarer Feststellungen zur 'unzüchtigen Handlung' – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 47/71
- Datum
- 06.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung des Begriffs der „unzüchtigen Handlung“ (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) sind kurze, unbedeutende Berührungen, handgreifliche Zudringlichkeiten und äußerlich nicht erheblich erscheinende Verhaltensweisen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen, vom Bereich des Unzüchtigen auszunehmen.
Das bloße Greifen nach dem bekleideten Geschlechtsteil eines Kindes erfüllt regelmäßig den Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB, jedoch ist dies nicht ausnahmslos anzunehmen; eine sorgfältige Güter- und Umstandswürdigung ist erforderlich.
Bei der Abgrenzung des Unzüchtigen sind nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch die Persönlichkeit der Beteiligten, deren Verhältnis zueinander und die Begleitumstände in die rechtliche Bewertung einzubeziehen.
Die Urteilsfeststellungen müssen so konkret sein, dass das Revisionsgericht die Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze und die vom Tatrichter vorgenommene Gewichtung nachvollziehen und überprüfen kann; unklare oder zu knappe Feststellungen rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Ansbach, 30. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Helmut H., den kaufmännischen Angestellten, geboren am █ 1932 in █, verheiratet mit Kindern u. a., wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Abhängigen (§ 174 StGB) in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte als Klavierlehrer in der Zeit von Jahresbeginn bis November 1968 vier in den Jahren 1955 bis 1958 geborenen Jungen, wenn er während des Unterrichts neben ihnen am Klavier saß, öfter die Hand auf den Oberschenkel legte und ihnen wiederholt über die Hose an den Geschlechtsteil griff.
Der Revision ist zuzugeben, dass diese knappen Urteilsfeststellungen nicht erkennen lassen, ob sich der Tatrichter der Unterscheidung zwischen einer bloßen Zudringlichkeit und einer unzüchtigen Handlung bewusst gewesen ist. Zwar wird durch das Greifen nach dem bekleideten Geschlechtsteil eines Kindes in der Regel der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sein (vgl. LK 9. Aufl. § 176 Rdn. 19 m. Nachw.); doch ist bei der Auslegung des Begriffs der unzüchtigen Handlung im Sinne dieser Vorschrift auch in einem solchen Falle zu berücksichtigen, dass kurze und unbedeutende Berührungen, handgreifliche Zudringlichkeiten und Verhaltensweisen, die einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren, aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen sind, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen. Das Unanständige, Unangebrachte, Anstößige, Geschmacklose, Widerwärtige ist noch nicht ohne weiteres auch unzüchtig (BGHSt 17, 280, 288); im Zweifel soll der Richter fragen, ob die Schwere der vom Gesetz angedrohten Strafe im angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Handlung steht. Maßgebend für die Abgrenzung ist dabei nicht nur das äußere Erscheinungsbild der Handlung; auch die Persönlichkeiten und die Beziehungen der Beteiligten zueinander sowie die Begleitumstände des Falles sind in die Wertung einzubeziehen (BGH IM StGB § 176 Abs. 1 Ziff. 3 – Nr. 133; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1970 – 1 StR 276/70).
Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob diese Rechtsgrundsätze zutreffend angewendet worden sind; dem neuen Tatrichter muss daher Gelegenheit gegeben werden, den Sachverhalt genau festzustellen.
| Loesdau | Woesner | Pikart | |||
| Zipfel | Mösl |