Revision: Herabstufung von Mord zu Totschlag wegen fehlender Feststellung niedriger Beweggründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 4/77
- Datum
- 01.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Niedrige Beweggründe i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB setzen voraus, dass das Motiv nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht; maßgeblich sind die Gesamtumstände und das Verhältnis von Anlass, Zweck und Ziel zur Tötungshandlung.
Zorn und Wut können niedrige Beweggründe sein, nur wenn sie Ausdruck einer niedrigen Gesinnung sind; innerliche Beherrschbarkeit und bewusstes Wahrnehmen der verwerflichen Motive durch den Täter sind zu prüfen.
Besteht beim Täter eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), ist bei der Prüfung des Merkmals der niedrigen Beweggründe besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob der Täter die ihn triebenden Umstände bewusst wahrnahm und seine Regungen willensmäßig steuern konnte.
Sind keine weiteren qualifizierenden Mordmerkmale ersichtlich und sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch in Totschlag ändern und die Rechtsfolgen aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen/Jagst, 20. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 4/77 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Kurt P. aus E ███, geboren ██ ██ ██ 1946 in B./Po., zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ██ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 20. Oktober 1976
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags (§§ 212, 21 StGB) verurteilt wird; 2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Gründe
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zur Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Die Verurteilung wegen Mordes kann nicht bestehen bleiben. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen getötet, wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.
1. Das Schwurgericht stellt u.a. fest: Zwischen dem Angeklagten und dem später getöteten Herbert ███████ kam es über Jahre hinweg häufig zu Streitigkeiten, die in Tätlichkeiten ausarteten. Am Tattag beschimpfte E. seine Ehefrau und den Angeklagten wegen zu hohem Wasserverbrauchs. Der Angeklagte wies E. mehrfach, um es an diesem Tag nicht zu einem Streit kommen zu lassen, darauf hin, dass der Hauseigentümer für den Wasserverbrauch verantwortlich sei. █████ setzte aber die Beschimpfungen, auch in Gegenwart von Besuchern, fort. Nachdem er sich einige Zeit beruhigt hatte, sprang er plötzlich vom Stuhl auf und begann, über eine geringfügige Äußerung des Angeklagten in Wut geraten, „nun, was er in den vergangenen Jahren dem Angeklagten in massiver Weise schon oft getan hatte“, zu beschimpfen. Er nannte ihn Faulenzer, Tagedieb, Schlappschwanz, Verbrecher und Hurenbock (UA S. 23, 24). Als die Ehefrau ██ im Zimmer erschien, griff E. nach einer Bierflasche und hob sie in die Höhe, als ob er sie nach der Frau werfen wollte. Die Ehefrau verließ daraufhin sofort das Zimmer. Nach ihrer Rückkehr belegte ██ sie und den Angeklagten wiederum mit groben Ausdrücken. Der Angeklagte geriet nunmehr durch die dauernden Beschimpfungen in große Wut. Bis dahin immer wieder unterdrückte Hassgefühle brachen in ihm durch. Da er das „dumme Geschwätz“ ███ nicht mehr hören wollte, entschloss er sich, diesen zu töten. Er warf ihm eine Bierflasche an den Kopf und erschlug ihn, während das Opfer bewusstlos am Boden lag, durch vier kräftige Hiebe mit der scharfen Kante eines Beils gegen den Kopf. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit infolge alkoholischer Beeinflussung in Verbindung mit intellektueller Minderbegabung und alkoholbedingter Depravation erheblich vermindert.
2. Bei Berücksichtigung der festgestellten Gesamtumstände, insbesondere des Antriebs zur Tat und des Persönlichkeitsbildes des Täters, ergibt sich, dass das Schwurgericht die rechtlichen Grenzen des Begriffs der niedrigen Beweggründe in § 211 Abs. 2 StGB verkannt hat.
a) Niedrig sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind (BGHSt 3, 132, 133). Bei dieser Wertung kommt es auf die gesamten Umstände an; dabei ist das Verhältnis zwischen dem Anlass, Zweck und Ziel der Tat einerseits und dem gewollten Erfolg, der Tötung, andererseits von Bedeutung (BGH LM § 211 StGB Nr. 25). Zorn und Wut können niedrige Beweggründe sein, wenn sie auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1967, 1140 Nr. 15; BGH, Urteil vom 7. Januar 1975 – 1 StR 573/74). Zu den inneren Erfordernissen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, dass sich der Täter bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewusst gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten (BGHSt 6, 329; 22, 77, 80; BGH, Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 StR 863/76). Soweit dabei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteil vom 27. April 1976 – 1 StR 143/76).
b) Die Reaktion des Angeklagten auf die fortwährenden massiven Beschimpfungen ████ steht sittlich nicht auf niedrigster Stufe. ████ gab dem Angeklagten Veranlassung zu Hass und Wut, indem er ihn mit groben Ausdrücken beschimpfte. Beide Beweggründe sind deshalb nicht als Ausdruck niedriger Gesinnung zu werten. Auch das vorausgegangene beharrliche Bemühen des Angeklagten, am Tattag keinen Streit mit █████ aufkommen zu lassen, steht der Annahme niedriger Gesinnung entgegen. Die „plötzliche Wutaufwallung“ und der „jäh auflodernde Vernichtungswille“ (UA S. 34) charakterisieren die Tat als plötzliche Entladung eines Aggressionsstaus. Zu der Serie früherer wechselseitiger Tätlichkeiten, die im Angeklagten noch fortwirkten, stand ein derartiger Wutausbruch nicht in einem groben, krassen Missverhältnis.
3. Eine Auseinandersetzung mit den inneren Erfordernissen des Merkmals der niedrigen Beweggründe lässt das angefochtene Urteil vermissen. Das Schwurgericht legt nicht dar, ob und inwieweit der Angeklagte, bei dem es zur Tatzeit erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als gegeben ansieht, sich der Umstände bewusst gewesen ist, die nach Ansicht des Tatrichters das Handlungsmotiv als auf tiefster Stufe stehend erscheinen lassen, und inwieweit er seine Regungen gedanklich beherrscht hat. Dazu bestand hier besondere Veranlassung.
4. Andere Mordmerkmale scheiden nach Lage der Dinge aus. Heimtücke ist bereits durch das Schwurgericht ausgeschlossen (UA S. 35), Grausamkeit entfällt, weil ██████ schon vor der Tötungshandlung bewusstlos war (UA S. 24). Für das Vorliegen anderer qualifizierender Merkmale sind keine Anhaltspunkte erkennbar.
II. 1. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abschließend dahin entscheiden, dass der Angeklagte des Totschlags (§§ 212, 21 StGB) schuldig ist. Der Schuldspruch ist demgemäß zu ändern.
2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat zur Folge. Auch die Anordnung der Maßregel ist aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass die Wertung der Tat als Mord sich auf sie ausgewirkt hat.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Mösl | Woesner |