Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Aufklärungsrüge: Zurückverweisung im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 476/98
Datum
10.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in seiner Revision die unzureichende Aufklärung der Entstehung der Beschuldigung in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter. Der BGH nahm die Aufklärungsrüge an, weil das Landgericht den Jugendamtsmitarbeiter, der über frühere Vorwürfe informiert war, hätte vernehmen müssen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; außerdem beanstandete der Senat lückenhafte Feststellungen zur Erheblichkeit nach § 184c StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern ist die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung von besonderer Bedeutung und in die Beweiswürdigung einbezogen werden müssen, insbesondere bei familiären Auseinandersetzungen.

2

Unterlässt das Gericht die Vernehmung eines Zeugen, der zur Genese der Beschuldigung aussagen kann, ist die Aufklärungsrüge begründet, wenn dessen Aussage das Ergebnis in einem anderen Licht erscheinen lassen kann.

3

Die Annahme der Strafbarkeit nach § 184c StGB setzt konkrete Feststellungen zum Umfang und zur Art der Übergriffe voraus; kurze Griffe über der Kleidung an Brust oder Gesäß genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

4

Das Gericht hat bei Anhaltspunkten früherer Anschuldigungen auch verwandte Akten und Vorbringen (z.B. familiengerichtliche Verfahrensakten, Anzeigen beim Jugendamt) in die Beweiswürdigung einzubeziehen oder die maßgeblichen Zeugen zu vernehmen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 476/98 vom 10. September 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom [REDACTED] Juni 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg, weil das Landgericht zur Entstehung der Beschuldigung den Mitarbeiter B. des Jugendamtes der Stadt Mannheim als Zeugen vernehmen musste.

Die Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er nach den Feststellungen in den Jahren 1984 bis 1989 an seiner Tochter M. begangen. Hinsichtlich weiterer Vorfälle im Jahre 1991 hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.

1994 zog der Angeklagte aus dem von den Eheleuten gemeinsam erbauten Haus aus, 1995 wurde die Ehe geschieden. Anzeige erstattete die Geschädigte im Oktober 1996, wenige Wochen vor einem familiengerichtlichen Verfahren zwischen ihren geschiedenen Eltern bezüglich des Umgangsrechts für den Sohn S.

Schon vorher hatte die Geschädigte gegenüber dem Diplom-Psychologen H. und dem Arzt und Psychotherapeuten Dr. He. Angaben über sexuelle Übergriffe ihres Vaters gemacht, wobei sie H. gegenüber 1992 angab, der Vater habe sie wiederholt an den Brüsten und am Gesäß angefasst, Dr. He. gegenüber 1995, der Vater habe sich zu ihr ins Bett gelegt, ihr zwischen die Beine gegriffen und sie an sich gedrückt. Dazu, welche Gründe das Mädchen gerade im Oktober 1996 bewogen, Anzeige zu erstatten, äußert sich das Urteil nicht; ausgeschlossen wird jedoch das Motiv, sie habe der Mutter im familiengerichtlichen Verfahren beistehen wollen.

In einem Fall, in dem wie hier nicht nur Aussage gegen Aussage steht, sondern ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist und die Beteiligten – Mutter und Vater – sowie die betroffene Tochter sich jeweils über längere Zeiträume in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befanden, musste das Gericht nicht nur alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkennbar in seine Überlegungen einbeziehen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14); besondere Aufmerksamkeit ist in Fällen, in denen es um sexuellen Missbrauch von Kindern geht, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung zuzuwenden (BGH StV 1994, 227; 1995, 6, 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 4).

In diesem Zusammenhang rügt die Revision zu Recht, dass das Landgericht nicht darauf eingegangen ist, dass der anwaltliche Vertreter des Angeklagten in dem 1996 anhängigen familiengerichtlichen Verfahren, dessen Akten das Landgericht beigezogen hatte, vorgetragen hatte, die Antragsgegnerin, die Mutter der Geschädigten, habe bereits während der Trennungsphase im Jahre 1993 den Vorwurf erhoben, der Angeklagte, Antragsgegner, habe seine Kinder sexuell missbraucht. Darüber habe er im Laufe des ersten Gesprächs beim Jugendamt den dortigen Mitarbeiter B. informiert.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass, sofern B. als Zeuge dieses Vorbringen bestätigt, die Genese der Beschuldigung in einem anderen Licht erscheinen könnte. Hatte die Mutter bereits 1993 solche Vorwürfe erhoben, würde sich die Frage stellen, woher sie dieses Wissen hatte; weitere Fragen würden sich anschließen.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die knappen Feststellungen zu den unter II A 4 bis 6 abgeurteilten Fällen des sexuellen Missbrauchs der Tochter zu dem Bedenken Anlass geben, ob in allen 164 Fällen die Erheblichkeitsschwelle des § 184c StGB überschritten ist. Nach diesen Feststellungen zwickte der Angeklagte in seiner sexuellen Erregung seine Tochter über der Kleidung in die Brüste und in die Rippen. Auch zog er sie zu sich auf seinen Schoß, sodass sie direkt, für sie spürbar, auf seinem nicht erigierten Glied zu sitzen kam; dabei streichelte er über der Kleidung ihre Brüste und Oberschenkel. Auch wenn bei Kindern und Jugendlichen an die Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen sind als bei Erwachsenen (BGHSt 18, 169), so erfüllen kurze Griffe über der Kleidung auch an Brust oder Gesäß die Voraussetzungen des § 184c StGB nicht ohne Weiteres (BGH NStZ 1983, 553); es bedürfte daher näherer Feststellungen, zu welchen Übergriffen es bei den Taten im Einzelnen jeweils gekommen ist.

SchaferGranderathLandau
MaulWahl
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