Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Entschädigungsentscheidung nach StrEG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 476/96
Datum
05.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Entschädigung nach dem StrEG. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG Einwendungen wegen Aufklärungspflicht nicht erhoben werden dürfen. Das Fehlen konkreter Bezeichnungen der Maßnahmen in Außervollzugsetzungsbeschlüssen stellt keinen durchgreifenden Mangel dar. Die Entscheidung betrifft nur den Entschädigungsgrund; die Höhe wird im Betragsverfahren festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Entscheidungen nach dem StrEG ist unzulässig, soweit sie im Beschwerdeverfahren neue Vorwürfe einer Verletzung der Aufklärungspflicht vorbringt (§ 8 Abs. 3 StrEG; § 464 Abs. 3 StPO).

2

Das Fehlen einer konkreten Bezeichnung der in Beschlüssen angeordneten Maßnahmen über die Außervollzugsetzung von Haftbefehlen begründet nicht zwingend einen durchgreifenden Verfahrensmangel.

3

Die Entscheidung nach § 2 StrEG betrifft nur die Entscheidung dem Grunde nach über die Entschädigung; die Festsetzung der Entschädigungshöhe erfolgt in einem gesonderten Betragsverfahren.

4

Eine Entschädigungsentscheidung kann im Zusammenhang mit dem Haupturteil verständlich und ausreichend begründet sein; weitergehende Ausführungen zu bereits ergangenen Beschlüssen können in einem späteren Verfahren zu erörtern sein.

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

1 StR 476/96 vom 5. November 1996

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Entscheidung über Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **5. November 1996

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. März 1996 getroffene Entscheidung über die Entschädigungspflicht wird verworfen.

Die Kosten der Beschwerde und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Soweit die Staatsanwaltschaft auch in diesem Verfahren eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht, ist dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG nicht zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG; vgl. auch § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Es ist kein durchgreifender Mangel, dass die Maßnahmen in den Beschlüssen über die Außervollzugsetzung der Haftbefehle in der angefochtenen Entscheidung nicht konkret bezeichnet werden.

Die Entscheidung nach § 2 StrEG ist eine Entscheidung dem Grunde nach; die Höhe der Entschädigung wird im Betragsverfahren festgesetzt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., § 10 StrEG Rdn. 1).

In diesem Verfahren wird auf den Inhalt der angeführten Beschlüsse des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Januar 1995 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Februar 1995 einzugehen sein.

Schließlich ist die getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit dem Urteil in der Hauptsache auch verständlich.

GranderathSchäfer
Maul
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