Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Kein Strafrahmenwechsel trotz Schmerzensgeldvereinbarung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 476/95
Datum
22.08.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Konstanz als unbegründet, da die Nachprüfung keinen nachteiligen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 46a Nr. 1 StGB kommt nicht in Betracht. Ein Vergleich über 5.000 DM Schmerzensgeld genügt angesichts des schweren Eingriffs in die Integrität des 12‑jährigen Opfers nicht als Täter-Opfer-Ausgleich. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen nachteiligen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Vereinbarung über die Zahlung von Schmerzensgeld genügt nicht automatisch als Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB.

3

Für die Annahme einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter‑Opfer‑Ausgleich den Unrechtsgehalt der Tat und die besonderen Umstände (u. a. Alter und Schwere der Verletzung der Integrität des Opfers) in angemessener Weise berücksichtigt.

4

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens; bei Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 20. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 476/95

vom 22. August 1995

in der Strafsache gegen

███ █████ geboren am ███ ██ 1961 in ██████, Harald Franz

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1995 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, Abs. 1 StGB scheidet aus.

Der Angeklagte hat zwar mit der Geschädigten einen Vergleich über die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 DM geschlossen. Doch genügt das in Anbetracht des schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Integrität des 12 Jahre alten Tatopfers durch die an ihm begangene Sexualstraftat nicht als Täter-Opfer-Ausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 – 5 StR 156/95).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GranderathGribbohmWahl
MaulBrüning
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