Revision verworfen; Kein Strafrahmenwechsel trotz Schmerzensgeldvereinbarung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 476/95
- Datum
- 22.08.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen nachteiligen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Vereinbarung über die Zahlung von Schmerzensgeld genügt nicht automatisch als Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB.
Für die Annahme einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter‑Opfer‑Ausgleich den Unrechtsgehalt der Tat und die besonderen Umstände (u. a. Alter und Schwere der Verletzung der Integrität des Opfers) in angemessener Weise berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens; bei Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 20. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 476/95
vom 22. August 1995
in der Strafsache gegen
███ █████ geboren am ███ ██ 1961 in ██████, Harald Franz
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, Abs. 1 StGB scheidet aus.
Der Angeklagte hat zwar mit der Geschädigten einen Vergleich über die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 DM geschlossen. Doch genügt das in Anbetracht des schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Integrität des 12 Jahre alten Tatopfers durch die an ihm begangene Sexualstraftat nicht als Täter-Opfer-Ausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 – 5 StR 156/95).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Granderath | Gribbohm | Wahl | |||
| Maul | Brüning |