Revisionen wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 476/94
- Datum
- 23.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils anhand der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Bestimmung des Strafrahmens sind die einschlägigen Vorschriften des BtMG und des StGB zugrunde zu legen; eine falsche Strafrahmenbestimmung begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Strafhöhe beeinflusst hat.
Ein bei der Strafrahmenbestimmung unterlaufener Fehler ist unbeachtlich, wenn feststeht, dass sich der Fehler nicht auf das konkret verhängte Strafmaß ausgewirkt haben kann (harmless-error-Lehre).
Hat die Revision keinen Erfolg, trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 15. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 476/94 vom 23. August 1994 in der Strafsache gegen aus ZC) (SchC)), geboren am ██ Mica ███ ███ 1952 in ███ ████████ aus ██████, geboren am ██ Svetozar ███ ██ 1958 in ██ ███ (kro.), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. August 1994 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. März 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die Angeklagte Mica P.) hat das Landgericht zwar einen falschen Strafrahmen gewählt; wie die Revision zutreffend vorträgt, war der Strafrahmen nach § 30 Abs. 1, § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB zu bestimmen und betrug danach einen Monat bis 15 Jahre, nicht sechs Monate bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe. Doch ist auszuschließen, dass sich dieser Fehler auf die verhängte Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe ausgewirkt hat; in Anbetracht des gewichtigen strafbaren Verhaltens der Angeklagten kam eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens nicht in Betracht.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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