Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 476/94
Datum
23.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zentral war, ob Rechtsfehler im Urteil bzw. bei der Strafrahmenbestimmung vorliegen. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Ein einmal festgestellter falscher Strafrahmen war ungeachtet dessen unbeachtlich, weil er die konkrete Strafhöhe nicht beeinflusst haben konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils anhand der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Bestimmung des Strafrahmens sind die einschlägigen Vorschriften des BtMG und des StGB zugrunde zu legen; eine falsche Strafrahmenbestimmung begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Strafhöhe beeinflusst hat.

3

Ein bei der Strafrahmenbestimmung unterlaufener Fehler ist unbeachtlich, wenn feststeht, dass sich der Fehler nicht auf das konkret verhängte Strafmaß ausgewirkt haben kann (harmless-error-Lehre).

4

Hat die Revision keinen Erfolg, trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 15. März 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 476/94 vom 23. August 1994 in der Strafsache gegen aus ZC) (SchC)), geboren am ██ Mica ███ ███ 1952 in ███ ████████ aus ██████, geboren am ██ Svetozar ███ ██ 1958 in ██ ███ (kro.), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. August 1994 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. März 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für die Angeklagte Mica P.) hat das Landgericht zwar einen falschen Strafrahmen gewählt; wie die Revision zutreffend vorträgt, war der Strafrahmen nach § 30 Abs. 1, § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB zu bestimmen und betrug danach einen Monat bis 15 Jahre, nicht sechs Monate bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe. Doch ist auszuschließen, dass sich dieser Fehler auf die verhängte Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe ausgewirkt hat; in Anbetracht des gewichtigen strafbaren Verhaltens der Angeklagten kam eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens nicht in Betracht.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmMaulWahl
UlsamerFoth
Revisionen wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM als unbegründet verworfen — Themis