Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Bewährungsversagung (§56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 476/89
- Datum
- 26.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 StGB erfordert eine in den Urteilsgründen niedergelegte, gegenprüfbare Begründung; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.
Bei der Entscheidung über Bewährung ist eine umfassende und darstellbare Gesamtwürdigung von Persönlichkeit des Täters, Tat und sonstigen Umständen vorzunehmen.
Das Zusammentreffen durchschnittlicher oder einfacher mildernder Umstände kann besondere Umstände i.S.v. §56 Abs.2 StGB begründen.
Für die günstige Prognose nach §56 Abs.1 StGB genügt, dass die Resozialisierung des Täters die Begehung weiterer Straftaten als nicht wahrscheinlich erscheinen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 30. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 476/89 BESCHLUSS vom 26. September 1989 in der Strafsache gegen den Arbeiter Roland ████████████████ aus ████, geboren am ████ 1967 in Bamberg, wegen Meineides
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Zum Schuld- und Strafausspruch weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch hält die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht durfte sich nicht auf den bloßen Hinweis beschränken, es seien „nach der Gesamtwürdigung von Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Straftat keine besonderen Umstände erkennbar, die für eine Bewährung sprechen könnten.“ Es fehlen jegliche revisionsrechtlich nachprüfbare Erwägungen; schon dies ist hier ein auf die Sachbeschwerde zu beachtender Mangel (vgl. Ruß LK 10. Aufl. § 56 Rdnr. 52). Die Versagung der Strafaussetzung versteht sich keineswegs von selbst. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich strafmildernde Gesichtspunkte, die in einer Gesamtabwägung hätten erörtert werden müssen. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB haben kann (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, sowie Gesamtwürdigung, unzureichende 2) und es für die günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB genügt, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, weil die Resozialisierung des Täters auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe aussichtsreich ist (BGH NStZ 1986, 27).
VRiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Ulsamer
RiBGH Dr. Maul
RiBGH Dr. Foth nimmt an einer Tagung teil und kann daher nicht unterschreiben.
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