Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 476/66
- Datum
- 08.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Entreißen von Geld aus der Hand des Opfers kann bei Einsatz von körperlicher Kraft und unmittelbarer Einwirkung auf die Person Gewalt im Sinne des § 249 StGB darstellen.
Liegt die Wegnahme auf offener Straße vor, erfüllt dies den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welche Aufklärungs- oder Beweiserhebungsmöglichkeiten der Tatrichter ihres Erachtens nicht wahrgenommen hat.
Die Strafzumessung ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden; hat der Tatrichter entlastende Umstände berücksichtigt und bleibt die Strafe im gesetzlichen Rahmen, rechtfertigt die Zurückweisung mildernder Umstände keine Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 23. März 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen █████ aus █████████████████, den Arbeiter Franz █████, geboren am ██ 1933 in █████████████████, wegen schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, ████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 23. März 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision nicht mitteilt, welche Aufklärungsmöglichkeiten der Tatrichter ihrer Auffassung nach nicht wahrgenommen hat.
2. Das Urteil hält aber auch allen sachlich-rechtlichen Angriffen stand.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte auf der Kurfürststraße in Mannheim dem türkischen Gastarbeiter ██ ██████████████ mit einem plötzlichen kräftigen Ruck ein Geldbündel im Werte von 440,– DM, das dieser in seiner rechten Hand trug, in Aneignungsabsicht entrissen. Er tat dies, wie weiter festgestellt ist, mit dem Willen, die Ahnungslosigkeit des Türken auszunutzen und einem etwaigen späteren stärkeren Festhalten des Geldes zuvorkommen (UA S. 8).
Hierdurch sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB zur Genüge ausgewiesen. Der Angeklagte hat, wie die Feststellungen ergeben, einen Widerstand des Betroffenen in Rechnung gestellt und deshalb mehr Kraft entfaltet, als zum bloßen Wegnehmen lose mitgeführter Gegenstände nötig gewesen wäre. Außerdem lag in dem „Entreißen“ des Geldes, das ██ ██ in der Hand hielt, naturgemäß auch eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf den Betroffenen. Bei einer solchen Sachlage hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets Anwendung von Gewalt gegen eine Person angenommen (s. BGH LM StGB § 249 Ur. 14; BGHSt 16, 341; vgl. auch BGHSt 18, 329). Das Landgericht hat die Vorschrift des § 249 StGB daher zutreffend angewandt. Da der Raub auf offener Straße begangen wurde, war der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben.
Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts, dass die Versagung mildernder Umstände nicht ausreichend begründet sei, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Tatrichter hat ersichtlich auch die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Wenn er ihnen nicht so große Bedeutung beilegte, dass die Anwendung des in § 250 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens danach auszuscheiden hatte (UA S. 8), kann hiergegen jedenfalls aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden. Dem Umstand, dass die Schwere der Tat offenbar an der unteren Grenze des Bereichs der Normalfälle liegt, hat die Strafkammer durch Zubilligung der gesetzlichen Mindeststrafe des Regelstrafrahmens Rechnung getragen (UA S. 9).
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
| Fischer | Loesdau | Mai | |||
| Seibert | Pikart |