Fahrlässige Tötung: Pflichten des Baustellenleiters bei vorschriftswidrigem Stromkabel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 476/58
- Datum
- 16.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unterbliebene Berücksichtigung bereits getroffener Feststellungen in der Beweiswürdigung begründet keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), sondern betrifft die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung.
Die Annahme eines Verstoßes gegen Denkgesetze setzt einen durchgreifenden logischen Fehler der Beweiswürdigung voraus; eine lediglich mögliche abweichende Bewertung oder ein unerheblicher Widerspruch genügt nicht.
Wer als verantwortlicher Baustellenleiter einen erkennbar vorschriftswidrigen und gefährlichen Zustand einer elektrischen Anlage kennt, ist verpflichtet, durch geeignete Anordnungen auf dessen Beseitigung hinzuwirken; unterlässt er dies, kann dies eine fahrlässige Pflichtverletzung begründen.
Eine Abnahme oder Freigabe einer Anlage durch einen Dritten entlastet nicht, wenn der Verantwortliche die konkrete Gefahrenquelle als vorschriftswidrig und gefährlich erkannt hat und nicht darauf vertrauen durfte, dadurch von eigener Verantwortung frei zu werden.
Fahrlässigkeit entfällt nicht dadurch, dass der Täter irrig annimmt, eine Kontrolle habe sich auf die gesamte Anlage erstreckt, wenn er damit rechnen musste, dass die konkrete Gefahrenquelle bei der Kontrolle nicht wahrgenommen und deshalb nicht beanstandet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 2. April 1958
Rubrum
In der Strafsache
gegen
den Tiefbauingenieur Joachim ███ aus ██████████████, geboren ██████████████ ███, Sachbezeichnung: Georg ████████ Voda, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ ██ gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. April 1958 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ ebenso wie den früheren Mitangeklagten M(___) wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Am 31. August 1956 transportierten Arbeiter der Firma ██████ Bau-AG ein Förderband über eine Baustelle. Dabei wurde ein von dem früheren Mitangeklagten █████ vorschriftswidrig auf dem Boden verlegtes, teilweise in die Erde eingedrücktes stromführendes Lichtkabel aufgescheuert. Der eiserne Rahmen des Förderbandes geriet unter Spannung. Infolge Stromstoßes und der dabei erlittenen Verletzungen kam einer der Arbeiter zu Tode. Wiederbelebungsversuche waren erfolglos geblieben. Ein anderer Arbeiter, bei dem solche Versuche Erfolg hatten, trug Verletzungen an den Händen davon, musste acht Wochen in Krankenhausbehandlung bleiben und litt noch zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht an Kopfschmerzen.
Nach der Überzeugung der Strafkammer haben der frühere Mitangeklagte █████ und der Angeklagte ███ den Unfall verschuldet, █████ dadurch, dass er das erwähnte Kabel, das über die Baustelle hinweg zunächst zu dem Wohnwagen Nr. 2, vorübergehend zu den Wohnwagen Nr. 2 und 35 und ab 24. August 1956 nur noch zu dem Wagen Nr. 3 führte, pflichtwidrig auf dem Boden verlegte, anstatt es entweder in mindestens 3 m Entfernung vom Erdboden und 2,5 m Entfernung von anderen dem Verkehr zugänglichen Stellen anzubringen (§ 20 ff. der Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, § 2 Nr. 4 der Unfallverhütungsvorschriften „Elektrische Anlagen“) oder es in einem stärkerer Beanspruchung gewachsenen Metallrohr in der Erde zu verlegen; ███ dadurch, dass er es als verantwortlicher Baustellenleiter pflichtwidrig unterließ, für eine Beseitigung des durch █████ geschaffenen Gefahrenzustandes zu sorgen.
Der Angeklagte ███ hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
a) Wenn der Tatrichter Feststellungen, die er bei der Sachverhaltsschilderung getroffen hat, in einem bedeutsamen Punkte bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, so verletzt er damit nicht, wie der Beschwerdeführer in Abschn. VI der Revisionsbegründungsschrift meint, seine Aufklärungspflicht, sondern das sachliche Recht. Die Rüge aus § 244 Abs. 2 StPO deckt sich im vorliegenden Falle mit derjenigen des „Verstoßes gegen die Denkgesetze“ (siehe hierzu unten).
b) Auf die in Abschn. VII der Begründungsschrift erhobene Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Frage, wann der Beschwerdeführer den früheren Mitangeklagten █████ mit dem Anschluss des Brennstempels an die elektrische Leitung beauftragt hat, nach den folgenden Ausführungen zur Sachbeschwerde ohne Bedeutung ist.
2. Sachbeschwerde:
a) Zum Schuldspruch hat das Landgericht festgestellt, der Beschwerdeführer habe die für elektrische Anlagen geltenden Unfallverhütungsvorschriften gekannt und von der vorschriftswidrigen Verlegung des Kabels auf dem Boden auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis gehabt. Diese Feststellungen hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei getroffen. Dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den Unfallverhütungsvorschriften hatte, hat er in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. Bestritten hat er allerdings, gesehen oder sonst erfahren zu haben, dass die Lichtleitung zu dem zweiten und später dem dritten Wohnwagen auf der Erde gelegen habe; er sei, wandte er vielmehr ein, davon ausgegangen, die Leitung sei entlang dem Bauzaune mit im Bündel der Baumaschinenkabel und von da in Hochleitung zu den Wohnwagen verlegt worden. Die Strafkammer hat diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet und hierzu ausgeführt: So, wie ███ sich den Stromanschluss des zweiten und dann des dritten Wohnwagens vorgestellt haben wolle, hätte das Kabel nicht verlegt sein können: es hätte vom Ende des Bauzaunes an die Silowagen-Zufahrt in 5 bis 6 m Höhe überbrücken müssen; dies sei, für jeden an der Baustelle Beschäftigten und erst recht für ███ als Baustellenleiter erkennbar, nicht der Fall gewesen; es habe dem Angeklagten, der ständig auf der Baustelle gewesen sei, schließlich auch nicht verborgen bleiben können und er habe es auch festgestellt, dass das Kabel nicht von oben her zu der unter dem Dach des Wohnwagens angebrachten Steckdose führte, sondern dass es schräg aufwärts vom Erdboden her angeschlossen war. Gegen diese Feststellungen und die aus ihnen von der Strafkammer gezogene Folgerung, dass ███ von dem Verlegen des Kabels auf dem Boden Kenntnis gehabt hat, lassen sich nach keiner Richtung rechtliche Bedenken erheben.
Die Revision bringt demgegenüber vor, die Beweiswürdigung des Landgerichts verstoße in zwei Punkten gegen die Denkgesetze: einmal insoweit, als die Strafkammer der Behauptung des früheren Mitangeklagten █████, er habe ihm nicht die Verlegung von Leitungen verboten, den Vorzug vor der entgegenstehenden Einlassung ███████ gebe; des anderen insoweit, als die Strafkammer einen Widerspruch darin finde, dass der Angeklagte ███ seinerseits behaupte, █████ das Verlegen von Leitungen ausdrücklich verboten zu haben, andererseits jedoch einräumen müsse, ihn mit dem Anschluss des Brennstempels beauftragt zu haben. Der Beschwerdeführer kann mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Wenn das Landgericht wirklich übersehen haben sollte, dass ███ █████ mit der Weiterleitung des Schreibens der „Elektra“ vom 13. Juni 1956 an ███████ „zur Kenntnisnahme und Befolgung“ betraut hat, diesem die Verlegung von Leitungen ausdrücklich verboten hat, und wenn das Landgericht auch nicht beachtet haben sollte, dass der Brennstempel möglicherweise schon vor dem Eingang des erwähnten Schreibens bei ███ eingesetzt worden ist, so würde dies höchstens bedeuten, dass die in Frage stehenden Einlassungen des Angeklagten ███ nicht den von der Strafkammer angenommenen Widerspruch aufweisen. Auf die Feststellung der Strafkammer, dass ███ von der vorschriftswidrigen Verlegung des Kabels aus eigener Wahrnehmung Kenntnis gehabt hat, konnte jedoch das etwaige Versehen nicht von Einfluss sein. Die Strafkammer selbst hat es daher bei der zusammenfassenden Würdigung auf Seite 7 UA auch mit Recht als unbeachtlich bezeichnet, dass ███ die Anweisung der Firma „Elektra“ in dem erwähnten Schreiben, keine Änderungen an der elektrischen Anlage vorzunehmen, an ███████ „zur Kenntnisnahme und Befolgung“ weitergegeben hat und dass er ihn beauftragt haben will, jeweils die „Elektra“ für Neuinstallationen zuzuziehen.
Das Landgericht hat zum Schuldspruch weiter festgestellt, dass der Angeklagte als verantwortlicher Baustellenleiter verpflichtet war, durch entsprechende Anordnungen den von █████ geschaffenen Gefahrenzustand zu beseitigen, und dass er durch die Unterlassung solcher Schritte die Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften Baustellenleiters fahrlässig verletzt hat (vgl. § 120a GewO, § 2 Unfallverhütungsvorschriften „Allgemeine Vorschriften“). Die Revision wendet demgegenüber ein, die Strafkammer habe nicht geprüft, welche Bedeutung für ███ die Tatsache gehabt haben müsse, dass der rechtskräftig freigesprochene – frühere Mitangeklagte ████ als Beamter der städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft am 6. Juli 1956 in Gegenwart ██ ██████ die elektrische Anlage auf der Baustelle als „den VDE-Bestimmungen entsprechend“ freigegeben hatte; die Revision meint, das Landgericht habe, wenn es sich mit dieser Frage befasst hätte, zu dem Schluss kommen müssen, dass ███ durfte, die ganze elektrische Anlage sei in Ordnung. Es trifft zu, dass das Landgericht diese Frage im Urteil nicht ausdrücklich erörtert hat. Trotzdem geht der Revisionsangriff fehl. In Anklage und Eröffnungsbeschluss war dem früheren Mitangeklagten ████ zur Last gelegt, den Unfall durch pflichtwidrige Unterlassung fahrlässig mitverursacht zu haben, indem er trotz Kenntnis der fehlerhaften Verlegung des Kabels die Anlage abgenommen und dadurch zum Betrieb freigegeben habe. Die Strafkammer hat ████ freigesprochen, weil ihn, auch wenn er das Kabel wahrgenommen haben sollte, keine Rechtspflicht zum Einschreiten traf. Dabei hat die Strafkammer u. a. auch die Frage geprüft, ob eine „allgemeine Garantiepflicht“ ████ daraus hätte hergeleitet werden müssen, dass der Benutzer einer Anlage, durch die amtliche Abnahme veranlasst, auf ihre Ordnungsmäßigkeit im ganzen vertraue. Sie hat das Vorliegen eines solchen Vertrauensverhältnisses zwischen ████ einerseits, ███ und █████ andererseits mit dem Hinweis darauf verneint, dass „sowohl ██ ███ als auch █████ die Vorschriftswidrigkeit und die Gefahrlichkeit der eigenmächtig geschaffenen Anlage genau kannten“. Dieser Hinweis bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf die Frage, ob dem früheren Mitangeklagten ████ ein Mitverschulden an dem Unfall beizumessen ist. Ihm ist andererseits jedoch auch schlüssig die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass die Gründe, die für die Freisprechung ████ maßgebend waren, die Frage der Schuld des Beschwerdeführers und des früheren Mitangeklagten █████ nicht zu beeinflussen vermögen. Diese Folgerung kann keinerlei Bedenken begegnen. Dass ███ als Tiefbauingenieur, der über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, über die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen Bescheid weiß und nach den Urteilsfeststellungen die Verlegung des Kabels durch █████ auf dem Erdboden als vorschriftswidrig und gefährlich erkannt hatte, aus der Abnahme der Anlage durch ████ nicht den Schluss gezogen haben kann, die Verlegung des Kabels sei doch in Ordnung, versteht sich von selbst. Ebensowenig lässt sich aber auch daran denken, dass ███ auf Grund der Abnahme unverschuldet zu der Meinung gekommen sein konnte, er sei damit seiner Verantwortung für die fehlerhafte und gefährliche Art der Verlegung des Kabels ledig geworden. Dabei kommt entgegen der Meinung der Revision der Frage keine Bedeutung zu, ob nicht ███ in Verkennung der von dem Landgericht festgestellten Tatsache, dass sich die Prüfung ████ nur auf die festen Anschlüsse, nicht jedoch auch auf die beweglichen Steckerleitungen (wie das von █████ verlegte Kabel) oder gar auf deren Ungefährlichkeit zu erstrecken hatte, an die Ausdehnung der Prüfung auf die gesamte elektrische Anlage geglaubt haben kann. Sollte er tatsächlich dieser Meinung gewesen sein, so könnte ihm der Vorwurf der Fahrlässigkeit schon deshalb nicht erspart bleiben, weil er damit rechnen musste, dass ████ das Kabel gleichgültig aus welchem Grunde nicht wahrgenommen und deshalb seine fehlerhafte Verlegung nicht beanstandet hatte.
Auch die Feststellung des Landgerichts, dass für ███ die Folgen seiner pflichtwidrigen Unterlassung voraussehbar waren, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Gegen den Strafausspruch hat die Revision keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben. Die Strafzumessungserwägungen und die Bemessung der Strafe lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen. Da der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, treffen ihn nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen.
| Dr. Peetz | Werner | Martin | |||
| Geier | Hübner |