Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung durch Unterlassen nach Chinin-Abtreibung: Anforderungen an Voraussehbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 476/57
Datum
26.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier Angeklagter nach Verurteilungen u.a. wegen Fremdabtreibung und (bei einem Angeklagten) tateinheitlicher fahrlässiger Tötung. Die Revision des erwachsenen Angeklagten wurde verworfen; Rechtsfehler bei Schuldspruch, Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung lagen nicht vor. Die Revision des jugendlichen Angeklagten hatte Erfolg, weil die Feststellungen zur Fahrlässigkeit durch Unterlassen (insb. zur Voraussehbarkeit des Todes und zur Rettungsmöglichkeit) nicht ausreichten. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und an das zuständige Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsrüge, ein bestellter Pflichtverteidiger sei ohne Vollmacht tätig geworden, ist ohne Erfolg, wenn der Angeklagte die Beiordnung nicht beanstandet und die Verteidigungshandlungen ihn nicht beschweren.

2

Auch Ausländer unterliegen für im Inland begangene Straftaten grundsätzlich der deutschen Strafgerichtsbarkeit (§ 4 Abs. 1 StGB), soweit keine völkerrechtlichen oder gesetzlichen Ausnahmen eingreifen.

3

Der Tatrichter genügt seiner Aufklärungspflicht zur Schuldfähigkeit, wenn er sich mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit auseinandersetzt, ein Sachverständigengutachten würdigt und seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar begründet; an gesetzliche Beweisregeln ist er dabei nicht gebunden (§ 261 StPO).

4

Fahrlässige Tötung durch pflichtwidriges Unterlassen setzt voraus, dass der Täter die Eingriffspflicht erkennt oder erkennen kann und den Todeseintritt als Folge der Pflichtverletzung nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehen konnte und musste; pauschale Erfahrungssätze ersetzen die konkrete Prognoseprüfung nicht.

5

Zur Begründung der Voraussehbarkeit und der Ursächlichkeit eines Unterlassens sind Feststellungen erforderlich, ab wann der Täter die Lebensgefahr erkennen musste und ob zu diesem Zeitpunkt noch eine wirksame Hilfeleistung möglich war.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Heilbronn, 21. März 1957

Rubrum

In der Strafsache

gegen

1. den Förster Josef L██, geboren am █ in ██████, █, C.-Y Kreis ██ (CSR), z. Zt. in Untersuchungshaft,

2. ███ Helmut, geboren am █ in ██████, █████, seine Mutter Berta, aus G██ Kreis ██,

wegen Fremdabtreibung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Bante, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ████████ Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 21. März 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 22. März 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

2. Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, wird mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das für Gaildorf/Kreis ██ zuständige Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███ war wegen versuchter Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, wegen gemeinschaftlicher Abtreibung, wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen und wegen Verabredung eines Verbrechens der Fremdabtreibung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, der Angeklagte ██████████ wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu acht Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die des Angeklagten ███ auch die Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts.

Die Revision des Angeklagten ███ ist unbegündet.

Sie ist sowohl von dem bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. ███, als auch von dem Angeklagten selbst (Niederschrift der Geschäftsstelle) begründet worden. Der Angeklagte behauptet in der von ihm selbst eingelegten Revisionsbegründung, er habe Rechtsanwalt Dr. ███ ████ keine Vollmacht erteilt und keinerlei Auftrag zu seiner Verteidigung gegeben. Ob er sich damit nur gegen die von seinem Verteidiger eingelegte Revisionsbegründung wendet oder geltend machen will, ihm hätte vor dem Schwurgericht ein anderer Verteidiger bestellt werden müssen (§ 338 Nr. 5 StPO), ist nicht erkennbar. Die Rüge bliebe im einen wie im anderen Falle ohne Erfolg. Die Begründung der Revision durch Rechtsanwalt Dr. ███ beschwert den Angeklagten nicht. Nach § 142 StPO wählt der Vorsitzende den zu bestellenden Verteidiger aus. Wie der Akteninhalt ergibt, hat der Angeklagte gegen die Person des ihm beigeordneten Verteidigers auch niemals Einwendungen erhoben.

Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, die ganze Strafsache sei unter starkem Druck gegen ihn durchgeführt worden, er hätte unbedingt seine Räumungsklage erledigt werden müssen, ist eine etwa beabsichtigte Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich.

Der Angeklagte wendet unter Bezugnahme auf ein der Revisionsbegründung nicht beigefügtes Schreiben des Petitionsausschusses des Bundestags vom 20. Februar 1956 ein, dass gegen ihn überhaupt nicht hätte verhandelt werden dürfen; für seine Sache sei allein der Deutsche Bundestag maßgebend, weil seine Staatsangehörigkeit noch nicht feststehe und er bis heute noch keinen Flüchtlingsausweis habe.

Dieses Vorbringen geht offensichtlich fehl. Auch Ausländer unterliegen wegen im Inland begangener Straftaten der deutschen Gerichtsbarkeit (§ 4 Abs. 1 StGB), soweit nicht Ausnahmen für die Angehörigen der in Deutschland stationierten fremden Truppen gelten; zu diesen gehört der Angeklagte nicht.

Bei der auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotenen Nachprüfung des angefochtenen Urteils im ganzen lässt weder im Schuld- noch im Strafaussprach einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Anlass zu näherer Erörterung gibt nur die in der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers besonders vorgetragene Rüge, das Schwurgericht hätte auf Grund des Inhalts der Akten sowie des vom Angeklagten in der Untersuchungshaft und in der Hauptverhandlung an den Tag gelegten Verhaltens abweichend von dem Gutachten des gehörten ärztlichen Sachverständigen zu dem Schluss kommen müssen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten im Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit begangen haben könne.

Hierzu ist festzustellen, dass das Schwurgericht die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Frage der Geisteskrankheit befasst und im angefochtenen Urteil die Gründe dargelegt hat, aus denen es im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen, Med. Rat Dr. Klaassen, zu der Überzeugung gekommen ist, dass die vom Sachverständigen festgestellte „abnorme Persönlichkeitsentwicklung und Persönlichkeitsstruktur“ des Angeklagten dessen Zurechnungsfähigkeit für die ihm zur Last gelegten Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert hat. Dabei hat das Schwurgericht sowohl der Werdegang und das außergewöhnliche Lebensschicksal des Beschwerdeführers, soweit darüber Angaben gemacht sind, als auch dessen eigenartiges Verhalten in der dreitägigen Hauptverhandlung, insbesondere sein beharrliches Schweigen zur Anklage und zu den Zeugenaussagen, gegenwärtig gewesen, wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt. Damit hat der Tatrichter seiner Pflicht zur gewissenhaften Aufklärung und Prüfung des zur Aburteilung stehenden Sachverhalts auch hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers Genüge getan. An gesetzliche Beweisregeln war er bei der Bildung seiner Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten nicht gebunden (§ 261 StPO).

Deshalb kann in diesem Rechtszug auch nicht mit Erfolg gerügt werden, der Tatrichter habe bestimmte andere Schlüsse aus den Beweisergebnissen ziehen müssen. Dass die dem Schuldspuruch zugrunde liegenden Folgerungen des Schwurgerichts gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere gingen weder die „vielen Schreibereien“ des Angeklagten noch sein Schweigen in der Hauptverhandlung mit denk- oder erfahrungsgesetzlicher Notwendigkeit zur Verneinung der vollen Zurechnungsfähigkeit.

Da auch die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Aus Billigkeitsgründen wird dem Angeklagten die seit dem 22. März 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Die Revision des Angeklagten ██████████ hat in der Hauptsache Erfolg.

1. Sie wendet sich in der Hauptsache gegen die tateinheitliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung. Insoweit kann ihr der Erfolg nicht versagt werden.

Unbegründet sind allerdings die gegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 222 StGB von der Revision erhobenen Einwendungen. Eine Rechtspflicht zum Eingreifen ergab sich für den Angeklagten zwar nicht ohne weiteres, wie vom Schwurgericht angenommen, aus der ███████████ der Folge der Chininbehandlung bei der ██ (vgl. § 330c StGB), wohl aber daraus, dass er das ███████ ███████████████ ██████ in besonderem Maße dem Mitangeklagten ██ zur Vornahme des Abtreibungsversuchs angestiftet und ihm ███ zugeführt hatte. Dagegen genügen die Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite nicht den an die Feststellung fahrlässigen Handelns zu stellenden Anforderungen. Das pflichtwidrige Unterlassen von helfenden Maßnahmen (Verbot weiterer Chinintabletten, Herbeiholung eines Arztes) kann dem Angeklagten nur dann aus dem Gesichtspunkt des § 222 StGB zur Last gelegt werden, wenn er nicht nur seine Pflicht zum Eingreifen erkannt, sondern auch den Tod der ██ als Folge der Verletzung dieser Pflicht voraussehen konnte und musste.

Das Schwurgericht hat zwar nach der Begründung des angefochtenen Urteils die Voraussehbarkeit damit begründet, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung jede von einem Kurpfuscher vorgenommene Abtreibung die Gefahr eines tödlichen Ausgangs in sich berge und dass der Angeklagte persönlich beobachtet habe, wie rasche sich der Zustand seiner „Freundin“ ██ in Folge der Chininbehandlung verschlechterte.

a) Die erste Erwägung trifft jedoch in dieser Allgemeinheit nur bei Abtreibungsversuchen zu, die unter Anwendung von Mitteln, vor allem mechanischer Art, vorgenommen werden, die ihrer Natur nach geeignet sind, lebenswichtige Organe des Körpers zu verletzen. Im vorliegenden Falle aber handelt es sich um die Eingabe einer nicht rezeptpflichtigen „Arznei“, über deren mögliche gesundheitsschädlichen Wirkungen in weiten Kreisen keine Klarheit besteht. Das Schwurgericht hat selbst darauf hingewiesen, dass nicht einmal die als Zeugen vernommenen Apotheker █████ Viktoria und ██ die Grenze der „giftig wirkenden Chinin-Dosis“ hätten angeben können und dass selbst die Sachverständige Frau Prof. Dr. Schmidtmann, die die Obduktion der Leiche vorgenommen hatte, keine eigene Meinung geäußert, sondern sich darauf beschränkt hat, die Ansicht des auf dem Gebiet der Toxikologie führenden Prof. Dr. Kaiser wiederzugeben. Mit Rücksicht darauf hat der Tatrichter zwar dem Angeklagten zugute gehalten, er habe möglicherweise an der genauen Mengenmessung der gesundheitszerstörenden Wirkung von Chinin nicht teilgenommen. Immerhin hatte dieser Angeklagte vor den hier in Frage stehenden Abtreibungsversuchen schon mehrere Frauen mit Chinin behandelt, ohne dass sie starben. Unter diesen Umständen ist der vom Schwurgericht angeführte allgemeine Erfahrungssatz nicht geeignet, einen zuverlässigen Schluss auf die Voraussehbarkeit des Todes der durch den Beschwerdeführer zugelassenen Tat zu geben. Der Tatrichter musste vielmehr prüfen, ob der besondere Ursachenverlauf, wie er sich hier abgespielt hat, so im Rahmen der Lebenserfahrung lag, dass er für den Angeklagten bei Anwendung der ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt erkennbar und in seinem tödlichen Ausgang voraussehbar war (vgl. BGHSt 10, 259 ff. vom 16. Juli 1953).

Das gilt umso mehr, als nach der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung die ██ nicht an der durch die übermäßige Einnahme von Chinin herbeigeführten Vergiftung, sondern „vor dem sicheren Tod durch die Chininvergiftung“ an den Folgen der durch den Chiningenuß eingetretenen Nervenschädigung und der dadurch bedingten Bewusstlosigkeit gestorben ist. Infolge der durch den Chiningenuß eingetretenen Nervenschädigung und der dadurch bedingten Bewusstlosigkeit war nämlich der dem Mädchen eingegebene Rahm in die Luftröhre eingedrungen.

b) Die zweite vom Schwurgericht für die Voraussehbarkeit des Todeserfolges durch den Angeklagten angestellte Erwägung, der Beschwerdeführer habe den infolge der ██████████████████ eintretenden gesundheitlichen Verfall der ██ persönlich mitangesehen, ist ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken. Denn einmal fehlt es an einer Feststellung darüber, wann der Angeklagte nach der Ansicht des Tatrichters aus den von ihm beobachteten Krankheitserscheinungen die Gefahr des tödlichen Ausgangs des Abtreibungsversuchs frühestens erkennen konnte und musste und ob in diesem Zeitpunkt noch Hilfe möglich war. Sodann fehlt auch, dass das Schwurgericht weder bei dem unmittelbar ausführenden ██ ████ noch bei dem der Beihilfe schuldig befundenen Mitangeklagten ████████████ Georg den Vorwurf der Fahrlässigkeit darauf gestützt hat, dass sie aus dem Verlauf der bei der ██ aufgetretenen Krankheitserscheinungen die tödliche Wirkung der ihr eingegebenen Chininmenge voraussehen konnten. Bei diesen beiden Angeklagten hat der Tatrichter die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolges aus den bei früheren Abreden gewonnenen Erfahrungen von der gesundheitsschädigenden Wirkung des in größeren Mengen verabreichten Chinin gefolgert. Über solche Erfahrungen verfügte der Angeklagte ██ aber nicht. Er wusste nach den Feststellungen am ██████████████ ██████████, dass ███ die Schwangerschaft der Ehefrau ██ „mit Erfolg“ und ersichtlich ohne nachhaltigen Gesundheitsschaden beseitigt hatte. Die von dem Angeklagten ████ gegenüber ██ ausgesprochene Warnung, er sei unter den Umständen nicht mehr gewachsen, mochte zwar geeignet sein, dem Beschwerdeführer ███ die Bedrohlichkeit des Zustandes der ██ vor Augen zu führen.

Dem steht jedoch andrerseits die Antwort des ███ gegenüber, die ██ werde das schon aushalten können, er wisse schon, sie sei zäh wie ein Skorpion.

Die erörterten Mängel bei der Feststellung der Voraussehbarkeit des Todeserfolges für den Angeklagten und der Ursächlichkeit einer Untätigkeit für den Tod der ██ zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Beschwerdeführers ohne dass es noch eines weiteren Vorbringens der Revision bedarf. Die Aufhebung erstreckt sich, unbeschadet der █████████ der Revision, die vom Angeklagten selbst an der ██ vorgenommenen Fremdabtreibungen nicht anfechten zu wollen, notwendig auf die sich rechtsirrtumsfrei ergebende Verurteilung wegen Fremdabtreibung, weil der Angeklagte wegen derselben Tat nicht zugleich schuldig gesprochen werden kann (§ 264 StPO, § 55 OWiG, § 405 Abs. 1 StPO). Gemäß § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen, weil es nur noch gegen den Beschwerdeführer anhängig ist und weil die nach der rechtsirrtumsfreien Verneinung des Tatbestandes der Vergiftung mit Todesfolge (§ 229 StGB) noch verbleibenden Straftaten der Fremdabtreibung und fahrlässigen Tötung nach den allgemeinen Vorschriften nicht zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören (vgl. § 80 GVG, § 40 Abs. 1 Nr. 2 JGG).

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Tatrichter entgegen der Meinung der Revision im Falle der Verneinung des Tatbestandes der fahrlässigen Tötung weder eine „wesentlich niedrigere Strafe“ aussprechen braucht noch die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen muss.

Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Darlegungen über die Notwendigkeit der Ahndung der Tat mit Jugendstrafe, die Höhe der Strafe und die Ablehnung von Strafaussetzung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der tödliche Ausgang des von den Angeklagten veranlassten Abtreibungsversuchs darf nach den in Strafsachen in BGHSt 10, 259 ff. vom Großen Senat für Strafsachen aufgestellten Grundsätzen auch bei einem Wegfall des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung straferschwerend berücksichtigt werden.

Dr. PeetzMartinMantel
WernerDr. Hengsberger
Fahrlässige Tötung durch Unterlassen nach Chinin-Abtreibung: Anforderungen an Voraussehbarkeit — Themis