Revision verworfen: Kuppelei (§180, §181 StGB) und Beihilfe zur Unzucht mit Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 476/55
- Datum
- 07.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 181 StGB (schwere Kuppelei) steht nicht in Gesetzeseinheit mit § 180 StGB; schwere Kuppelei kann auch ohne Gewohnheitsmäßigkeit oder Eigennutz vorliegen.
Sind sowohl die Voraussetzungen der einfachen Kuppelei (§ 180 StGB) als auch der schweren Kuppelei (§ 181 StGB) erfüllt, liegt Tateinheit im Sinne des § 73 StGB vor.
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht form- und fristgerecht ausgeführt wird.
Bei der Strafzumessung ist die Berücksichtigung weiterer begangener Straftaten zulässig; § 73 StGB schließt die Erwägung weiterer verletzter Strafvorschriften nicht aus.
Eine Strafmilderung nach § 176 Abs. 2 StGB kann versagt werden, wenn die konkrete Tat zu den schwersten Begehungsformen gehört und zusätzliche schwerwiegende Verfehlungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 7. Juli 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hausfrau Hermine verwitwete K., geboren am 21.9.1910 in ███, wegen schwerer Kuppelei u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 7. Juli 1955 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Kuppelei nach § 180 Abs. 1 StGB und mit Beihilfe zur Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf 3 Jahre. Sie hat es fortgesetzt geduldet und gefördert, dass ihre 13½-jährige Tochter in ihrer Wohnung mit einem amerikanischen Soldaten Geschlechtsverkehr ausübte.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unbeachtlich.
Auch die Anwendung des sachlichen Rechts ist ohne Rechtsfehler erfolgt. Der vom Gericht festgestellte Sachverhalt erfüllt die Tatbestände der gewohnheitsmäßig und eigennützig begangenen Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) und der schweren Kuppelei an einem eigenen Kinde (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie der Beihilfe zur Unzucht mit einem Kinde (§§ 176 Nr. 3, 49 StGB) sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite.
Zutreffend hat insbesondere das Landgericht angenommen, dass hier eine tateinheitliche Verletzung (§ 73 StGB) der angeführten Kuppeleitatbestände vorliegt. Die schwere Kuppelei des § 181 StGB steht nicht in Gesetzeseinheit mit der Kuppelei des § 180 StGB. Sie ist kein Sonderfall der sogenannten einfachen Kuppelei; denn sie kann vorliegen, auch wenn die Tatbestandsmerkmale „gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz“, die zur Kuppelei nach § 180 StGB gehören, nicht erfüllt sind (vgl. RGSt 42, 203; Olshausen 12. Aufl. § 181 Anm. 7).
Somit stellt der Tatbestand des § 181 StGB auch nicht etwa nur einen schweren Fall des „Grundtatbestands“ der Kuppelei des § 180 StGB dar (so Mezger LK 1951 Anm. 1 Abs. 1 zu § 180, Anm. 1 Abs. 2 und 3 zu § 181). Denn § 181 StGB führt unter Umständen zu einer Bestrafung in Fällen, in denen dieser „Grundtatbestand“ gar nicht gegeben ist, nämlich dann, wenn die Gewohnheitsmäßigkeit und der Eigennutz fehlen. Das Strafgesetz macht das sittlich anstößige kupplerische Verhalten – das Vorschubleisten durch Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit – bei Hinzukommen einzelner weiterer Merkmale zu strafbarem Unrecht und schafft dadurch mehrere, im Verhältnis zueinander selbständige Straftatbestände, einerseits das Vergehen der Kuppelei (§ 180 StGB) bei gewohnheitsmäßigem oder eigennützigem Handeln, andererseits das Verbrechen der schweren Kuppelei (§ 181 StGB) bei Anwendung hinterlistiger Kunstgriffe oder Verkuppelung von nächsten Angehörigen oder Schutzbefohlenen. Sind im Einzelfall beide Tatbestände gegeben, so liegt Tateinheit im Sinne des § 73 StGB vor.
Die Strafe hat das Landgericht nach dieser Vorschrift zutreffend dem durch § 176 in Verbindung mit §§ 49, 44 StGB gegebenen Strafrahmen entnommen.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Versagung einer Strafmilderung nach Abs. 2 des § 176 StGB. Das Landgericht hat dies ohne Rechtsverletzung damit begründet, dass „der Geschlechtsverkehr mit einem Kinde schon für sich allein zu den schwersten Begehungsformen des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB gehört“, und dass die Angeklagte gleichzeitig die Tatbestände der einfachen und der schweren Kuppelei verwirklicht hat. Da das Gericht hiernach die Verfehlung der Angeklagten als eine besonders schwerwiegende ansah, ist es denkgesetzlich richtig, wenn es mildernde Umstände nicht als gegeben ansah.
Die Vorschrift des § 73 StGB verbietet es weiterhin – entgegen der Auffassung der Revision – nicht, bei der Bemessung der Strafe die Tatsache zu berücksichtigen, dass noch ein weiteres Strafgesetz verletzt worden ist (vgl. RGSt 22, 388, 393; 49, 401, 402).
Auch sonst lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
| Mantel | Dr. Peetz | Dr. Mannzen | |||
| Hörchner | Dr. Martin |