Treffer
BGH Urteil

Verfahrensfehler bei Beweiswürdigung (§244 StPO) und fehlender Vorsatz – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 476/52
Datum
18.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei und Buchführungsvergehens ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil die Strafkammer einen Beweisantrag nach §244 Abs.3 StPO ablehnte, sich aber im Urteil nicht an die daraus folgende Wahrunterstellung hielt; dadurch sei das Verfahrensrecht verletzt worden. Zudem fehle für die Verurteilung nach §16 Abs.1 Nr.4 UnedlMetG eine Feststellung des Vorsatzes; auch eine klare Feststellung von Fahrlässigkeit fehlt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Gericht einen Beweisantrag gemäß §244 Abs.3 StPO ab und unterstellt die Beweistatsachen als wahr, darf es im Urteil keine Feststellungen treffen, die dieser Wahrunterstellung widersprechen.

2

Ein Verfahrensfehler kann zur Aufhebung der Verurteilung führen, wenn das Urteil aus dem verletzten Verfahrensrecht entscheidungserhebliche Feststellungen ableitet.

3

Die Verwirklichung des Tatbestandes nach §16 Abs.1 Nr.4 UnedlMetG setzt Vorsatz voraus; fehlt eine Feststellung des Vorsatzes, ist die Verurteilung nicht haltbar.

4

Eine Verurteilung wegen eines (nur) fahrlässigen Verhaltens setzt eine eindeutige Feststellung der Fahrlässigkeit in den Urteilsgründen voraus; andernfalls ist die Verurteilung nicht tragfähig.

5

Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu ermitteln und zu berücksichtigen (§27c StGB); §27a StGB kommt nur bei Überschreiten des gewöhnlichen Höchstmaßes oder bei sonst nicht mit Geldstrafe bedrohten Taten in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Altmaterialienhändler Gustav N. aus K., geboren am 18. April 1902 in B.,

wegen fahrlässiger Metallhehlerei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Mai 1952, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

zur Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei.

1. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 3 und zugleich auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt, den Diplomkaufmann [REDACTED] als Sachverständigen u. a. darüber zu vernehmen, Altmetalle der hier in Rede stehenden Art – Kupferdrahtteile, Munitionsteile – fänden sich nicht ausnahmsweise, sondern zahlreich in Schutthalden, Vergrabenheitsstätten und sonst; solche Gegenstände flössen dem „ernsten Altmetallhandel“ regelmäßig laufend und unter denselben Umständen wie hier in riesigen Mengen zu; aus der Art und Menge der in der Anklage genannten Gegenstände könnten Metallhändlern, denen sie von Sammlern angeboten würden, keine Herkunftsbedenken erwachsen.

Dieser Beweisantrag ist von der Strafkammer abgelehnt worden mit der Begründung, die Beweistatsachen würden als wahr unterstellt. Dazu war sie nach § 244 Abs. 3 StPO zwar berechtigt. Sie hat jedoch das Verfahrensrecht dadurch verletzt, dass sie sich im Urteil nicht an die Wahrunterstellung gehalten hat. Denn dort wird (UA S. 20, 26) ausgeführt, dass Draht und Kartuschen in den dem Angeklagten angebotenen Mengen nur in einzelnen Glücksfällen zu finden seien, nicht aber in solcher Häufigkeit, wie sie der Angeklagte aufgekauft habe. Dies ist mit der unter Beweis gestellten Tatsache, von deren Wahrheit die Strafkammer auszugehen zugesagt hatte, nicht vereinbar.

Auf dem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung beruhen. Denn die Fahrlässigkeit des Angeklagten wird im Urteil u. a. aus der Häufigkeit seiner Käufe und den Mengen geschlossen, die sie zum Gegenstande hatten.

Auf die weiteren Rügen der Revision zu diesem Teil des Urteils braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden. Die Behauptung der Revision, dass es sich bei dem zweiten Ankauf des Angeklagten nicht, wie das Urteil feststellt, um 315 kg, sondern nur um 31,5 kg Messingkartuschen gehandelt habe, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung zu prüfen haben.

Hingewiesen wird noch darauf, dass nach § 27c StGB bei Bemessung einer Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen und deshalb zu ermitteln sind. § 27a StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Geldstrafe das gewöhnliche gesetzliche Höchstmaß übersteigt oder bei einer Straftat erkannt werden soll, für die das Gesetz eine Geldstrafe nicht androht.

2. Zur Verurteilung wegen Buchführungsvergehens.

Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte wegen Vergehens nach §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG verurteilt. § 16 Abs. 1 Nr. 4 stellt die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die dem Altmetallhändler in § 6 Abs. 1 auferlegte Buchführungspflicht unter Strafe. Einen Vorsatz des Angeklagten stellt das Urteil aber nirgends fest. Bei Erörterung der Anklage wegen vorsätzlicher Hehlerei führt das Urteil aus, die Nichteintragung der Ankäufe könne bei dem Umfang des Geschäfts des Angeklagten auch auf ein Versehen oder eine Nachlässigkeit zurückzuführen sein. Hiernach kann die Verurteilung aus § 16 Abs. 1 Nr. 4 nicht aufrechterhalten werden.

Im Übrigen enthalten die Urteilsgründe auch keine klare Feststellung fahrlässigen Handelns, das zu einer Bestrafung nach § 16 Abs. 2 UnedlMetG ausgereicht hätte.

Dem Antrag der Revision, die Sache an das Amtsoder Schöffengericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO), konnte nicht entsprochen werden, weil die bei der Strafkammer angeklagten Taten nach § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG zu deren Zuständigkeit gehören. Zur Zurückverweisung an ein anderes Landgericht (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO) bestand kein Anlass.

Mantel Peetz Dr. █ Richter Glanzmann Geier Dr. ██

Verfahrensfehler bei Beweiswürdigung (§244 StPO) und fehlender Vorsatz – Rückverweisung — Themis