Revision gegen Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und schwerer Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 476/51
- Datum
- 15.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unbeachtlich, soweit sie von einem von der Feststellung der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt ausgeht.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere glaubhafte Zeugenerkennungen nach Stimme und Gestalt, bindet das Revisionsgericht, wenn sie durch Einzelheiten gestützt ist.
Bei Widersprüchen zwischen mündlicher und schriftlicher Urteilsbegründung sind die schriftlichen Gründe maßgebend.
Die Frage der Verjährung richtet sich nach den für die Tat maßgebenden Vorschriften; die Anwendung eines landesrechtlichen Ahndungsgesetzes kann die Verjährung ausschließen.
Die Berücksichtigung wiederholter, ähnlicher Vorkommnisse bei der Strafzumessung ist zulässig, auch wenn dem Angeklagten frühere ähnliche Taten nicht in jeder Hinsicht nachgewiesen sind, sofern die Umstände ihre erschwerende Bedeutung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Molkereiverwalter Wilhelm ███ aus ██████████, dort geboren ████ ███████, wegen schweren Landfriedensbruchs und schwerer Brandstiftung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als ███████████ Richter, Bundesanwalt ███ ███ Verhandlung, bei der Verkündung ████████████████ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, seit 1925 Mitglied der ehemaligen NSDAP, Judengegner und ehemals Ortsgruppenleiter der NSDAP in [REDACTED], ist wegen schweren Landfriedensbruchs und schwerer Brandstiftung verurteilt, weil er sich in der Nacht zum 20. Oktober 1938 führend an einer Ausschreitung gegen jüdische Bürger beteiligt und am Morgen des 10. November 1938 das Niederbrennen der örtlichen Synagoge vorsätzlich verschuldet hat. Seine Revision ist unbegründet.
Soweit das Rechtsmittel von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgeht, muss es unbeachtet bleiben. Gegen die Tatfeststellungen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.
Die Überzeugung des Landgerichts, Zeugen hätten den Angeklagten beim nächtlichen Umzug am 20. Oktober 1938 an der Stimme und der Gestalt erkannt, ist durch Einzelheiten gestützt; sie würde das Revisionsgericht aber auch für sich allein schon binden. Die Behauptung der Revision, ein solches Erkennen setze besondere Merkmale voraus, hat keine Grundlage in allgemein anerkannten Gesetzen der Erfahrung.
Die Aussagen der Zeugen [REDACTED] und [REDACTED] sind nicht im Widerspruch zueinander gewürdigt. Das Landgericht findet es verständlich, wenn sich [REDACTED] nach so langer Zeit einer bestimmten Wortfolge nicht mehr entsinnt; das schließt aber nicht aus, dass [REDACTED] über einen anderen Vorfall Genaueres bekunden kann.
In Wahrheit greift die Revision mit alledem nur die richterliche Beweiswürdigung unzulässig an.
Die Feststellungen zur Brandstiftung kann die Revision nicht mit der Behauptung bekämpfen, die schriftliche Urteilsbegründung weiche von der mündlichen ab. Maßgebend sind die schriftlichen Gründe. Die Folgerungen der Revision aus der angeblichen Abweichung können das Rechtsmittel also nicht stützen.
Das Verbrechen der schweren Brandstiftung ist noch nicht verjährt. Das bayerische Ahndungsgesetz Nr. 22 vom 31. Mai 1946 (GVBl. S. 182) ist ohne Rechtsirrtum angewandt.
Was den schweren Landfriedensbruch angeht, so hat das Landgericht alle Tatumstände, die Zeitverhältnisse, die Persönlichkeit des Angeklagten und die Tatfolgen gewürdigt und ohne Ermessensverstoß dahin erkannt, die Gerechtigkeit fordere auch jetzt noch Strafe. Es trifft zu, dass das Landgericht dabei erwogen hat, die Ausschreitung am 20. Oktober 1938 sei nicht die einzige geblieben, ohne zugleich festzustellen, dass der Angeklagte an früheren ähnlichen Ausschreitungen unmittelbar beteiligt gewesen sei. Darin liegt aber kein Rechtsverstoß. Das Landgericht durfte die wiederholten Vorkommnisse als wichtiges Anzeichen für die besonders bedrückende Wirkung der Ausschreitung vom 20. Oktober auf die Betroffenen ansehen und sie dem Angeklagten, der die örtlichen Verhältnisse genau kannte, deshalb erschwerend zur Last legen.
Das Urteil weist auch sonst keinen Rechtsverstoß auf.
Dass der Verteidiger gegen einen der vernommenen Zeugen eine Strafanzeige erstattet hat, rechtfertigt es nicht, das Revisionsverfahren seinem Antrag entsprechend bis zur Entscheidung über die Strafanzeige auszusetzen.
mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.
| Justizangestellter | Glanzmann | ||
| Jagusch |