Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen unzureichender Belehrung über geänderte rechtliche Qualifikation

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 47/63
Datum
05.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Mängel bei der Unterrichtung über eine Änderung der rechtlichen Bewertung seines Verhaltens. Der BGH hob die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und die Gesamtstrafe auf, weil § 265 Abs. 1 StPO verletzt wurde. Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht blieb bestehen; die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 265 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte rechtzeitig und in ausreichender Weise darüber zu unterrichten, wenn sich der rechtliche Gesichtspunkt gegenüber dem Eröffnungsbeschluss ändert.

2

Unterbleibt oder ist eine solche Unterrichtung unzureichend, kann die hierdurch betroffene Verurteilung aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich bei ordnungsgemäßer Belehrung anders verteidigt hätte.

3

Eine gesonderte Unterrichtung ist nicht erforderlich, soweit die im Eröffnungsbeschluss genannten Strafvorschriften den geänderten rechtlichen Sachverhalt bereits vollständig erfassen.

4

Die Aufhebung wegen Belehrungsmangels kann sich auf einzelne Bestandteile des Schuldspruchs beschränken; nicht betroffene Teile des Urteils bleiben bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 13. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ███ aus ██, den Handelsvertreter Helmut ███, geboren am ██ 1938 in ████, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1963, an der teilgenommen haben:

Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Willms, Bundesrichter Dr., Hübner, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter Dr., Mai, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben:

1.) soweit er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt worden ist, 2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend macht, ist nur zum Teil begründet.

1.) Das Rechtsmittel beanstandet allerdings mit Recht, dass der Beschwerdeführer nicht in der erforderlichen Weise auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist.

Das Hauptverfahren war wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht, Verbrechen nach §§ 177, 43, 176 Nr. 1, 73 StGB, und wegen damit in Tatmehrheit (§ 74 Abs. 1 StGB) zusammentreffender vorsätzlicher Körperverletzung, Vergehen gegen § 223 StGB, eröffnet worden. In der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende den Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf aufmerksam gemacht, „dass statt der im Eröffnungsbeschluss angenommenen versuchten Notzucht ein Vergehen der tätlichen Beleidigung in Betracht kommen könnte, das in Tateinheit mit der im Eröffnungsbeschluss angenommenen vorsätzlichen Körperverletzung steht.“

Verurteilt hat die Strafkammer den Beschwerdeführer jedoch wegen versuchter Notzucht, Verbrechen nach §§ 177, 43 StGB, und wegen damit in Tatmehrheit (§ 74 StGB) zusammentreffender vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, Vergehen gegen §§ 223, 185, 73 StGB. Das Landgericht hat also auf die Tätlichkeiten, die der Angeklagte seinem Opfer auf Grund eines neuen Entschlusses zufügte, als er erkannte, den erstrebten Geschlechtsverkehr nicht erreichen zu können, und die im Eröffnungsbeschluss und im Urteil zutreffend als rechtlich selbständige Handlung angesehen worden sind, mit § 185 StGB eine weitere Strafvorschrift angewendet. Darauf, dass in diesem Teil seines Verhaltens gegenüber dem verletzten Mädchen auch eine tätliche Beleidigung gefunden werden könnte, war der Beschwerdeführer durch den ohnehin nicht sehr klaren Hinweis nicht aufmerksam gemacht worden. Die Revision sieht deshalb mit Recht den § 265 Abs. 1 StPO als verletzt an (vgl. BGHSt 13, 320).

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung (vgl. RG in GA Bd. 47, 449 und JW 1938, 1389 Nr. 4 a. E.) kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich gegenüber diesem Teil des Vorwurfs bei ordnungsmäßiger Unterrichtung über alle darauf anwendbaren Straftatbestände anders verteidigt hätte. Insoweit muss das Urteil daher aufgehoben werden.

Dagegen hat der Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO die Verurteilung wegen versuchter Notzucht nicht beeinflusst. Dieser Teil des Verhaltens des Angeklagten ist, wie schon erwähnt, in Eröffnungsbeschluss und im Urteil mit Recht als selbständige Handlung gewertet worden. Die auf ihn angewendeten Strafvorschriften waren im Eröffnungsbeschluss vollständig angegeben. Über das Ausscheiden des im Eröffnungsbeschluss außerdem genannten § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des in dem Hinweis in der Hauptverhandlung für den dort gedachten Fall erwähnten § 185 StGB brauchte der Beschwerdeführer nicht vorher unterrichtet zu werden (RGSt 37, 102; BGH LM StPO § 265 Nr. 11).

2.) Die Angriffe, die die Revision sonst gegen den Schuldspruch wegen versuchter Notzucht erhebt, sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die Bemessung der wegen dieser Tat verhängten maßvollen Einzelstrafe lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Sie ist ersichtlich auch von der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, die vorläufig nicht bestehen bleiben kann, nicht beeinflusst. Insoweit ist die Revision daher zu verwerfen.

SeibertHübnerMai
WillmsKirchhof
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