Treffer
BGH Urteil

BGH zur Anrechnung von Untersuchungshaft und Bildung von Gesamtstrafen (1 StR 47/61)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 47/61
Datum
14.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter revidierten ein Urteil des Landgerichts Kempten. Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten, bestätigt Abgrenzungen zwischen Betrug, Urkundenfälschung und Diebstahl sowie die Strafzumessung. Zugunsten der Staatsanwaltschaft wird die Anrechnung früherer Untersuchungshaft gestrichen, da eine rechtskräftige Entscheidung insoweit nicht zu ändern war. Maßgeblich waren die Grundsätze der §§ 74 ff. und § 79 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 74 StGB findet Anwendung auch dann, wenn ein von vornherein mehrere selbständige Straftaten umfassender Verbrechensplan vorliegt.

2

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 74 ff. StGB sind nur die zeitlich und sachlich zusammenhängenden Einzelstrafen zu berücksichtigen; später begangene, nicht zurechenbare Taten bleiben unberücksichtigt.

3

Eine rechtskräftige Entscheidung über die Anrechnung von Untersuchungshaft darf von einer späteren Entscheidung nicht abgeändert werden; § 79 StGB erlaubt Eingriffe in die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nur im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach §§ 74 ff. StGB.

4

Die Rüge einer Verfahrensverletzung ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und konkret dargetan wird.

5

Ein Fortsetzungszusammenhang beim fortgesetzten Betrug liegt nicht allein darin, dass der Täter mit einer weiteren Tat das gleiche Ziel verfolgt; ein neuer Entschluss begründet keinen Fortsetzungszusammenhang.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 8. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchhalter Heinrich Karl Wilhelm █████████, ████ im Landkreis K████, ██ ██████████, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 8. November 1960 dahin geändert, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft aus der Sache KMs 8/59 für die Zeit vom 28. Juli bis 9. Oktober 1959 entfällt.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht teils als Berufungsgericht, teils als Gericht des ersten Rechtszugs entschieden. Als Berufungsgericht hat es das auf das Strafmaß der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten im Wesentlichen verworfen, unter Einbeziehung einer weiteren bereits rechtskräftigen Verurteilung (KMs 8/59 vom 27. Juli 1959) eine neue Gesamtstrafe gebildet, die Geldstrafe herabgesetzt und eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft getroffen. Als Gericht erster Instanz hat es den Angeklagten wegen vier Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug oder versuchtem Betrug (je zwei Fälle), eines weiteren versuchten Betrugs und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtstrafe verurteilt. Für die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten eingelegten Revisionen ist der Bundesgerichtshof im Ganzen zuständig (RG HRR 1941 Nr. 676; BGH LM Nr. 2 zu § 237 StPO; Nr. 3 zu § 135 GVG).

I. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Zur Verfahrensbeschwerde enthält sie keine näheren Ausführungen, die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist deshalb unzulässig.

Die Sachrüge ist unbegründet.

1. In den Fällen I, 1 a und der Urteilsgründe zu KMs 6/60 (S. 14 UA) hat das Landgericht mit Recht zwei Vergehen des versuchten Betrugs und nicht einen fortgesetzten Betrug angenommen. Die zweite Betrugstat beruhte auf einem neuen Entschluss. Der Umstand, dass der Angeklagte suchte, das mit dieser Tat das gleiche Ziel zu erreichen, das er mit seinem ersten Versuch nicht erreicht hatte, begründet keinen Fortsetzungszusammenhang (vgl. BGHSt 1, 313, 315).

2. Fehl geht auch die Meinung der Revision, das Landgericht habe in den Fällen I, 2 und I, 3 zu KMs 6/60 (S. 17 UA) Betrug oder Betrugsversuch in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahl annehmen müssen. In diesen Fällen entwendete der Angeklagte Scheckformulare, die er dann fälschlich ausfüllte und bei der Bank einreichte, um dann den erlangten Geldbetrag für sich zu verwenden. Hier hat die Strafkammer die Wegnahme der Scheckformulare mit Recht als selbständigen Diebstahl angesehen. Die Ausführungshandlungen dieser Tat fielen auch nicht teilweise mit den Ausführungshandlungen zusammen, auf die das Landgericht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Betrugs gestützt hat.

3. Was die Revision zur Strafzumessung vorbringt, ist gleichfalls abwegig. § 74 StGB gilt auch, wenn ein Verbrechensplan von vornherein mehrere selbständige Straftaten einschließt. Von der Bildung einer Gesamtstrafe aus den im Berufungsteil und den im erstinstanzlichen Teil des Urteils erfassten Einzelstrafen hat das Landgericht mit Recht abgesehen, da die im erstinstanzlichen Teil behandelten Straftaten des Angeklagten sämtlich später begangen waren, als die Tat, auf die sich die nach § 79 StGB einzubeziehende Verurteilung in der Sache KMs 8/59 bezieht. Auf die zu KMs 87/59 erkannte Strafe wird auch die seit dem 8. November 1960 in der Sache KMs 8/59 verbüßte Strafe anzurechnen sein.

Die Erklärung des Angeklagten vom 5. März 1961 konnte schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entspricht. Im Übrigen wäre der Senat mangels entsprechender Befugnisse nicht in der Lage, die Strafe aus KMs 6/60 herabzusetzen, Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen und den Haftbefehl aufzuheben.

Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich auf diesen Punkt beschränkt, beanstandet zutreffend, dass das Landgericht die Untersuchungshaft in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren KMs 8/59 angerechnet hat, der der Angeklagte von der Verkündung des Urteils der Strafkammer am 27. Juli 1959 bis zum 9. Oktober 1959 unterworfen war. Dieser Teil der Untersuchungshaft wurde in dem über die Revision entscheidenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1960 (1 StR 3/60) nicht angerechnet. Dabei hatte es das Landgericht bewenden lassen müssen. In die rechtskräftige Entscheidung durfte es hinsichtlich dieses Punktes nicht eingreifen; denn § 79 StGB ermächtigt nur insoweit zu einem Eingriff in die Rechtskraft einer früheren Entscheidung, als es um die Bildung einer Gesamtstrafe nach den Grundsätzen der §§ 74 ff. StGB geht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

JustizangestellteSeibertHübner
Dr. PeetzWillmsFischer
BGH zur Anrechnung von Untersuchungshaft und Bildung von Gesamtstrafen (1 StR 47/61) — Themis