Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Tod des Brandleger als strafschärfender Umstand bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 475/97
Datum
02.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Brandstiftung ein. Streitpunkt war, ob der Tod des von ihm angestifteten Brandlegers strafschärfend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein Revisionsrechtfertigungsgrund vorliegt. Er hält fest, dass auch nicht tatbestandliche Folgen wie der Tod eines Dritten zumessungserheblich sein können; eine abschließende Entscheidung zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung trifft er nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen verschuldete Folgen der Tat berücksichtigt werden; diese Berücksichtigung ist nicht auf tatbestandsmäßige Folgen beschränkt.

2

Der Tod eines Dritten, der in ursächlichem Zusammenhang mit der Tat steht, kann als zumessungserheblicher strafschärfender Umstand gewertet werden.

3

Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Getöteten schließt nicht generell die Würdigung seines Todes im Rahmen der Strafzumessung aus; darüber wird im Einzelfall zu entscheiden sein.

4

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 10. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 475/97 vom 2. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. September 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, dass der von ihm angestiftete Brandleger bei der Tat zu Tode gekommen ist. Die dagegen vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob – wie das Landgericht annimmt – der Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung in einem solchen Fall einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entgegensteht (vgl. dazu BGHSt 32, 262; 36, 1, 17; 37, 179, 180). Jedenfalls durfte das Landgericht den Tod des Brandlegers als verschuldete Auswirkung der Tat bei der Strafzumessung berücksichtigen. Insoweit besteht keine Beschränkung auf tatbestandsmäßige Folgen einer Tat. Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn der Tatrichter in dieser Tatfolge einen zumessungserheblichen Umstand sieht und diesen zu Lasten des Täters gewichtet (vgl. BGHSt 34, 345, 350).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Richter am BGH Dr. Brünning ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

MaulMaulWahl
GranderathBoetticher
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