Revision verworfen: Tod des Brandleger als strafschärfender Umstand bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 475/97
- Datum
- 02.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen verschuldete Folgen der Tat berücksichtigt werden; diese Berücksichtigung ist nicht auf tatbestandsmäßige Folgen beschränkt.
Der Tod eines Dritten, der in ursächlichem Zusammenhang mit der Tat steht, kann als zumessungserheblicher strafschärfender Umstand gewertet werden.
Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Getöteten schließt nicht generell die Würdigung seines Todes im Rahmen der Strafzumessung aus; darüber wird im Einzelfall zu entscheiden sein.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 10. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 475/97 vom 2. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. September 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, dass der von ihm angestiftete Brandleger bei der Tat zu Tode gekommen ist. Die dagegen vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob – wie das Landgericht annimmt – der Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung in einem solchen Fall einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entgegensteht (vgl. dazu BGHSt 32, 262; 36, 1, 17; 37, 179, 180). Jedenfalls durfte das Landgericht den Tod des Brandlegers als verschuldete Auswirkung der Tat bei der Strafzumessung berücksichtigen. Insoweit besteht keine Beschränkung auf tatbestandsmäßige Folgen einer Tat. Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn der Tatrichter in dieser Tatfolge einen zumessungserheblichen Umstand sieht und diesen zu Lasten des Täters gewichtet (vgl. BGHSt 34, 345, 350).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Richter am BGH Dr. Brünning ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Maul | Maul | Wahl | |||
| Granderath | Boetticher |