Beschwerde gegen Entschädigung für einstweilige Unterbringung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 475/93
- Datum
- 12.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versagung der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG setzt voraus, dass der Beschuldigte vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ein falsches Geständnis die einstweilige Unterbringung herbeigeführt hat.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG führt nicht zur Versagung der Entschädigung, wenn aufgrund der geistig-seelischen Verfassung des Beschuldigten ein vorwerfbares Verhalten nicht festgestellt werden kann.
Die Bindungswirkung des Rechtsmittelgerichts aus § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO wird nicht dadurch unterlaufen, dass unverwertbare polizeiliche Angaben im Urteil nicht wiedergegeben werden, sofern die übrigen Feststellungen die Entscheidung tragen.
Die Beurteilung der Verwertbarkeit von Angaben und die Feststellung der geistig-seelischen Verfassung sind entscheidungserhebliche Tatsachen, die im Urteil hinreichend festgestellt sein müssen, damit eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht möglich ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 475/93 vom 12. Oktober 1993 in dem Sicherungsverfahren gegen ██ ███ aus Bad ███████, geboren █████████ Leonhard 1958 in ████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1993
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts München II vom 18. Februar 1993 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat es im Sicherungsverfahren mangels Tatnachweises abgelehnt, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, und hat gleichzeitig bestimmt, ihn für die Dauer der einstweiligen Unterbringung zu entschädigen. Es stützt diese Entscheidung auf die Erwägung, ein Fall des Ausschlusses nach § 5 Abs. 2 StrEG liege nicht vor, weil dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden könne, er habe vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ein falsches Geständnis die einstweilige Unterbringung herausgefordert; denn auf Grund der Sprachschwierigkeiten, der offenkundigen Widersprüche, der offenen Beobachtungsungenauigkeit und der fehlenden praktischen Urteilsfähigkeit habe ein echtes, verwertbares Geständnis nie vorgelegen. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG führe nicht zur Versagung der Entschädigung. Wegen der geistigen Verfassung des Beschuldigten könne diesem nicht zum Vorwurf gemacht werden, vorsätzlich oder fahrlässig die einstweilige Unterbringung veranlaßt zu haben.
Die angefochtene Entscheidung weist die Besonderheit auf, daß das Landgericht, weil es die Angaben des Beschuldigten bei der Polizei für unverwertbar hält, diese Angaben im Urteil nicht mitteilt, so daß insoweit die Regelung der § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, 464 Abs. 3 Satz 2 StPO (Bindung des Rechtsmittelgerichts an die tatsächlichen Feststellungen) ins Leere geht. Doch beeinflußt das die Entscheidung des Senats nicht, weil das Landgericht seine Entscheidung auf den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten stützt und die Feststellungen im Urteil diese Entscheidung tragen. Deshalb ist auch unerheblich, ob die Ausführungen des Landgerichts zu § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG im einzelnen jeder Nachprüfung standhalten würden.
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