Treffer
BGH Beschluss

Revision: Scheinwaffe und Qualifikation bei schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 475/89
Datum
12.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen zweifacher räuberischer Erpressung eingelegt. Streitpunkt war, ob die Verwendung von Spielzeugpistolen die Qualifikation nach §250 StGB und die Annahme eines minder schweren Falls beeinflusst. Der BGH ergänzt die Urteilsformel, hebt den Strafausspruch auf und weist die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitere Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung einer Scheinwaffe erfüllt den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn der Angegriffene glaubt, die Waffe könne ihm nicht unerhebliche Verletzungen zufügen.

2

Zur Vollendung der räuberischen Erpressung genügt es, dass das Opfer die Drohung als echt ansieht; die objektive Ungefährlichkeit der Waffe ist hierfür unbeachtlich.

3

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB darf nicht zu Lasten des Täters gewertet werden, dass das Opfer die Drohung ernst nahm, weil ihm die Ungefährlichkeit der Waffe verborgen blieb.

4

Fehlen tatqualifizierende Angaben in der Urteilsformel oder liegen rechtliche Fehler bei der Strafzumessung vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 30. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 475/89

in der Strafsache gegen den Steinmetz William ██████ aus ████, geboren am ██ 1948 in █████████ (Frankreich), wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag, des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 1989 a) in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen b) aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen zweier räuberischer Erpressungen in einem Fall mit erpresserischem Menschenraub“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Ergänzung der Urteilsformel und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer zutreffend dargelegt, dass es sich jeweils um eine schwere räuberische Erpressung handelt. In der Urteilsformel ist diese Qualifikation jedoch nicht ausgewiesen. Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung, ob minder schwere Fälle im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegen, u. a. ausgeführt:

„Der Angeklagte hat auch in beiden Fällen objektiv ungefährliche Waffen, nämlich Kinderpistolen, verwendet. Durch die Wahl dieser Waffen wird deutlich, dass er eine ernsthafte Schädigung Dritter von Anfang an vermeiden wollte. Dieser Umstand wird jedoch dadurch wieder in seiner Auswirkung und seiner Bedeutung herabgemindert, weil die beiden bedrohten Zeuginnen die objektive Ungefährlichkeit der Waffen überhaupt nicht erkannten. Sie wurden vielmehr durch die Bedrohung der Scheinwaffen in Panik versetzt, fürchteten um das Leben und übergaben dem Angeklagten aus diesem Grunde das Geld der Bank.“

Diese Erwägungen weisen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dass die beiden bedrohten Zeuginnen die objektive Ungefährlichkeit der Scheinwaffen nicht erkannten, vielmehr um ihr Leben fürchteten und deshalb dem Angeklagten das Geld aushändigten, war hier Voraussetzung für die Vollendung des Tatbestandes. Die Verwendung einer Scheinwaffe erfüllt den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerade deshalb, weil der Angegriffene glauben soll und glaubt, dass die Waffe geeignet ist, ihm nicht unerhebliche Verletzungen zuzufügen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Ungefährlichkeit einer Spielzeugpistole die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, kann danach nicht zu Lasten des Täters gewertet werden, dass das Opfer die Drohung ernst genommen hat, weil ihm die Beschaffenheit der eingesetzten Waffe verborgen geblieben ist (BGH StV 1986, 19; vgl. auch BGH StV 1986, 342). Daher hat der Senat die beiden Einzelstrafen und infolgedessen auch die Gesamtstrafe aufgehoben. Der Maßregelausspruch, der keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufweist, wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

Maul Ulsamer Schauenburg RiBGH Dr. v. Gerlach befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg
Granderath
Revision: Scheinwaffe und Qualifikation bei schwerer räuberischer Erpressung — Themis