Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum betrügerischen Bankrott und Parteiverrat bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 47/58
Datum
11.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen mehrere Verurteilungen wegen Beihilfe zu betrügerischem Bankrott, Betrug, Parteiverrat und weiterer Delikte. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts. Das Straffreiheitsgesetz 1954 greift nicht zu seinen Gunsten; Verfahrensrügen und Einwände zum Aussonderungsanspruch und Verbotsirrtum sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Straffreiheitsgesetz kommt dem Angeklagten nicht zugute, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe frühere Strafen zu berücksichtigen sind und die Gesamtstrafe die für die Anwendung maßgebliche Grenze überschreitet.

2

Bei Verfahrensrügen ist die Revision unzulässig oder unbegründet, wenn keine substanziierten Tatsachen vorgetragen werden, die eine weitergehende Aufklärung durch das Gericht erforderlich machen.

3

Parteiverrat liegt vor, wenn ein Verteidiger in derselben Rechtssache widerstreitende Interessen verschiedener Mandanten vertritt; maßgeblich ist die Interessenlage zum Zeitpunkt der Übernahme der Vertretung.

4

Ein Verbotsirrtum ist nur dann zu prüfen, wenn besondere Umstände erkennbar sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte habe trotz Kenntnis des Verbots sein Verhalten für erlaubt gehalten; bloße Einlassungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 7. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus Y__S—███/Krs., █ Dr. Emil, geboren am ████████████ 1916, wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 7. August 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten für schuldig befunden

der Beihilfe zum versuchten betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit versuchter Schuldnerbegünstigung und der Beihilfe zum versuchten Betrug; der Beihilfe zum versuchten betrügerischen Bankrott; des Parteiverrats; des Betrugs in Tateinheit mit Gebührenüberhebung, der versuchten Erpressung.

Seine Revision ist unbegründet.

I. Das Straffreiheitsgesetz 1954 steht dem Angeklagten nicht zur Seite. Die Straftaten liegen zwar in den Fällen 2 und 3 des Entscheidungssatzes vor dem 1. Dezember 1953. Die Strafkammer hat jedoch auf Gefängnisstrafen von drei und vier Monaten erkannt. Die Gesamtstrafe muss also nach § 74 Abs. 1 StGB mehr als vier Monate betragen. Beide Strafen wären deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 2 StrFrG 1954 bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen gewesen; die aus ihnen und den für die nach dem 1. Dezember 1953 begangenen Straftaten zu bilden war. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer hierbei die Strafe von drei Monaten Gefängnis außer Acht gelassen hat.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren wegen einer Straftat, die unter § 11 Abs. 3 StrFrG 1954 fällt, einzustellen ist.

II. Verfahrensrügen

1. Die Revision behauptet – zu Unrecht –, das Urteil halte eine Wahrunterstellung nicht ein. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass im Konkursverfahren über das Vermögen des R.P. ████████ für die Gläubiger ungesicherter Forderungen eine Konkursquote zu erwarten sei, die weit unter 20 % der Forderungen bleibe. Davon geht sie im Urteil auch ausdrücklich aus. Die Feststellung, das Interesse der Gläubigerin ███████████ ████ sei „auf möglichst weitgehende Befriedigung unter Zuhilfenahme der Aussonderung gerichtet“ gewesen, steht in keinem Gegensatz zu der als wahr unterstellten Tatsache.

2. Die Rüge, die Strafkammer hätte aufklären müssen, ob der Firma SC Juna ███████ ein Aussonderungsanspruch zugestanden habe, geht schon deshalb fehl, weil die Revision keine Tatsachen vorträgt, die das Gericht hierzu drängen mussten; denn der Angeklagte hatte selbst als Prozessbevollmächtigter der Gläubigerin diesen Aussonderungsanspruch geltend gemacht. Im Übrigen kam es unter dem Gesichtspunkt des Parteiverrats bei der Feststellung des Interesses der Firma ██ ██ und ████████ nur auf das an, was sie erstrebte, nicht aber darauf, was sie nach späterer Sicht hätte erreichen können.

3. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Die Feststellung, der nicht als Zeuge vernommene Oberstaatsanwalt Dr. █ habe dem Angeklagten am 24. April 1956 erklärt, er werde gegen ihn im Falle [REDACTED] Anklage wegen Betruges erheben, kann auf der Erklärung des Angeklagten auf einen an ihn gerichteten Vorhalt beruhen.

III. Sachbeschwerde

1. Die Revision vermisst im Fall B I 1 der Urteilsgründe die Prüfung, ob der Kraftwagen, den zu verheimlichen der Angeklagte dem Konkurschuldner R.P. ████████ geholfen hatte, nicht infolge der Bereicherungsansprüche seiner Mutter wertlos gewesen sei. Hierbei übersieht sie, dass dieser Kraftwagen infolge der Nichtigkeit des zwischen █████ und seiner Mutter geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages und des späteren Kaufvertrages Eigentum des Konkurschuldners geblieben war. Seine Mutter hatte kein Recht an diesem Vermögensstück erworben. Infolgedessen gehörte es mit seinem vollen Wert zur Masse.

2. Die Verurteilung wegen Parteiverrats (Fall B II) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat als Prozessbevollmächtigter der Firma ████████ ███████ gegen R.P. ████████ Vollstreckungsbefehle über etwa 2.450 DM erwirkt, die Forderungen aus diesen Titeln nebst Zinsen und Kosten zur Konkursmasse angemeldet und außerdem Aussonderung der noch vorhandenen Waren seiner Auftraggeberin verlangt. Danach hat er als Bevollmächtigter des Konkurschuldners den Gläubigern unter ihnen seiner bisherigen Klientin ██ ██ ██████ einen Vergleichsvorschlag mit einer Quote von 20 vom Hundert bei Verzicht auf den Rest unterbreitet.

Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Angeklagte der Firma ███████ sowie dem Konkurschuldner in derselben Rechtssache gedient hat. Sie meint jedoch, es fehle an einem Interessengegensatz, weil die Firma ███████ durch den Vergleich mehr erhalten habe, als bei Durchführung des Konkursverfahrens. Indessen kommt es hierauf, wie das Urteil richtig ausführt, nicht an. Maßgebend ist die Interessenlage in dem Augenblick, in dem der Angeklagte die Vertretung des Konkurschuldners übernahm. Damals war das Interesse seiner bisherigen Auftraggeberin „auf möglichst weitgehende Befriedigung unter Zuhilfenahme der Aussonderung gerichtet“, während der Konkurschuldner „nur eine Teilbefriedigung und im Übrigen einen Verzicht“ erstrebte. Damit ist das gegensätzliche Interesse beider Auftraggeber einwandfrei dargetan; denn es kommt hierfür nur darauf an, welches Ziel sie verfolgt wissen wollten (BGHSt 5, 301, 307). Das Urteil stellt auch fest, dass sich der Angeklagte dessen bewusst gewesen ist; ein Tatbestandsirrtum scheidet daher aus.

Die Revision bemängelt es, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte in einem Verbotsirrtum gehandelt hat. Darin läge jedoch nur dann ein Rechtsfehler, wenn besondere Umstände darauf hindeuteten, dass der Angeklagte trotz Erkenntnis des Interessengegensatzes aus anderen Gründen sein Handeln für erlaubt gehalten haben könnte; denn von einem Rechtkundigen muss man annehmen, dass er sich der Tragweite gesetzlicher Gebote oder Verbote auf Grund seiner Vorbildung und Berufsausübung in der Regel bewusst ist. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Auch die Revision wiederholt in diesem Zusammenhang nur die Einlassung des Angeklagten, er habe in der Auffassung gehandelt, die Interessen seiner Auftraggeber „seien in der konkreten Sachlage nicht entgegengesetzt“ gewesen. Damit behauptet sie aber keinen Verbots-, sondern einen Tatbestandsirrtum, den die Feststellungen der Strafkammer ausschließen.

3. In den Fällen B 2, III 1 und 2 erhebt die Revision keine sachlichen Bedenken. Das Urteil entspricht auch insoweit dem Gesetz.

Dr. PeetzMantelHübner
WernerDr. Hengsberger
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