Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtbekanntgabe des Ausschlussgrundes der Öffentlichkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 475/61
Datum
05.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist der Ausschluss der Öffentlichkeit ohne Bekanntgabe des ausdrücklichen Ausschlussgrundes (§ 174 GVG), was einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO) begründet. Sachrügen bleiben erfolglos; der Senat stellt weiterführende Grundsätze zu Vorsatz und Strafzumessung klar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Bekanntgabe des Grundes für den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung verletzt Verfahrensvorschriften und begründet einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO).

2

Die Sitzungsniederschrift kann unwiderlegbar den Wegfall der Bekanntgabe des Ausschlussgrundes nachweisen und damit die Revisionsbeschwerde stützen (§ 274 StPO).

3

Tötungsvorsatz schließt den Vorsatz zur Körperverletzung mit ein; die Feststellung eines Tötungsvorsatzes steht dem Vorsatz der Körperverletzung nicht entgegen.

4

Bei der Strafzumessung dürfen charakterliche Mängel des Täters nur ins Gewicht fallen, soweit ein Zusammenhang mit der Tat oder dem Strafzweck besteht.

5

Eine dauerhafte Trunksucht rechtfertigt nicht ohne weiteres eine weitergehende Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB, wenn dadurch der Zweck der Bestrafung gefährdet würde.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 10. August 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Heizer Jaroslav ██ ███, geboren am ███████████ 1895 in ██████████████, Krs. ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 10. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten greift mit der Verfahrensbeschwerde durch.

Wie der Beschwerdeführer beanstandet und die Sitzungsniederschrift unwiderlegbar beweist (§ 274 StPO; BGHSt 2, 56, 58), wurde die Öffentlichkeit für die Dauer der Hauptverhandlung ausgeschlossen, ohne dass der bekanntgegebene Beschluss des Schwurgerichts den Grund für diese Maßnahme angab (§ 174 Abs. 1 Satz 1 GVG). Das ist ein unbedingter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils erzwingt (BGHSt 1, 354; 2, 56).

Mit der Sachrüge hätte die Revision keinen Erfolg haben können.

Die Auffassung des Schwurgerichts, dass der Tötungsvorsatz den Vorsatz der Körperverletzung einschließt, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGHSt 16, 122).

Beim Strafausspruch durfte das Schwurgericht sowohl zur Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen seien, wie bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigen, dass der Angeklagte acht Jahre lang mit Frau ████ (Opfer seiner Tat) in wilder Ehe lebte, obwohl er Frau und Kinder hat, dass er keine Rücksicht auf das sittliche Wohl des minderjährigen Sohnes der Frau ████ nahm und dass er ein Trinker ist. Charakterliche Mängel des Täters dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, soweit ein Zusammenhang mit der Straftat oder dem Strafzweck besteht (vgl. BGH LM Nr. 24 zu § 267 Abs. 3 StPO, BGHSt 5, 124, 132).

Einen solchen Zusammenhang hat das Schwurgericht hinsichtlich der Neigung des Angeklagten zur Trunksucht ausdrücklich aufgezeigt. Hier hat es zutreffend erwogen, dass eine weitergehende Ermäßigung der Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB nicht vertretbar sei, weil der Strafzweck bei dem Angeklagten als einem Gewohnheitstrinker nicht erreicht werden könne, wenn dieser den Eindruck gewinne, dass er für in Angetrunkenheit begangene Taten nicht voll einzustehen habe.

Im Übrigen begründet eine Eifersuchtstat, die wie hier auf einem als sozial minderwertig zu kennzeichnenden Verhältnis beruht und im Sinne eines beharrlichen Festhaltens des Täters an diesem Zustand begangen wird, einen vergleichsweise höheren Schuldvorwurf als z. B. eine Eifersuchtstat, die ihren Ursprung in der Kränkung der ehrenwerten und sozialgerichteten Neigung eines Mannes hat, der um die Erhaltung seiner Ehe und das Wohl seiner Kinder bemüht ist.

WillmsSeibertSanders
FischerMai
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