Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Totschlag verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 475/56
- Datum
- 26.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit erfordert die substantielle Darlegung, welche Verhandlungsabschnitte der Beschwerdeführer nicht verfolgen konnte; das Tatgericht darf sich auf ärztliche Gutachten stützen und durch angemessene Unterbrechungen die Verhandlungsfähigkeit sicherstellen.
Die Entscheidung, ob ein Zeuge im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO der Beeidigung wert ist, obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht prüft diese Entscheidung nur auf Rechtsfehler.
Sind Zeugen trotz wiederholter Ladungen unerreichbar und stehen Zwangsmittel nicht zur Verfügung, ist die Verlesung ihrer Niederschriften zulässig; den Beweiswert bestimmt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 261 StPO).
Die Bewertung der Sachkunde eines Sachverständigen und die Einordnung seines Gutachtens sind vom Tatrichter vorzunehmen und binden das Revisionsgericht nur, solange keine erkennbaren Rechtsfehler oder Widersprüche zu anderen fachkundigen Gutachten vorliegen.
Bei Taten unter Befehlsnotstand ist für die Beihilfeentscheidung die Feststellung der Einsicht in die Rechtswidrigkeit des befohlenen Tuns entscheidend; das Tatgericht hat diese Einsicht zu überprüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Trier, 26. Juni 1956
Rubrum
in der Strafsache
gegen
den Buchhalter Wilhelm ████ aus ████, geboren am ██████ 1903 in ███, wegen Beihilfe zum Totschlag
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957,
an der teilgenommen haben:
- Peetz, Bundesrichter, als Vorsitzender, - Bundesrichter Mantel, - Bundesrichter Werner, - Bundesrichter Martin, - Bundesrichter Dr. Hengsberger, als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██, in der Verhandlung, - Bundesanwalt Dr. ███████████████████, bei der Verkündung, - Justizangestellter ██████████████ als ████ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Trier vom 26. Juni 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, den das Schwurgericht wegen Beihilfe zum Totschlag zu vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt hat, rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.) Die Rüge, § 338 Nr. 5 StPO sei verletzt, weil der Beschwerdeführer zeitweilig nicht verhandlungsfähig gewesen sei, ist unbegründet.
Der Angeklagte hat nicht ausgeführt, welchen Teilen der Hauptverhandlung er infolge seiner Krankheit nicht habe folgen können. Ferner hat das Schwurgericht mit Rücksicht auf die Erkrankung des Beschwerdeführers – er leidet an multipler Sklerose – die Verhandlungsfähigkeit mit Unterstützung von ärztlichen Sachverständigen eingehend und während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung geprüft. Das Schwurgericht hat entsprechend den Vorschlägen der Sachverständigen im Allgemeinen nach ausgiebiger Verhandlung und stets dann, wenn der Eindruck aufkam, der Angeklagte sei infolge Ermüdung oder Erregung nicht mehr voll aufnahmefähig, längere Ruhepausen eintreten lassen; es hat die Verhandlung erst dann fortgesetzt, wenn aus der Äußerung der ärztlichen Gutachten und der Bekundungen des Beschwerdeführers feststand, dass er wieder verhandlungsfähig war. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte, wie sein Eingehen auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme und seine Erklärungen hierzu bewiesen, fähig gewesen ist, der Verhandlung zu folgen und zu allen Vorgängen Stellung zu nehmen.
Zu den Bedenken, die in der Revisionsbegründungsschrift gegen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Meyer und gegen die Richtigkeit seines Gutachtens vorgebracht sind, ist zu bemerken, dass nach den Feststellungen Dr. Meyer, Arzt an der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Bonn, den Angeklagten schon aus der Zeit seines Aufenthalts in der Bonner Klinik Ende 1953 kennt. Das Schwurgericht war von der Richtigkeit des Gutachtens des Dr. Meyer überzeugt, das mit den Gutachten der fachkundigen Medizinalräte Dr. Faas und Dr. Schmitz, des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, übereinstimmt.
Ferner hat das Schwurgericht nicht dadurch gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, dass es den Zeugen ███████ vereidigte. Ob der Verdacht einer Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO gegeben ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
███ saß zur Tatzeit als Häftling im Konzentrationslager Zwickau, einem Außenlager des Konzentrationslagers Flossenbürg, ein. Der Angeklagte war Kommandoführer des Außenlagers, das in der Hauptsache mit russischen Häftlingen belegt war. Neben SS-Männern wurden auch deutsche Häftlinge zur Beaufsichtigung usw. herangezogen. Im Februar 1945 bereitete eine größere Zahl russischer Häftlinge einen Ausbruch vor. Mindestens sechs Häftlinge wurden eines Abends bei Ausbruchsarbeiten unter einer Baracke gestellt und auf Befehl des Angeklagten sofort erschossen.
Gemäß der Lagerliste hatte der Häftling ███ ebenso wie einem weiteren Häftling mitgeteilt, dass sich am Abend noch etwas Besonderes ereignen werde.
Der Angeklagte hatte sich mit den SS-Leuten in die Ausbruchsbaracke begeben. Nach der Erschießung wurde an Hand einer Liste, die ein polnischer Häftling angefertigt hatte, festgestellt, welche Gefangenen sonst noch an der Vorbereitung des Ausbruchs beteiligt waren. Einige Verdächtige wurden von ihren Arbeitsplätzen herbeigeholt. Der Angeklagte gab den Befehl, einen █████████ verdächtigen Häftling herbeizuführen. ██ kam dem Befehl nach. Auch diese Häftlinge wurden ███████████. Das Schwurgericht konnte allerdings aus den vorliegenden Verdachtsgründen nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte auch ihre Tötung verschuldet habe.
Bei dieser Sachlage wäre es ein Rechtsfehler, wenn das Schwurgericht nicht geprüft hätte, ob ██ teilnahmeverdächtig im Sinne von § 60 Nr. 3 StPO ist. Dies hat es aber schon bei seiner ersten Vernehmung und dann noch ███████████ gemäß § 55 StPO beachtet.
Der Verteidiger hat der Beeidigung ausdrücklich unter Berufung auf § 60 Nr. 3 StPO widersprochen. Nach Beratung hat das Gericht die Beeidigung angeordnet. Aus alledem ergibt sich, dass der Richter sich die Frage des Vereidigungswerts gestellt hat.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Schwurgericht seinen Antrag, die Zeugen Dr. ██████ und ██, ██████████ und unter Gegenüberstellung mit ██████, ██ und ███ zu hören, abgelehnt und stattdessen die Niederschriften über ihre Vernehmungen durch den ersuchten Richter in Zwickau verlesen hat.
Die behauptete Verletzung des § 244 Abs. 2 und des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt nicht vor.
Das Landgericht hatte vor und während der Hauptverhandlung wiederholt versucht, die Zeugen zum Erscheinen in der Verhandlung zu veranlassen. Es hat insbesondere Dr. █████, der es schon abgelehnt hatte, zu der ersten Hauptverhandlung zu kommen, in der neuen Ladung darauf hingewiesen, dass sein Erscheinen wegen der Gegenüberstellung mit einem Zeugen erforderlich sei. Die Zeugen haben den Ladungen keine Folge geleistet. Zwangsmittel standen dem Schwurgericht nicht zur Verfügung. Die Zeugen waren daher unerreichbar und die Verlesung ihrer Aussagen zulässig.
Über den Beweiswert der Niederschriften hatte der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 261 StPO).
Dass ein Protokoll über eine kommissarische Vernehmung der Zeugen in der Ostzone kein geeignetes Beweismittel ist, hat der Bundesgerichtshof in der vom Beschwerdeführer angezogenen Entscheidung MDR 1955, 692 Nr. 529 nicht ausgesprochen.
Die Zeugen ██████ (oder ███ und ██) waren für das Schwurgericht unerreichbar, da es ihre Anschriften nicht ermitteln konnte.
5.) Auch die Sachrüge greift nicht durch.
Das Schwurgericht hat insbesondere § 47 MStGB beachtet; es hat jedoch ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des ihm erteilten Befehls erkannt hat.
Das Urteil lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
| Peetz | Werner | Martin | |||
| Dr. Mantel | Dr. Hengsberger |