Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum Meineid durch Bestärken und Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 475/51
Datum
13.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Das Landgericht hat festgestellt, dass er den Mitangeklagten durch Zuspruch bestärkte und bei dessen Falschaussage nicht einschritt. Der BGH bestätigt die Beweiswürdigung als fehlerfrei, betont die Anforderungen an Urteilsgründe (§267 Abs.1 StPO) und verneint die Anwendung von §157 StGB auf Teilnehmer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einen anderen durch Bestärken in der Überzeugung, dass dessen falsche Aussage nicht auffalle, bestärkt und bei der Falschaussage nicht verhindert, leistet Beihilfe zum Meineid.

2

Die Urteilsgründe (§ 267 Abs. 1 StPO) müssen die vom Gericht als erwiesen erachteten Tatsachen angeben, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erkennen lassen; sie müssen nicht jede Vernehmungsaussage wiedergeben.

3

In der Revision darf das Revisionsgericht nicht die vom Tatgericht getroffene Beweiswürdigung durch eine eigene Tatsachenwürdigung ersetzen, soweit diese keinen Rechtsfehler aufweist.

4

Strafmilderung nach § 157 StGB kommt dem Teilnehmer einer Straftat nicht zu; die Vorschrift ist auf Teilnehmer nicht anwendbar.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 4. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Automechaniker Harry K. ██ aus ███, dort geboren █████ ███████ █████, 2.2. in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Meineid,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 4. Juni 1951 wird verworfen.

Die seit dem 4. Juni 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Der verheiratete Angeklagte hatte im September 1950 bei zwei Gelegenheiten mit der 18 Jahre alten St. geschlechtlich verkehrt. Der Mitverurteilte Eicheldinger wusste das. Der zweite Ehebruch war im Anschluss an eine Zecherei, an der auch E. teilgenommen hatte, in dessen Wohnung erfolgt. E. verschwieg als Zeuge in dem Eherechtsstreit, den die Frau des Angeklagten angestrengt hatte, das Zechgelage mit der St. und behauptete bewusst der Wahrheit zuwider, keine Kenntnis von ehebrecherischen Beziehungen des Angeklagten zu haben. Diese falsche Aussage beschwor er. Der Angeklagte hatte den E. durch Zureden bestärkt, den Meineid zu leisten; bei der Vernehmung des E., bei der er anwesend war, verhinderte er den Meineid nicht.

Die Revision rügt die Verletzung der §§ 261, 264, 267 Abs. 1 StPO und des sachlichen Rechts.

Soweit sie den § 261 StPO als verletzt bezeichnet, greift sie nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche enthalten. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe bei einer Unterhaltung zu E. vor dessen Vernehmung als Zeuge geäußert, er werde den Ehescheidungsrechtsstreit gewinnen, wenn die Geschichte mit den ehebrecherischen Beziehungen mit der St. und überhaupt die Vorkommnisse vom 9./10. September 1950 nicht wären, d.h. nicht zur Kenntnis des Gerichts kämen. E. sei möglicherweise aus Furcht vor Bestrafung schon von sich aus entschlossen gewesen, den Vorfall mit der St. zu verschweigen; er soll gegen die St., als sie am 10. September morgens einen Geschlechtsverkehr ablehnte, gewalttätig geworden sein. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe mit seiner Bemerkung bezweckt, den E. „bei der Stange zu halten“. Deshalb habe er ihm zu erkennen gegeben, er sei an der Nichterwähnung der St. interessiert, er werde auch seinerseits in seinem Parteivorbringen den Ehebruch bestreiten und die St. ebenfalls verschweigen. Er habe dadurch die Verwirklichung des Entschlusses des E., bei seiner Vernehmung die Unwahrheit zu sagen, wenn nicht überhaupt erst ermöglicht, so doch mindestens entscheidend gefördert und fördern wollen.

Denn hätte E. damit rechnen müssen, dass der Angeklagte den ihm vorgeworfenen Ehebruch zugestehe und die Vorkommnisse mit der St. einräume, so hätte er, sofern er dann überhaupt noch vernommen worden wäre, wahrscheinlich die Wahrheit gesagt, da er dann hätte befürchten müssen, mit seinen Angaben keinen Glauben mehr zu finden. Die Schlussfolgerung, die das Landgericht bei der ihm allein obliegenden Beweiswürdigung aus der Äußerung und dem Verhalten des Angeklagten gezogen hat, weist keinen Fehler auf. Die Revision kann daher mit ihrer Behauptung, der Angeklagte habe mit seiner Bemerkung nur ein objektives Urteil über seinen Rechtsstreit abgegeben, keinen rechtlichen Mangel des Urteils dartun.

Wenn die Revision vorbringt, das Gericht sei verpflichtet, die in der Anklageschrift bezeichnete Tat, d.h. den ganzen geschichtlichen Vorgang nach allen in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Tatumständen zu prüfen, so trifft das zu. Das bedeutet aber nicht, wie die Revision meint, dass sich die schriftlichen Urteilsgründe mit allen in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Angeklagten oder Zeugen auseinandersetzen müssten. § 267 Abs. 1 StPO verlangt nur, dass sie die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Diesem Erfordernis genügt das Urteil, wie bei der Würdigung der sachlichrechtlichen Rüge näher ausgeführt ist. Soweit die Revision vorbringt, der rechtlichen Würdigung sei ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden und dadurch sei § 264 StPO verletzt, will sie nur die festgestellten Tatsachen durch andere ersetzt wissen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.

Auch die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat zunächst schon in dem oben erwähnten Verhalten des Angeklagten ein Verbrechen der Beihilfe zum Meineid gefunden. Es führt weiter aus, der Angeklagte habe durch seine Äußerung, wie er gewusst und sogar beabsichtigt habe, die Gefahr, dass E. die Unwahrheit sage, erheblich vergrößert. Aus diesem seinem vorangegangenen Tun sei für ihn die Verpflichtung entstanden, durch Einräumen der Ehebrüche einen Meineid zu verhindern, als er bei der Vernehmung des E. erkannt habe, dass E. falsche Angaben gemacht und sich anschicke, diese Angaben zu beschwören. Durch sein Schweigen habe er das bewusst unterlassen. Dabei sei er sich auch durchaus bewusst gewesen, dass er den E. durch Eingestehen der Wahrheit von dem falschen Eid hätte abhalten müssen. Er habe auch gewusst, dass er durch die obenerwähnte Äußerung wenigstens mit dazu beigetragen habe, dass E. nun falsche Angaben gemacht habe. Auch durch dieses Verhalten habe er somit Beihilfe geleistet. Diese Ausführungen tragen die Verurteilung (BGH, Urteil vom 18. September 1951 – 1 StR 379/51 –, RGSt 72, 20; 74, 283).

Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht § 157 StGB nicht angewendet, ist unbegründet. Strafmilderung nach § 157 StGB kann dem Teilnehmer nicht gewährt werden (BGHSt 1, 22). Die Strafzumessungsgründe enthalten auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum.

Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MantelDr. PeetzGlanzmann
RichterJagusch
Revision verworfen: Beihilfe zum Meineid durch Bestärken und Unterlassen — Themis