Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung des Strafauspruchs wegen mangelhafter Prüfung der Bewährungsfrage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 47/54
- Datum
- 29.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; pauschale Hinweise auf ein allgemeines öffentliches Vollstreckungsinteresse genügen nicht.
Die Überlegung, ob der Ausspruch der Verurteilung den Strafzweck bereits erfüllt, muss im Einzelfall geprüft werden; besondere Umstände (z. B. beabsichtigte Eheschließung, Kindeswohl) können gegen Vollstreckung sprechen.
Fehlt eine sorgfältige Abwägung bei Strafzumessung und Bewährungsentscheidung, rechtfertigt dies die Aufhebung des gesamten Strafauspruchs mit den Feststellungen und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Bei Delikten nach § 174 Abs.1 Nr.1 StGB kann ein erheblicher Altersunterschied zwischen Täter und verletzter Person strafschwerend wirken und ist in der erneuten Prüfung zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Friseurmeister Hans ██, geboren am ████ 1911 in ███ █████ wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantei Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
unter Mitwirkung von Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Oktober 1953 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat mit seinem zur Zeit der Tat nahezu 17-jährigen Lehrmädchen Hertha ████ ein geschlechtliches Verhältnis begonnen, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, das er zu sich genommen hat. Er war verheiratet, lebte aber von seiner Frau getrennt; im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war das Ehescheidungsverfahren im Berufungsrechtszug anhängig. Das Landgericht erachtet es als unwiderlegt, dass der Beschwerdeführer und Hertha ██████ nach erfolgter Scheidung der Ehe des Angeklagten sich zu heiraten beabsichtigen.
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung ist dem bis dahin unbescholtenen Beschwerdeführer versagt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Insbesondere hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten festgestellt.
2. Bedenken bestehen aber gegen den Strafaussprach, insbesondere gegen die Entscheidung zu § 23 StGB. Der formelhafte Hinweis auf die „Schwere derartiger Sittlichkeitsdelikte“ legt den Gedanken nahe, dass die Strafkammer ganz allgemein ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe bei Verfehlungen gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB annehmen will. Dem könnte nicht zugestimmt werden. Grundsätzlich sind auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 23 StGB die Umstände des Einzelfalls maßgebend (BGH, Urt. v. 23. April 1954 – 2 StR 79/54, zum Abdruck bestimmt).
Nach den Feststellungen der Strafkammer handelt es sich bei dem Angeklagten um einen unbescholtenen Mann, dessen Ehe schon vor Anknüpfung der Beziehungen zu Hertha ████ völlig zerrüttet war und dem das Mädchen seine Liebe zu erkennen gegeben hatte und weit entgegengekommen war. Der Fall unterscheidet sich von anderen Verbrechen gegen § 174 StGB schon dadurch, dass zwischen den Beteiligten ernstlich die Eheschließung beabsichtigt wird. Eine Vollstreckung der Strafe könnte vor allem die durchaus erwünschte künftige Ehelichkeit des aus dem Verhältnis hervorgegangenen Kindes in Frage stellen.
Unter diesen Umständen war mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob nicht schon der Ausspruch der Verurteilung den Strafzweck erfüllt oder ob besondere Gründe vorliegen, denen ein Interesse der Öffentlichkeit an der Vollstreckung der Strafe zu entnehmen ist.
Bei dem engen Zusammenhang der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit dem übrigen Strafaussprach ist nach den Umständen des Falles das angefochtene Urteil im gesamten Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, nachzuprüfen, ob der Altersunterschied von etwa 23 Jahren zwischen dem Angeklagten und Hertha ██████ als straferschwerender Umstand zu werten ist. Es entspricht der Natur des Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB, bei dem immer eine Person unter 21 Jahren als Verletzte und eine mit der Erziehung, Aufsicht oder Ausbildung dieser Person betraute Person beteiligt sind, dass wenigstens in der Regel ein erheblicher Altersunterschied zwischen beiden besteht.
| Glanzmann | Dr. Hörchner | Jagusch | |||
| Mantei | Dr. Schalscha |