Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Begründung und mangelhafter Glaubwürdigkeitsaufklärung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 47/52
Datum
29.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt; das Landgericht stützte sich überwiegend auf die Aussage der 13‑jährigen Zeugin. Der BGH hebt das Urteil auf, weil ein Beweisantrag unzureichend begründet abgelehnt wurde und damit die Verteidigung in einem entscheidenden Punkt beschränkt wurde. Zudem hat das Gericht bei begründeten Zweifeln an der Zeugenglaubwürdigkeit keinen Sachverständigen für Kinderpsychologie hinzugezogen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der bloßen Wiederholung der gesetzlichen Formulierung der Bedeutungslosigkeit genügt nicht; die Begründung muss so ausführlich sein, dass die Parteien die veränderte Verfahrenslage erkennen können.

2

Hält das Tatgericht eine behauptete Tatsache aus tatsächlichen Gründen für ohne Bedeutung, muss es die Umstände anführen, aus denen sich nach Auffassung des Gerichts diese Bedeutungslosigkeit ergibt.

3

Bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer zentralen Zeugenaussage, hat das Gericht seiner Aufklärungspflicht nachzukommen; dies kann das Einholen sachverständiger Auskunft, insbesondere eines Kinderpsychologen, umfassen.

4

Unterbleiben die erforderliche Begründung der Beweisablehnung oder die gebotene Aufklärung der Zeugenglaubwürdigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, damit Verteidigungsrechte wirksam gewahrt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 12. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Sitzgermeister Friedrich Fr. aus █████, geboren am ███ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter █████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 12. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Verurteilung stützt sich hauptsächlich auf die Aussage der dreizehnjährigen Rosemarie Fr.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Sie bringt vor, der Beweisantrag auf Vernehmung der Eheleute H.C. und der Ehefrau des Angeklagten sei mit unzulänglicher Begründung abgelehnt und die Verteidigung hierdurch in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden. Die Rüge ist begründet.

Den Beweisantrag, Frau F.C. habe gedroht, sie werde den Angeklagten wegen ihrer Tochter ins Gefängnis bringen, lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, er sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das Landgericht hat sich also darauf beschränkt, die Worte des Gesetzes zu wiederholen. Das genügt nicht. Denn die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruhen. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses muss deshalb so ausführlich sein, dass die Prozessbeteiligten auch darüber Klarheit gewinnen. Hält das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos, so muss die Begründung des ablehnenden Beschlusses auch diejenigen Umstände anführen, aus denen sich nach der Meinung des Gerichts die Bedeutungslosigkeit ergibt. Nur wenn ein in solcher Weise begründeter Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung verkündet wird, wird der Antragsteller in den Stand gesetzt, auf die Verfahrenslage, wie sie sich durch die Ablehnung seines Antrages gestaltet, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen. Nur dann ist auch das Revisionsgericht in der Lage, zu beurteilen, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat (BGH 1 StR 729/51 vom 1. April 1952 und 1 StR 96/52 vom 22. April 1952; RGSt 1, 417; OGHSt 3, 141).

Die Anzeige ist zwar nicht von Frau F.C. erstattet. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Polizeibeamtin, die Ermittlungen wegen sittlicher Verfehlungen gegen andere Personen führte, von dritter Seite auf den Angeklagten hingewiesen worden sein dürfte (Bl. d.A.). Frau F.C. wurde in der Hauptverhandlung auch als Zeugin vernommen. Auch für ihre Glaubwürdigkeit konnte es von Bedeutung sein, ob sie gegen den Angeklagten feindselig eingestellt ist, wie dieser behauptete („Racheakt der Frau F.C.“). Durch die ungenügend begründete Ablehnung des Beweisantrags, die zudem die Besorgnis begründet, das Landgericht habe den Begriff der Tatsache, die für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, verkannt, kann daher die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sein. Das Urteil muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Begründet ist aber auch die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es mögliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Rosemarie F.C. nicht ausräumte.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt. Die Verurteilung stützt sich hauptsächlich auf die Aussage der dreizehnjährigen Rosemarie F.C. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin war jedoch nicht unzweifelhaft. Die Arbeitslehrerin L. hat in ihrem Bericht vom 29. August 1951 (Bl. 29 d.A.) gesagt, dass sie sich in einem halben Jahr nicht an einen Fall erinnere, in dem ein Schulmädchen im Ganzen so unglaubwürdig gewesen sei. Auch hierdurch hätte das Gericht Anlass haben müssen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin besonders sorgfältig zu prüfen. Es hätte sich dabei nicht auf seine eigene Fachkunde verlassen dürfen, sondern hätte einen Sachverständigen für Kinderpsychologie hören müssen, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erforschen. Dass das Landgericht dies nicht getan hat, kann darauf beruhen, dass es die Bedeutung der Aussage der Arbeitslehrerin L. verkannt hat. Das Urteil kann daher auch aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt. Die Verurteilung stützt sich hauptsächlich auf die Aussage der dreizehnjährigen Rosemarie F.C. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin war jedoch nicht unzweifelhaft. Die Arbeitslehrerin L. hat in ihrem Bericht vom 29. August 1951 (Bl. 29 d.A.) gesagt, dass sie sich in einem halben Jahr nicht an einen Fall erinnere, in dem ein Schulmädchen im Ganzen so unglaubwürdig gewesen sei. Auch hierdurch hätte das Gericht Anlass haben müssen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin besonders sorgfältig zu prüfen. Es hätte sich dabei nicht auf seine eigene Fachkunde verlassen dürfen, sondern hätte einen Sachverständigen für Kinderpsychologie hören müssen, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erforschen. Dass das Landgericht dies nicht getan hat, kann darauf beruhen, dass es die Bedeutung der Aussage der Arbeitslehrerin L. verkannt hat. Das Urteil kann daher auch aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.

GeierMantelJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
Revision wegen unzureichender Begründung und mangelhafter Glaubwürdigkeitsaufklärung zurückverwiesen — Themis