Revision gegen Verurteilung wegen Abtreibung: Verfahrensrügen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 47/50
- Datum
- 13.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht ist zu weiteren Ermittlungen nur verpflichtet, wenn dem Gericht bereits bekannte Umstände oder Möglichkeiten gegeben sind, die bei verständiger Würdigung begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Überzeugung über die Schuld erwecken würden.
Bei Erhebung einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO muss die Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben; die Prüfung ist auf das vom Revisionsführer Vorgetragene beschränkt.
Allgemeine Leumundszeugnisse ohne konkrete, enge Beziehung zur Tat sind ungeeignet, die Glaubwürdigkeit der Verteidigung sicher zu erschüttern und rechtfertigen keine weitergehenden Beweiserhebungen.
Ein gegen die Belastungszeugin ergangener Strafbefehl oder ein Geständnis in einem gesonderten Verfahren kann vom Tatgericht als Indiz für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage verwertet werden.
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen die Hebamme Anna ███, geb. F[REDACTED], verheiratet, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Abtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Peetz, als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] von der Bundesanwaltschaft, als Beamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom [REDACTED] Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die mit der Revision allein erhobene Verfahrensbeschwerde muss ohne Erfolg bleiben.
Die Rüge der Verletzung des § 245 StPO ist, wie die weitere Revisionsbegründung ergibt, dahin zu verstehen, dass das Gericht der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei; die in der für das erkennende Gericht bis zum 50. September 1950 geltenden Fassung der StPO in § 245 Abs. 1, nunmehr in den §§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO niedergelegt ist. Zur Begründung der Rüge macht die Revision im Wesentlichen folgendes geltend:
Die Feststellung des Landgerichts, dass die Angeklagte an der Frau ████ aus Gebhardshagen die im angefochtenen Urteil näher dargelegten Abtreibungshandlungen vorgenommen habe, stütze sich auf die Bekundungen dieser als Zeugin vernommenen und unvereidigt gebliebenen Frau. Da diese Belastungszeugin im Laufe des Verfahrens ihre Aussage mehrfach gewechselt und die Angeklagte ihre Schuld stets in Abrede gestellt habe, hätte das Gericht über die Glaubwürdigkeit und den Leumund der Angeklagten wie der Hauptbelastungszeugin nähere Ermittlungen anstellen müssen, ehe es auf die Aussage der Zeugin bestimmte Feststellungen hätte stützen dürfen. Der Bürgermeister und auch andere im Wohnort der Angeklagten hätten bekunden können, dass gegen sie noch nie ähnliche Vorwürfe laut geworden seien; hinsichtlich des Leumundes der Frau ████ habe die Verteidigung schon im Schriftsatz vom 25. September 1950 bestimmte Ermittlungen beantragt. Diesen notwendigen und dringenden Anträgen hätte das Landgericht nachgehen müssen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht darzutun.
Das Tatgericht hat auf Grund der Bekundungen der Frau ████ sowie auf Grund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme die volle Überzeugung von der Schuld der Angeklagten erlangt. In einem solchen Falle kann eine Pflicht zu weiteren Nachforschungen nur dann bejaht werden, wenn dargetan ist, dass dem Gericht noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt waren, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten wecken müssen. Nach dieser Richtung ist von der Revision nichts dargetan.
Eine Verpflichtung zur Vernehmung von Zeugen über den Leumund der Angeklagten könnte unter Umständen dann bejaht werden, wenn das Landgericht bei Erörterung der Schuldfrage oder bei der Strafzumessung ohne nähere Nachforschung von einem schlechten Leumund der Angeklagten ausgegangen wäre. Das trifft nicht zu, denn im Urteil wird vielmehr festgestellt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist. Auch sonst findet sich in ihm kein Anhalt, dass das Gericht auch nur einen allgemeinen Verdacht gehegt hätte, die Angeklagte könnte sich in der Vergangenheit in anderen Fällen nicht einwandfrei verhalten haben. Was die Glaubwürdigkeit der Angeklagten betrifft, trägt die Revision selbst nicht vor, dass dem Gericht bestimmte Tatsachen unterbreitet worden wären, die einen einigermaßen sicheren Schluss auf die Glaubwürdigkeit ihrer Verteidigung zugelassen hätten. Allgemein gehaltene Leumundszeugnisse ohne ganz bestimmte enge Beziehung zu der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat erlauben aber keine einigermaßen sicheren Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Verteidigung und durften daher auch unter diesem Gesichtspunkt von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum als bedeutungslos angesehen werden.
Zur Frage der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin wurde dem Gericht im Schriftsatz der Verteidigung vom 25. September 1950 entgegen der Darstellung der Revision nichts von Bedeutung unterbreitet. Er enthielt unter Beweisantritt nur die Behauptung, dass sich Frau ████ mit dem gleichen Ansinnen, bei ihr eine Abtreibung vorzunehmen, außer an die Angeklagte noch an eine andere Hebamme gewandt habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Tatsache geeignet sein sollte, die Überzeugung des Gerichts von der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin zu erschüttern.
Für diese Frage konnte dagegen der Umstand von Bedeutung sein, dass Frau ████ dem Verteidiger der Angeklagten gegenüber einige Tage vor dem Termin die ursprüngliche belastende Aussage zurückgenommen hatte. Diesem Umstand ist die Strafkammer jedoch nachgegangen, hat darüber Beweis erhoben und die Überzeugung erlangt, dass sich die Zeugin zu dem Widerruf offensichtlich auf Veranlassung der Angeklagten entschlossen habe und die Rückkehr zur früheren Aussage in der Hauptverhandlung die Rückkehr zur Wahrheit bedeute.
Der auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge kann auch nicht dadurch zum Erfolg verholfen werden, dass man anstelle der von der Revision zur Begründung vorgetragenen Tatsachen andere von der Revision nicht angeführte Umstände zu ihrer Begründung heranzieht. Einem solchen Verfahren steht die Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entgegen, wonach bei Erhebung einer Verfahrensrüge in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben werden müssen. Daraus ergibt sich, dass die Berechtigung der Verfahrensbeschwerde auch nur in der Richtung des Vorbringens der Revision geprüft werden darf. Entgegen der in der Verhandlung von dem Vertreter des Oberbundesanwalts geäußerten Ansicht hält es der Senat deshalb für unzulässig, die in der Hauptverhandlung durch Gerichtsbeschluss ausgesprochene Ablehnung des Antrages der Verteidigung auf Zuziehung eines Sachverständigen auf ihre Rechtmäßigkeit nachzuprüfen. Denn die Revision hat selbst nicht vorgetragen, dass die Angeklagte durch die Ablehnung dieses Antrages, sei es unmittelbar, sei es aus dem Gesichtspunkt der Wahrheitsermittlung, beschwert sei.
Soweit die Revision die Verletzung des § 261 StPO rügt, bemängelt sie nur in unzulässiger Weise Einzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.
Dass Frau ████ in dem gegen sie gerichteten Verfahren ein Geständnis abgelegt hatte, auf Grund dieses Geständnisses gegen sie ein Strafbefehl ergangen war und sie gegen diesen keinen Widerspruch erhoben hatte, durfte von der Strafkammer als Anzeichen für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage verwertet werden. Das galt auch dann, wenn richtig wäre, was die Revision behauptet, aus dem Urteil jedoch nicht hervorgeht, dass Frau ████ andere Abtreibungshandlungen vorgenommen habe und deren Ableugnung im Ergebnis wenig Erfolg versprochen hätte, weil sie insoweit durch Zeugen hätte überführt werden können.
Die allein auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützte Revision ist somit unbegründet und muss verworfen werden.
| Dr. Geier | Richter | Mantel | |||
| Dr. Hille | Dr. Peetz |