Treffer
BGH Urteil

Revision der Nebenkläger gegen Totschlagsurteil verworfen (Heimtücke, Strafzumessung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 4/75
Datum
25.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Eltern des Opfers rügen in der Revision Verletzung des materiellen Rechts gegen das Urteil wegen Totschlags. Der BGH verneint Heimtücke, weil die Angeklagte in starker Erregung handelte und die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit fehlte. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision wird verworfen; die Nebenkläger tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisches Töten setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; liegt wegen starker Erregung keine solche bewusste Ausnutzung vor, ist Heimtücke zu verneinen.

2

Eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit führt nicht zum Ausschluss der Schuld, wenn der Täter die Einsicht in das Unrecht seiner Tat behalten hat; nur bei tatsächlichem Entfall der Einsicht kommt eine Entschuldigungswirkung in Betracht.

3

Bei der Strafzumessung ist eine doppelte Berücksichtigung desselben mildernden Umstands unzulässig; eine bereits zur Milderung herangezogene verminderte Zurechnungsfähigkeit darf nicht erneut gewichtet werden.

4

Bei der Revision durch Nebenkläger ist das Revisionsgericht verpflichtet, auch zu prüfen, ob das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Ulm, 26. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 4/75 Uls. 75 in der Strafsache gegen die Schneiderin Rita A. ██ ██ geb. ██ aus ████, geboren am 15. 1948 in ███, Provinz [REDACTED], wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mes, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus M______ für Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ulm vom 26. Oktober 1973 wird verworfen. Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Nebenkläger Felice und Anna L. [REDACTED], Eltern des Tatopfers, haben zuungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des materiellen Rechts.

I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen kam nur Verurteilung wegen Totschlags in Betracht. Die Mordqualifikation der Heimtücke ist nicht nachgewiesen. Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144; 19, 321, 322). Die Stärke der Erregung, in welche die Angeklagte durch das provozierende Verhalten von Luigi K. [REDACTED] geraten war, „ließ ihr mit aller Wahrscheinlichkeit nicht bewusst werden, dass K. sich möglicherweise eines tödlichen Angriffs von ihrer Seite nicht versah“ (UA Bl. 12; vgl. auch UA Bl. 19). Das ist eine nach dem Sachverhalt nicht angreifbare Folgerung. Sie führt zur Verneinung heimtückischen Handelns der Angeklagten (vgl. BGHSt 11, 139, 144). Die übrigen Mordmerkmale liegen offensichtlich nicht vor.

2. Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

a) Das Schwurgericht hat zwar beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB a.F. (§ 21 StGB n.F.) bejaht, obgleich erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit ohne Bedeutung ist, wenn die Angeklagte sich des Unrechts ihrer Tat bewusst war, jedoch § 51 Abs. 1 StGB a.F. (§ 20 StGB n.F.) anzuwenden gewesen wäre, wenn die Verminderung der Einsichtsfähigkeit tatsächlich den Ausschluss der Einsicht in das Unrecht bewirkt hätte. Nach den Darlegungen des Schwurgerichts besteht jedoch kein Zweifel daran, dass der Angeklagten die Unrechtseinsicht nicht fehlte. Ihre hochgradige Erregung setzte nur ihr Hemmungsvermögen herab. Die Begründung der Annahme, dass die Herabsetzung zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, ist rechtsfehlerfrei.

b) Die Auffassung des Schwurgerichts, dass den zugunsten der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten so viel Gewicht zukomme, dass der Strafrahmen des § 213 StGB heranzuziehen sei, unterliegt nur der Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht und ist nach diesem Prüfungsmaßstab unbedenklich. Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern.

II. Auf Grund des Rechtsmittels der Nebenkläger war auch zu prüfen, ob das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist (RGSt 41, 349, 350; BGH NJW 1953, 1521 Nr. 20; BGH, Urteil vom 7. Januar 1975 - 1 StR 573/74 -).

Anlass zu Erörterungen gibt nur die Strafzumessung. Auf die Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB a.F. ist bereits eingegangen worden (vgl. I 2 a). Von einer Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB a.F. hat das Schwurgericht offensichtlich deshalb abgesehen, weil es in der verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten den wesentlichen entlastenden Umstand sah. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Nach der jetzt geltenden Regelung des § 50 StGB n.F. kommt die zur Begründung der Annahme mildernder Umstände herangezogene erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit für eine zweifache Berücksichtigung ohnehin nicht mehr in Betracht.

Die festgesetzte Strafe hält sich innerhalb des nunmehr durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 (i.V.m. § 21) StGB n.F. bestimmten Rahmens. Dass die Ermäßigung des Mindestmaßes (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB n.F.) des § 213 StGB zur Festsetzung einer niedrigeren Strafe geführt hätte, kann ausgeschlossen werden.

PfeifferMesHerdegen
LoesdauPikart
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