Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen mangelhafter Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch eines Kindes

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 474/96
Datum
27.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt ist die unzureichende Strafzumessung, insbesondere die fehlende Gesamtwürdigung zur Frage minder schwerer Fälle nach § 176 Abs. 1 StGB. Das Landgericht hat psychische Folgen des Opfers und weitere Umstände nicht substantiiert dargelegt, weshalb neue Feststellungen und eine erneute Strafzumessung erforderlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung, ob ein Fall nach § 176 Abs. 1 StGB ein minder schwerer Fall ist, erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände; die Feststellung tatbestandlicher Merkmale ersetzt nicht die Bewertung der Tatschwere.

2

Zur Annahme strafschärfender oder strafmindernder Umstände müssen Tatsachen und deren ursächlicher Zusammenhang mit den Folgen (z. B. psychische Beeinträchtigungen des Opfers) substanziiert festgestellt und im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden.

3

Sind die Gründe der Strafzumessung lückenhaft, können die Einzelstrafen und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben; bei engem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ist die Aufhebung aller einschlägigen Einzelstrafen geboten.

4

Der Tatrichter hat bei der Gesamtwürdigung der Strafe auch berücksichtigungswürdige Nebenfolgen der Verurteilung (etwa beamtenrechtliche Nachteile) sowie länger zurückliegende Verfahrensverzögerungen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, in seine Entscheidung einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 11. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 474/96 vom 27. August 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am █ 1959 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Januar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Passau zurückverwiesen.

Gründe

Die erneute Strafzumessung hält wiederum rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Insbesondere fehlt wie schon in dem ersten Urteil, das der Senat durch Beschluss vom 14. September 1995 – 1 StR 509/95 – im gesamten Strafausspruch aufgehoben hat, bei der Prüfung, ob minder schwere Fälle im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vorliegen, die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie in ständiger Rechtsprechung gefordert wird (vgl. Senatsbeschluss aaO m.w.Nachw.). Im Wesentlichen hebt die Strafkammer darauf ab, dass die sexuellen Handlungen „eindeutig über der Erheblichkeitsschwelle“ des § 184c Nr. 1 StGB liegen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass dies Voraussetzung der Tatbestandserfüllung ist, keine Bewertung der Tatschwere enthält, wie sie im Rahmen einer Gesamtabwägung für jede einzelne Tat geboten ist. Soweit das Landgericht ohne nähere Erörterung ein „Gegebensein weiterer strafschärfender Umstände“ erwähnt, bleibt unklar, was damit näherhin gemeint sein könnte.

Zwar findet sich eingangs der Strafzumessungserwägungen die Formulierung, das Opfer sei im Tatzeitraum „dem Angeklagten bei sich im Zusammenleben immer wieder bietenden Gelegenheiten massiven Befürchtungen ausgesetzt“ gewesen; doch geben hierüber die Feststellungen keinen näheren Aufschluss. Ähnliches gilt für die anschließende Bemerkung, das Tatopfer sei „heute noch durch die kriminellen Eingriffe in ihr Leben bedingt reaktiv depressiv“; damit knüpft das Landgericht offenbar an die an anderer Urteilsstelle getroffene Feststellung an, dass sich das Opfer, „seit Dezember 1995 wegen einer reaktiven depressiven Symptomatik in psychotherapeutischer Behandlung befindet“. Es ist nicht dargelegt, wie das Landgericht zu dieser Feststellung gelangt ist. Eine solche Darlegung war hier deshalb erforderlich, weil die letzte Tat im Juli 1990 begangen worden ist und das Tatopfer noch im Februar 1995 mit einem Freund in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebte und ein normales Leben führte.

Die der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB in den Fällen Ifa, b und g bis h der Urteilsgründe entsprechenden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten können daher nicht bestehen bleiben. Damit hat auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Wegen des sehr engen Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat wiederum auch alle übrigen Einzelstrafen aufgehoben. Die Sache bedarf insgesamt der Strafzumessung durch einen neuen Tatrichter.

Dieser wird auch Gelegenheit haben, sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falles als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten nach § 59 BeamtenVG der Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter droht (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 10 und 18); im Hinblick darauf, dass die im jetzt aufgehobenen Urteil getroffene Feststellung, dem damals 36 Jahre alten Angeklagten sei seine dienstliche Tätigkeit „zu schwer“ geworden, „so dass er sich mit Wirkung vom 1.11.1995 in den Ruhestand versetzen ließ“, so beamtenrechtlich kaum zutreffen kann, wird es näherer Aufklärung der Umstände bedürfen, die zu der vorzeitigen Pensionierung des Angeklagten geführt haben.

Es wird ferner näherer Auseinandersetzung damit bedürfen, dass seit der Beendigung der Taten und vor ihrer Aburteilung schon jetzt mehr als sechs Jahre verstrichen sind und der Angeklagte jedenfalls die seit dem ersten Urteil bis zur Entscheidung des neuen Tatrichters eingetretene Verfahrensverzögerung nicht zu vertreten hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Verfahrensverzögerung 1, 3).

SchaferBrüningSchomburg
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