Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen unwirksamer Zustellung an gewählten Verteidiger ohne Vollmachtsurkunde

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 474/95
Datum
24.10.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, versäumte aber die Frist zur Begründung. Das Urteil war an die bestellte Verteidigerin und später an den gewählten Verteidiger zugestellt; für Letzteren befand sich jedoch keine schriftliche oder zu Protokoll beurkundete Vollmacht in den Akten. Der BGH stellt klar, dass §145a Abs.1 StPO eine bei den Akten befindliche Vollmachtsurkunde verlangt und bloßes Auftreten in der Hauptverhandlung nicht genügt. Weil durch die förmliche Zustellung ein Rechtsschein geschaffen wurde, gewährte der Senat von Amts wegen Wiedereinsetzung für die formellen Rügen; die Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zustellungen an einen gewählten Verteidiger sind nur wirksam, wenn eine Urkunde über die Bevollmächtigung in den Akten vorhanden ist (§145a Abs.1 StPO).

2

Eine in der Hauptverhandlung nur konkludent erteilte oder bloß durch Auftreten des Verteidigers erscheinende Vollmacht genügt nicht den Anforderungen an eine Zustellungsbevollmächtigung.

3

Bei mehreren wirksamen Zustellungen bestimmt die spätere Zustellung den Fristablauf (§37 Abs.3 StPO).

4

Schafft die Anordnungsbehörde durch förmliche Zustellung einen Rechtsschein, kann sich der Revisionsführer darauf verlassen; daher kann zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden.

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: 1

StPO 1975 § 145a Abs. 1

An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich eine Urkunde über die Bevollmächtigung als Verteidiger bei den Akten befindet – sei es in Form einer schriftlichen oder einer zu Protokoll erteilten Vollmacht. Das (bloße) Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung genügt nicht.

BGH, Beschl. vom 24. Oktober 1995 – 1 StR 474/95 – LG Heilbronn

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 474/95 vom 24. Oktober 1995 in der Strafsache gegen █████████, geboren am [REDACTED], Thomas, wegen versuchten Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1995

Tenor

Der Angeklagte wird hinsichtlich der formellen Rügen im Schriftsatz vom 2. Mai 1995 gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Der Senat gibt von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, soweit im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. ███ vom 2. Mai 1995 (eingegangen am 3. Mai 1995) formelle Rügen erhoben worden sind.

a) Das Urteil des Landgerichts ist der bestellten Verteidigerin Rechtsanwältin ███ am 29. März 1995 und dem gewählten Verteidiger Rechtsanwalt ███ am 4. April 1995 zugestellt worden. Bei mehreren wirksamen Zustellungen gilt, dass sich der Fristablauf nach der späteren Zustellung richtet (§ 37 Abs. 3 StPO).

Hier war die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat am 2. Mai 1995 (29. April 1995 = Samstag) abgelaufen, die am 3. Mai 1995 erhobenen Verfahrensrügen sind damit versäumt. Die Zustellung vom 4. April 1995 an Rechtsanwalt ███ war nicht wirksam. Denn der gewählte Verteidiger gilt nur dann als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen, wenn sich seine Vollmacht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO). Dem steht es gleich, wenn die Vollmacht in der Hauptverhandlung mündlich erteilt und im Sitzungsprotokoll beurkundet wird (BayObLGSt 75, 150; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 145a Rdn. 9 m.w.Nachw.); auch in diesem Fall befindet sich eine Urkunde über die Bevollmächtigung bei den Akten. Die vom Gesetz gewollte formelle Sicherheit bei Zustellungsadressaten ist hierdurch gewahrt.

Eine Vollmacht in dieser Form befindet sich für Rechtsanwalt ███ nicht bei den Akten. Das bloße Auftreten dieses Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten genügt nicht den Anforderungen an eine Zustellungsbevollmächtigung (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327; OLG Stuttgart NStZ 1988, [REDACTED]; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO; Laufhütte in KK 3. Aufl. vor § 137 Rdn. 2 m.w.Nachw.; a.A. OLG Karlsruhe NJW 1983, 895; Lüderssen in LK 24. Aufl. § 145a Rdn. 4).

Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit ist am Erfordernis einer schriftlichen, bei den Akten befindlichen Vollmacht – sei es in Form einer Vollmachtsurkunde oder einer beurkundeten Bevollmächtigung – festzuhalten, so wie es der Wortlaut des § 145a Abs. 1 StPO verlangt. Konkludentes Verhalten (OLG Karlsruhe aaO) erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Eine großzügigere Auslegung der Vorschrift kann Unklarheit schaffen und sich insbesondere auch zu Lasten eines Angeklagten auswirken. Zweckmäßigkeitserwägungen (Kaiser NJW 1982, 1368: Zustellungserleichterung) haben demgegenüber zurückzustehen. Im gleichen Sinne hat der Senat entschieden, dass (bloßes) gemeinsames Erscheinen des Nebenklägers und seines Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung nicht genügt, die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung an den Rechtsanwalt zu schaffen (BGHR StPO § 378 Nebenklägerin 1). Insoweit verlangt § 378 StPO eine schriftliche Vollmacht, sie kann nicht durch den Anschein des Auftretens in der Hauptverhandlung ersetzt werden.

Der ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO erlassene Beschluss des 3. Strafsenats vom 15. Juni 1987 – 3 StR 76/87 – steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen: Dort bleibt offen, aus welchem von mehreren möglichen Gründen die Urteilszustellung für wirksam gehalten wurde.

b) Da das Urteil jedoch an Rechtsanwalt ███ am 4. April 1995 förmlich zugestellt worden ist, hat die Anordnungsbehörde damit den Rechtsschein gesetzt, § 37 Abs. 3 StPO sei im vorliegenden Fall anwendbar. Darauf konnte sich der Revisionsführer verlassen. Der Senat gewährt daher von Amts wegen Wiedereinsetzung, so dass die vor dem 5. Mai 1995 erhobenen formellen Rügen zulässig angebracht sind.

GribbohmFothGranderath
MaulBrining
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