Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei sexuellem Missbrauch und Beischlaf mit Minderjähriger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 474/74
- Datum
- 15.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Tateinheit zwischen dem Beischlaf mit einer minderjährigen Verwandten (§ 173 StGB) und den Tatbeständen des sexuellen Missbrauchs (§§ 174, 176 StGB) ist möglich, weil § 173 den Unrechtsgehalt des Beischlafs nicht vollständig ausschöpft.
Fortgesetzte sexuelle Handlungen gegenüber mehreren Opfern sind tateinheitlich verbunden, wenn die einzelnen Handlungen nach natürlicher Betrachtung in einheitlichen Tätigkeitakten zusammentreffen.
Führt die Feststellung von Tateinheit zu einer anderen rechtlichen Einordnung der Tatbeziehungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit begründet, als das Revisionsgericht rechtsfehlerhafte rechtliche Bewertungen feststellt; nicht festgestellte oder unbegründete Angriffe sind zu verwerfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1. Strafsenat BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Dachdeckerhelfer Bruno █████████, geboren am 19.3.1934 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom März 1974
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zweier miteinander in Tateinheit stehender Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen sowie des Beischlafs mit einer Verwandten absteigender Linie (§§ 176 Abs. 1 und 3, 174 Abs. 1 und 3, 173 Abs. 1, 73 StGB) schuldig ist;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Aus den Gründen:
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen rechtlich zusammentreffender fortgesetzter Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen und des Beischlafs mit einer Verwandten absteigender Linie (§§ 176 Abs. 1 und 3, 174 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 1, 73 StGB) in Tatmehrheit (§ 74 StGB) mit tateinheitlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [REDACTED] Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist allerdings die Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 173 Abs. 1 und § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall Daniela [REDACTED] rechtlich nicht zu beanstanden, da § 173 StGB den Unrechtsgehalt des Beischlafs mit minderjährigen Verwandten nicht voll ausschöpft (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1974 – 1 StR 73/74). Die abweichende Meinung von Dreher (StGB, 34. Aufl. § 174 Anm.) findet im Gesetz keine Stütze.
Die Jugendkammer hat jedoch nicht beachtet, dass die jeweils fortgesetzt begangenen sexuellen Handlungen gegenüber den beiden Mädchen nach den Feststellungen teilweise in bei natürlicher Betrachtung einheitlichen Tätigkeitakten zusammentreffen (vgl. UA S. [REDACTED], vorletzter Absatz) und dass hierdurch beide Fortsetzungstaten im Sinne der Tateinheit miteinander verbunden werden (BGHSt 6, 81; 18, 26). Der Angeklagte muss daher wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen nach §§ 176 Abs. 1 und 3, 174 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 1, 73 StGB zu einer Strafe verurteilt werden.
Die insoweit erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt notwendigerweise auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen.
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
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